Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 8 vom 9.4.2019 Seite 191 bis 200
Sechste Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) |
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Sechste Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
2022
Sechste Änderung
der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)
Vom 21. November 2018
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Kassenausschuss die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015, S. 40, ber. S. 235), die zuletzt durch Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. 2018, S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Übertragung von Mitteln von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen ist ausschließlich nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 Satz 3 zulässig und bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses sowie der Genehmigung der Versicherungsaufsicht.“,
b) der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und die freiwillige Versicherung ist jeweils nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche in die Bilanz einzustellen. 2Die für die Ermittlung der Rückstellung zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des Technischen Geschäftsplans festgelegt. 3Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.“,
b) der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 57 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Deckung von Fehlbeträgen in der kapitalgedeckten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung ist jeweils eine Verlustrücklage zu bilden.
(2) 1Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 Prozent des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des jeweiligen Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 Prozent der Deckungsrückstellung
erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. 2Der Kassenausschuss kann im Hinblick auf die Kapitalausstattung in der kapitalgedeckten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung weitere Vorgaben zur Dotierung der jeweiligen Verlustrücklage beschließen.“
4. § 58 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder zur Bildung weiterer geschäftsplanmäßiger festgelegter Rückstellungen benötigt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden nach dem Wort „jeweilige“ die Wörter „ , noch nicht für die einzelvertragliche Zuteilung gebundene“ eingefügt,
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Rückstellung für Überschussbeteiligung“ durch die Wörter „nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung“ ersetzt,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Verbleibt nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ein bilanzieller Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den in der freiwilligen Versicherung gemäß § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden entsprechend den Vorgaben des Technischen Geschäftsplans zuzuordnen. 2Weist ein Gewinnverband einen bilanziellen Fehlbetrag aus, können nach Maßgabe der für den Vertrag gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Anwartschaften und Ansprüche herabgesetzt werden. 3Ansonsten kann der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 3 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen werden.“,
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars vom Kassenausschuss zu beschließen und deren Ausgestaltung im Technischen Geschäftsplan festzulegen.“.
6. § 60 wird wie folgt geändert:
Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers gemäß § 55 Absatz 3 Satz 3 sind die Versicherten imHinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage und an dem Zusatzbeitrag bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs nach Absatz 2.“
7. § 66 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„4Soweit Mittel aus dem Abrechnungsverband I zur Deckung eines bilanziellen Fehlbetrages gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 in die freiwillige Versicherung überführt werden, sind diese Mittel dem Abrechnungsverband I bei der Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz als fiktives Vermögen nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans hinzuzurechnen, um die Versicherten bezogen auf die Feststellung der Überschüsse im Ergebnis so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte.“
8. § 68 wird wie folgt geändert:
a) 9 die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Überschussbeteiligung und deren vertragsindividuelle Zuteilung richten sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Anhang zur Satzung sowie den Bestimmungen des Technischen Geschäftsplans.
(3) 1Jedem Tarif in der freiwilligen Versicherung wird nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans ein Anteil an den Posten der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes zugeordnet und auf diese Weise ein tarifbezogener Gewinnverband eingerichtet. 2Das sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes nach Berücksichtigung der gemäß § 57 Absatz 2 für die Dotierung der Verlustrücklage erforderlichen Mittel ergebende Jahresergebnis ist durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar nach den Ursachen seiner Entstehung zu analysieren und nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans den einzelnen Gewinnverbänden zuzuordnen.“
b) die Absätze 4 und 5 werden wie folgt angefügt:
„(4) 1Überschüsse, die auf Gewinnverbände ohne gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 ausgeglichenen Fehlbetrag entfallen, können für eine Mindestüberschussbeteiligung der jeweiligen Versicherten verwendet werden. 2Die dafür erforderlichen Mittel sind insoweit der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen und für die vertragsindividuelle Zuteilung zu binden. 3Danach verbleibende Überschüsse sind nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans für den gewinnverbandsübergreifenden Ausgleich von Fehlbeträgen zu verwenden, bevor sie der Verlustrücklage zugeführt werden. 4Danach verbleibende Überschüsse werden der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt oder, sofern diese Überschüsse in einem Gewinnverband entstanden sind, in dem Fehlbeträge gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 ausgeglichen wurden, auf den Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung übertragen. 5Eine Übertragung von Überschüssen auf den Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung nach Satz 4 scheidet aus, wenn nach Prognose der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars in den Folgejahren wieder ein Fehlbetrag entsteht.
(5) Über die Verwendung der einem Gewinnverband in der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeordneten Mittel und die Rückübertragung aus dem Abrechnungsverband I in die freiwillige Versicherung transferierter Mittel entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 22. November 2018 in Kraft.
Münster, 21. November 2018
G e m k e
Vorsitzender des Kassenausschusses
GV. NRW. 2019 S.
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