Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 12.3.2019 Seite 131 bis 174

Verordnung zur Änderung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung
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Verordnung zur Änderung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung

20303

Verordnung
zur Änderung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung

Vom 8. Februar 2019

Auf Grund des § 112 Absatz 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet des Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Polizei-Heilfürsorgeverordnung vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „113“ wird durch die Angabe „112“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als Polizeivollzugsbeamter besoldet wird."

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gesundheitsfürsorge“ die Wörter „, einschließlich der Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender der ständigen Impfkommission (STIKO) und deren Auffrischungen" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Kann das Ziel einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden, bleibt der Umfang der Freien Heilfürsorge hiervon unberührt."

3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „prophylaktische Impfleistungen" durch die Wörter „Standardimpfungen, Indikations- und Auffrischimpfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos oder aufgrund einer Reise" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Arzt oder ergänzend von einem Polizeiarzt behandeln lassen. Für die Behandlung durch einen Arzt hat der Polizeivollzugsbeamte einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in Anspruch zu nehmen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinischen Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Polizeivollzugsbeamte die Mehrkosten zu tragen."

b) Absatz 2 Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Ist diese beschädigt oder aus anderen Gründen nicht einsetzbar, erhält er von seinem Dienstvorgesetzten einen Anspruchsberechtigungsnachweis, der bis zur Ausstellung einer neuen Krankenversichertenkarte, jedoch maximal drei Monate gültig ist."

c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Behandlungs- oder Überweisungsschein" durch das Wort „Anspruchsberechtigungsnachweis" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe“ gestrichen.

bb) Dem Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3," vorangestellt.

5. In § 5 Absatz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählen Polizeivollzugsbeamte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, werden ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt."

7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

㤠4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Heilmittel

Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen, die vertrags- oder polizeiärztlich verordnet sind. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie. Für Heilmittel, die über die Regelleistungen des Heilmittelkatalogs, den der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, hinausgehen, ist die vorherige Anerkennung und Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten einzuholen. Es sind die zugelassenen Leistungserbringer im Sinne des § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

9. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „und Kostenübernahmeerklärung“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der ärztlichen Verordnung von Hilfsmitteln aus dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist eine vorherige Anerkennung erst ab einem Betrag über 500 Euro netto je Hilfsmittel erforderlich.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die Absätze 2 bis 4 eingefügt:

„(2) In allen anderen Krankheitsfällen, einschließlich der Behandlungen nach § 4 Absatz 5 werden bei dienstlich bedingtem Auslandaufenthalt oder bei einem dienstlich oder privat veranlassten Aufenthalt oder ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die Kosten bis zu der Höhe erstattet, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären. Die Erstattung darf die Kosten, die tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstanden sind, nicht überschreiten.

(3) Bei Behandlungen im vorstehenden Sinne in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,

1. bei denen die Bedingungen des Zuganges und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind oder

2. die im System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.

§ 6 bleibt hiervon unberührt.

(4) Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 7 sind im Inland durchzuführen."

a) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

11 § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Impfleistungen nach § 3 und“ und die Wörter „dieser Verordnung“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nummern 1 und 2“ gestrichen.

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„§§ 4 und 6 bleiben hiervon unberührt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den  8. Februar 2019

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen 

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 132