Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 13 vom 4.7.2019 Seite 261 bis 298

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
Anlage 3a
Anlage 3b
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I

Vom 23. Juni 2019

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Gemeinsamer Unterricht“ durch die Wörter „Gemeinsames Lernen“ ersetzt und die Wörter „, Integrative Lerngruppen“ gestrichen.

b) In der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort „Schulform“ die Wörter „oder des Bildungsgangs“ eingefügt.

c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort „Realschule“ die Wörter „und Realschule in der Aufbauform“ eingefügt.

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 (weggefallen)“.

e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 (weggefallen)“.

f) In der Angabe zu § 21 wird nach der Angabe „Vorversetzung,“ die Angabe „Profilklassen,“ eingefügt.

g) In der Angabe zu § 46 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „in Nordrhein-Westfalen“ werden die Wörter „und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender“ eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 5 Schulgesetz NRW“ durch die Wörter „Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Förderangeboten“ durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.

5. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

6. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.

7. In § 6 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „sonderpädagogische Förderbedarf“ durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW). Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an.“

b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Zeugnissen“ die Wörter „des Gymnasiums sowie in Zeugnissen“ eingefügt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „Wechsel von“ die Wörter „dem Gymnasium,“ eingefügt, die Wörter „in eine andere Schulform der Sekundarstufe I“ gestrichen und nach dem Wort „Schulform“ die Wörter „und gegebenenfalls welchen Bildungsgangs“ eingefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Gemeinsamer Unterricht“ durch die Wörter „Gemeinsames Lernen“ ersetzt und die Wörter „, Integrative Lerngruppen“ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein sonderpädagogischer Förderbedarf“ durch die Wörter „der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Absatz 4 dieser Verordnung und § 16 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonderpädagogische Förderung gilt die AO-SF insgesamt.“

10. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Schulform“ die Wörter „oder des Bildungsgangs“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 setzt in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder beim Wechsel in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 am Ende der Erprobungsstufe“ durch die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in der Regel in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel entscheiden die Eltern.“

13. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „oder in die Klassen 8 und 9 des Gymnasiums in der Aufbauform“ werden durch die Wörter „mit neunjährigem Bildungsgang“ und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang setzt über Absatz 3 hinaus in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.“

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Realschule“ die Wörter „und Realschule in der Aufbauform“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst die zweite Fremdsprache sowie mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß § 47 eingerichtet ist, können im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Arbeitslehre anbieten.“

 d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ und das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für die Realschule in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 5) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für die Realschule.“

15. § 16 wird aufgehoben.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang ab Klasse 7, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Daneben kann sie weitere Fächer oder Fächerkombinationen anbieten. Zulässig sind dabei, einzeln oder in Kombination, alle Fächer dieser Verordnung sowie die in § 7 Absatz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung genannten Fächer.“

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang acht, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „oder in den Fächerkombinationen“ eingefügt.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für die Gymnasien in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang.“

17. § 18 wird aufgehoben.

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die erste Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt und die Wörter „ab Klasse 6 oder 7“ werden gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch die Wörter „und das Fach Informatik können“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ durch die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen“, die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen“ durch die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen“ und das Wort „künstlerischen“ wird durch die Wörter „künstlerisch-musischen“ ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die erste Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt, die Wörter „ab Klasse 6 oder 7“ werden gestrichen und die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlichem“ werden durch die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ durch die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen“, die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen“ durch die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen“ und das Wort „künstlerischen“ wird durch die Wörter „künstlerisch-musischen“ ersetzt.

d) In Absatz 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

e) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ und die Angabe „§ 17“ durch die Wörter „die Regelungen des § 17 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Vorversetzung,“ die Angabe „Profilklassen,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang können zur Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 Profilklassen einrichten. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Schülerinnen und Schüler der Profilklassen arbeiten
1. in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzen dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort oder

2. in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erfüllen der Versetzungsanforderungen auch die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase.

Für die Einrichtung von Profilklassen nach Nummer 1 oder 2 erarbeitet die Schule ein pädagogisches Konzept. Auf Basis dieses Konzepts entscheidet die Schulkonferenz über die Einrichtung von Profilklassen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen.

Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 schlägt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel in eine Profilklasse vor; die Aufnahme setzt einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

21. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

22. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch die Wörter „einschließlich der letzten Klasse der Sekundarstufe I“ ersetzt.

23. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

24. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „27“ die Wörter „für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

25. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abschlusses“ die Wörter „im Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ersatzschulen“ die Wörter „nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW“ eingefügt, nach dem Wort „Gesamtschulen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Sekundarschulen“ werden die Wörter „und Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

26. In § 39 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „in der Aufbauform“ durch die Wörter „mit neunjährigem Bildungsgang den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder“ ersetzt.

27. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und im Bildungsgang der Hauptschule“ durch die Wörter „, in der Gesamtschule und“ ersetzt und die Wörter „nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und des Bildungsgangs der Grundebene des § 20 Absatz 8 Nummer 2“ werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Aufbauform“ durch die Wörter „mit neunjährigem Bildungsgang“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt:

Die Schülerin oder der Schüler hat

1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie

2. in den anderen Fächern

a) höchstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und

b) in mindestens zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.

Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen in nicht mehr als einem Fach um höchstens eine Notenstufe unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. Dabei muss eine Unterschreitung der Notenstufe in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.

Hat eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.“

29. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Realschule in der Aufbauform,“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Klasse 9“ durch die Wörter „letzten Klasse der Sekundarstufe I“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das Wort „neunjährigen“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt

„Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird durch Beschluss der Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 10 zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen erzielt hat.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn sie oder er in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt:

Die Schülerin oder der Schüler hat

1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gute sowie

2. in den anderen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.

Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. In den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts kann eine Unterschreitung um eine Notenstufe in nicht mehr als einem Fach nur durch eine bessere Leistung in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In den Fächern gemäß Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Physik oder Chemie können bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden. Darüber hinaus kann in den Fächern gemäß Nummer 2 eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

Bei der Teilnahme am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im vierten Fach auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.“

30. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „in Nordrhein-Westfalen“ werden die Wörter „und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte.“

31. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist“ durch die Wörter „Schulgesetz NRW“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Schulgesetzes“ durch die Wörter „Schulgesetz NRW“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „zu einem Drittel“ durch die Wörter „zur Hälfte“ ersetzt.

32. § 48 Absatz 5 wird aufgehoben.

33. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

34. Nach Anlage 2 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung der Anlage 3a eingefügt.

35. Anlage 3 wird Anlage 3b und in ihrer Bezeichnung werden nach dem Wort „Gymna-sium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

36. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

37. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

38. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

39. Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

40. Die Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

41. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen. Abweichend davon findet Nummer 20 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen.

(3) Die Nummern 14, 15, 18 und 19 finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 einer Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule besuchen.

Düsseldorf, den 23. Juni 2019

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2019 S. 265