Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 12.3.2019 Seite 131 bis 174

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
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Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

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Drittes Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes
und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 26. Februar 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes
und zur Änderung anderer Vorschriften

792

Artikel 1

Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen“.

b) Die Angabe zu § 1a wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Jagdpacht“.

d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird aufgehoben.

3. § 1a wird § 1.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Tierarten

(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)

Folgende Tierarten unterliegen im Land Nordrhein-Westfalen, abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, dem Jagdrecht:

1.    Haarwild:

       Rotwild (Cervus elaphus),

       Damwild (Dama dama),

       Sikawild (Cervus nippon),

       Rehwild (Capreolus capreolus),

       Muffelwild (Ovis ammon musimon)

       Schwarzwild (Sus scrofa),

       Feldhase (Lepus europaeus),

       Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus),

       Wildkatze (Felis silvestris),

       Fuchs (Vulpes vulpes),

       Steinmarder (Martes foina),

       Baummarder (Martes martes),

       Iltis (Mustela putorius),

       Hermelin (Mustela erminea),

       Mauswiesel (Mustela nivalis),

       Dachs (Meles meles),

       Fischotter (Lutra lutra),

       Waschbär (Procyon lotor),

       Marderhund (Nyctereutes procyonoides),

       Mink (Neovison vison);

2.    Federwild:

a) Arten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

b) Nilgans (Alopochen aegyptiaca),

c) Rabenkrähe (Corvus corone) und

d) Elster (Pica pica),

sofern sie in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens *1) regelmäßig brüten.“

*1) Hrsg.: Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 2017; 6. Fassung. Stand: Juni 2016.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Der Jagdgenosse, der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.“

b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 1 wird nicht angewendet auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages.“

7. In § 17a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ durch die Wörter „ein Schießübungsnachweis“ ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote 1 wird gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Büchsenmunition“ die Wörter „(mit Ausnahme der Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22‘)“ eingefügt und die Fußnote 2 wie folgt gefasst:

„2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“

bb) In Nummer 7 wird das Wort „Querungshilfen“ durch das Wort „Wildquerungshilfen“ und das Wort „Grünbrücken“ durch das Wort „Wildgrünbrücken“ ersetzt.

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben;“

dd) Nummer 10 wird aufgehoben.

ee) Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:

„10. zum Anlocken von Wild Tauben- oder Krähenkarussells zu verwenden, sofern keine Attrappen verwendet werden;“

ff) Nummer 12 wird Nummer 11.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „, beispielsweise die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd zu verbieten“ werden gestrichen.

e) Absatz 5 wird Absatz 4.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der zuständigen unteren Jagdbehörde. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 15. November 2016 ist entsprechend anzuwenden.“

10 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und der Abschussplan im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden ist sowie bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft, der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde.“

b) In Absatz 10 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

„Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln von Rot-, Dam- und Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe oder Hörner sowie Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.“

c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

"(11) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass für das in ihrem Zuständigkeitsbereich im letzten Jahr zur Strecke gekommene Schalenwild das Geweih und der Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Sika- und Damwildes, die Hörner des erlegten Muffelwildes und die Unterkiefer des erlegten weiblichen Rotwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen sind."

d) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden die Absätze 12 bis 14.

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar bis zum 31. März“ durch die Wörter „15. Dezember bis zum 30. April“ ersetzt.

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „Schnepfen und“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird an lebendem Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen

1. flugfähige Stockenten eingesetzt werden und

2. kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähige Stockenten.

An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter dient der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild und stellt keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinn von § 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes dar.“

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.“

14. § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

15. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠52

Vereinigung der Jäger

(Abweichung von 37 Abs. 2 BJG)“

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Jägerinnen und Jäger“ durch die Wörter

„a) Jägerinnen und Jägern, der fünf Prozent der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehören, oder

b) Revierjägerinnen und Revierjägern“ ersetzt.

16. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.“

17.  § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 9 werden die Wörter „Nachweis seiner besonderen Schießfertigkeit“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.

cc) In Nummer 10 wird die Angabe „2, 6, 8, 9, 10 oder 11“ durch die Angabe „2, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

dd)        Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. entgegen § 22 Absatz 10 oder 11 das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Absatz 10 Satz 4 nicht führt,“

ee) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“  ersetzt.

ff) Nummer 17 wird aufgehoben.

gg) Nummer 17a wird Nummer 17.

hh) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

„18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,

19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebenden Wasserwild als flugfähigen oder kurzzeitig flugunfähigen Stockenten ausbildet,“

ii) In Nummer 21 wird die Angabe „ 2 bis 4“ durch die Angabe „2 oder 3“ ersetzt.

jj) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

„22. entgegen § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1, 3 bis 5, 7 oder 12“ durch die Angabe „1, 3 bis 5, 7, 11 oder 12“ ersetzt.

bb) Die Nummer 4b wird die Nummer 4a.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. entgegen § 31 Absatz 5 Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung aussetzt,“

dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

18. § 57 Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) „Vereinigungen der Jäger, welche die Voraussetzungen nach § 52 in der Fassung vom 26. Februar 2019 erfüllen, bleiben als solche anerkannt und bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Gemäß § 52 in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Landesjagdgesetz-durchführungsverordnung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses.“

Artikel 2

792

Verordnung zur Durchführung

des Landesjagdgesetzes

(Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW)

Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger“ gestrichen.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von insgesamt fünfhundert Fragen“ gestrichen.

3. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „300“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht-Wiederkäuer

a) Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten,

b) Hühnereier und

c) soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam,“

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort „halben“ gestrichen.

bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe „1:10 000“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder die Kirrung einschränken.“

7.§ 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.“

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1.“

8. Vor § 34 wird die Überschrift zu Kapitel 4 wie folgt gefasst:

„Schießübungsnachweis“

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Schießübungsnachweis“

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.

c) „Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1.““

d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schießnachweis“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.“

f) Absatz 4 wird aufgehoben.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Nummer“ wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „kontrolliert“ die Wörter „oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt“ eingefügt.

c) In Nummer 9 wird die Angabe „34“ durch die Angabe „33“ ersetzt.

11 38 wird wie folgt gefasst:

„Die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Reisekosten werden nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes ersetzt.““

12. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden.“

13. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „31. März 2019“ ersetzt.

14. In Anlage 1 wird in Zeile 20 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 1) in Spalte 4 das Wort

„bis“ gestrichen und in Zeile 21 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 2) in Spalte 3, die Angabe

„4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

15. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer I.1. wird die Angabe „L 115, B 258, K 43, K 72, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz,“ gestrichen.

b) Nummer I.2. wird wie folgt gefasst:

„2. Königsforst – Wahner Heide

Anschlussstelle Bergisch-Gladbach – Bensberg (A 4), A 4, L136, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3 bis AS Lohmar, B484, B56, B8 , nord-östliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20 bis Zaun Camp Spich, Zaun Deutsches Luft- und Raumfahrtzentrum; Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, auf Höhe der Landebahn NO-SW auf 600 m, L 84, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in nordwestlicher Richtung, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, L73, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach – Bensberg (A4).“

792

Artikel 3

Verordnung über die Jagdabgabe

(Jagdabgabeverordnung - JAbgVO)

Die Jagdabgabeverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 469) wird aufgehoben.

790

Artikel 4

Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und“.

2. § 77 wird wie folgt gefasst:

㤠77

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

791

Artikel 5

Änderung des

Landesnaturschutzgesetzes

In § 52 Absatz 2 Nummer 5 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, werden nach dem Wort „lassen“ die Wörter „, ausgenommen sind Gebrauchshunde in Verwendung“ eingefügt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Februar 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Und für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne G e b a u e r

Für den Minister der Finanzen

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Zugleich für den Minister des Innern

Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2019 S. 153