Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 14 vom 16.7.2019 Seite 299 bis 342

Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen

203011

Zweite Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung
von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 31. Mai 2019

Aufgrund des § 47 Absatz 1 und des § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Mai 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) verordnet der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Angabe „1. Abschnitt:“ wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1       Errichtung

§ 2       Zusammensetzung und Berufung

§ 3       Befangenheit

§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (§ 41 des Berufsbildungsgesetzes)

§ 5       Geschäftsführung

§ 6       Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7       Prüfungstermine

§ 8       Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9       Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 45 des Berufsbildungsgesetzes)

§ 10     Anmeldung zur Prüfung

§ 11     Entscheidung über die Zulassung

Dritter Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 12     Prüfungsgegenstand

§ 13     Gliederung der Prüfung

§ 14     Prüfungsaufgaben

§ 15     Nichtöffentlichkeit

§ 16     Leitung und Aufsicht

§ 17     Ausweispflicht und Belehrung

§ 18     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19     Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20     Bewertung

§ 21     Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22     Prüfungszeugnis

§ 23     Nicht bestandene Prüfung

Fünfter Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 24     Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt

Zwischenprüfung

§ 25     Zwischenprüfung

Siebter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 26     Rechtsmittel

§ 27     Prüfungsunterlagen

§ 28     Inkrafttreten, Genehmigung“

2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsbewerbern“ durch das Wort „Prüflingen“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zum Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppen 2.2 oder 2.1 des Justizdienstes, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2. des Justizdienstes oder eine Justizbeschäftigte oder ein Justizbeschäftigter sowie eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule berufen werden.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.“

c) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „Stellvertreterinnen beziehungsweise“ eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfungsbewerber“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Ausbilder“ die Wörter „Ausbilderinnen und“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 38 BBiG“ durch die Wörter „§ 41 des Berufsbildungsgesetztes“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.“

c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch die gesetzlichen Vertreter zu vertreten haben.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auszubildende mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (Förderschwerpunkte: Sehen, Hören und Kommunikation, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung) sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

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Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 45 des Berufsbildungsgesetzes)

(1) Auszubildende können nach Anhörung der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und –formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden zur Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Prüfungsbewerber“ die Wörter „Prüfungsbewerberinnen und“ eingefügt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stellen zu erfolgen, in deren Bezirk

1. in den Fällen des § 8 und des § 9 Absatz 1 die Ausbildungsstätte liegt,

2. in den Fällen des § 9 Absatz 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin beziehungsweise des Prüfungsbewerbers liegt, und

3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. in den Fällen des § 8 und des § 9 Absatz 1:

a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

b) eine Bescheinigung der oder des Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweises im Sinne des § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,

c) eine abschließende Beurteilung durch die Ausbildende oder den Ausbildenden,

d) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden und

e) das letzte Zeugnis der Berufsschule, sowie

2. in den Fällen des § 9 Absatz 2:

a) Tätigkeitsnachweise oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2,

b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und

c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.“

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist der Prüfling auf Grund falscher Angaben oder gefälschter Unterlagen zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

1. bis zum Abschluss der Prüfung die Zulassung widerrufen oder

innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.“

10. In § 12 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

11. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „in der jeweils gültigen“ durch die Wörter „vom 26.

Januar 1998 (BGBl. I S. 195) in der jeweils geltenden“ ersetzt.

12. In § 15 Satz 1 werden vor dem Wort „Vertreter“ die Wörter „Vertreterinnen und“ einge

fügt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

14. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.“

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch das Wort „Prüflings“ ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Prüfungsbewerber“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „z.B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ ersetzt.

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll den Prüflingen am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Hierüber ist den Prüflingen unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.“

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung “Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,

2. die Personalien des Prüflings,

3. den Ausbildungsberuf,

4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,

5. das Datum des Bestehens der Prüfung,

6. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren beziehungsweise dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden und

7. die Zuordnung des Abschlusses zu dem entsprechenden Niveau im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen.

(3) Auf Antrag des Prüflings wird zusätzlich das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen.“

19. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid.“

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

20. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind bei einer nicht bestandenen Prüfung in einem Prüfungsfach - mit Ausnahme des Prüfungsfachs "fallbezogene Rechtsanwendung" - mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.“

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anlage“ die Wörter „zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 und Absatz 2, § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 2,
§ 17, § 18, § 19, § 20 und § 21 Absatz 1 entsprechend.“

c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.“

d) In Absatz 6 wird die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

22. Die Überschrift des 7. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„7. Abschnitt

Schlussbestimmungen“.

23. In § 26 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer“ durch die Wörter „Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber beziehungsweise Prüflinge“ ersetzt.

24. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsteilnehmern“ durch das Wort „Prüflingen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

25. In § 28 Satz 2 wird die Angabe „BBiG“ durch die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

26. § 29 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung ist am 22. Mai 2019 durch das Ministerium der Justiz gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, genehmigt worden.

Hamm, den 31. Mai 2019

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm

Johannes  K e d e r s

GV. NRW. 2019 S. 316