Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 28.2.2019 Seite 121 bis 130

16. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Gemeinde Ascheberg
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16. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Gemeinde Ascheberg

16. Änderung
des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Gemeinde Ascheberg

Vom 12. Februar 2019

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 24. September 2018 die 16. Änderung des Regionalplans Münsterland für den Regierungsbezirk Münster, Veränderungen von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Bereichen für gewerblich und industrielle Nutzungen (GIB) auf dem Gebiet der Gemeinde Ascheberg, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 12. Oktober 2018 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-Msl/16 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Coesfeld und der Gemeinde Ascheberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 16. Änderung des Regionalplans Münsterland kann Klage vor dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 12. Februar 2019

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2019 S. 130