Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 5.8.2019 Seite 441 bis 462

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan

230

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan

Vom 12. Juli 2019

Auf Grund des § 17 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags:

Artikel 1

Die Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 122) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

Inhaltsverzeichnis

Begründung der Änderung des LEP NRW

Begründung der Aufstellung des LEP NRW

1. Einleitung

1.1 Neue Herausforderungen

1.2 Demographischen Wandel gestalten

1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen

1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen

2. Räumliche Struktur des Landes

3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

6. Siedlungsraum

6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum

6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche

6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

6.5 Großflächiger Einzelhandel

6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus

7. Freiraum

7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz

7.2 Natur und Landschaft

7.3 Wald und Forstwirtschaft

7.4 Wasser

7.5 Landwirtschaft

8. Verkehr und technische Infrastruktur

8.1 Verkehr und Transport

8.2 Transport in Leitungen

8.3 Entsorgung

9. Rohstoffversorgung

9.1 Lagerstättensicherung

9.2 Nichtenergetische Rohstoffe

9.3 Energetische Rohstoffe

10. Energieversorgung

10.1 Energiestruktur

10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien

10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking

11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen

Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen

Anhang 2: Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche

Anlage: Zeichnerische Festlegungen“.

2. Das Verzeichnis der Ziele, Grundsätze und Erläuterungen wird wie folgt gefasst:

Verzeichnis der Ziele, Grundsätze und Erläuterungen

2-1 Ziel   Zentralörtliche Gliederung

2-2 Grundsatz   Daseinsvorsorge

2-3 Ziel   Siedlungsraum und Freiraum

2-4 Ziel   Entwicklung der Ortsteile im Freiraum

Zu 2-1   Zentralörtliche Gliederung

Zu 2-2   Daseinsvorsorge

Zu 2-3   Siedlungsraum und Freiraum

Zu 2-4   Entwicklung der Ortsteile im Freiraum

3-1 Ziel   32 Kulturlandschaften

3-2 Grundsatz   Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche

3-3 Grundsatz   Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten

3-4 Grundsatz   Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche

Zu 3-1   32 Kulturlandschaften

Zu 3-2   Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche

Zu 3-3   Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten

Zu 3-4   Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche

4-1 Grundsatz   Klimaschutz

4-2 Grundsatz   Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)

4-3 Grundsatz   Klimaschutzkonzepte

Zu 4-1   Klimaschutz

Zu 4-2   Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)

Zu 4-3   Klimaschutzkonzepte

5-1 Grundsatz   Regionale Konzepte in der Regionalplanung

5-2 Grundsatz   Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen

5-3 Grundsatz   Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit

5-4 Grundsatz   Strukturwandel in Kohleregionen

Zu 5-1   Regionale Konzepte in der Regionalplanung

Zu 5-2   Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen

Zu 5-3   Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit

Zu 5-4   Strukturwandel in Kohleregionen

6.1-1 Ziel   Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung

6.1-2 (Gestrichen)

6.1-3 Grundsatz   Leitbild "dezentrale Konzentration"

6.1-4 Ziel   Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen

6.1-5 Grundsatz   Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"

6.1-6 Grundsatz   Vorrang der Innenentwicklung

6.1-7 Grundsatz   Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung

6.1-8 Grundsatz   Wiedernutzung von Brachflächen

6.1-9 Grundsatz   Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten

Zu 6.1-1   Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung

Zu 6.1-3   Leitbild "dezentrale Konzentration"

Zu 6.1-4   Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen

Zu 6.1-5   Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"

Zu 6.1-6   Vorrang der Innenentwicklung

Zu 6.1-7   Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung

Zu 6.1-8   Wiedernutzung von Brachflächen

Zu 6.1-9   Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten

6.2-1 Grundsatz   Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche

6.2-2 Grundsatz   Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs

6.2-3 Grundsatz   Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven

Zu 6.2-1   Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche

Zu 6.2-2   Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs

Zu 6.2-3   Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven

6.3-1 Ziel   Flächenangebot

6.3-2 Grundsatz   Umgebungsschutz

6.3-3 Ziel   Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

6.3-4 Grundsatz   Interkommunale Zusammenarbeit

6.3-5 Grundsatz   Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

Zu 6.3-1   Flächenangebot

Zu 6.3-2   Umgebungsschutz

Zu 6.3-3   Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

Zu 6.3-4   Interkommunale Zusammenarbeit

Zu 6.3-5   Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

6.4-1 Ziel   Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

6.4-2 Ziel   Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

6.4-3 Grundsatz   Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

Zu 6.4-1   Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

Zu 6.4-2   Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

Zu 6.4-3   Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

6.5-1. Ziel   Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen

6.5-2 Ziel   Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen

6.5-3 Ziel   Beeinträchtigungsverbot

6.5-4 Grundsatz   Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche

6.5-5 Ziel   Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente

6.5-6 Grundsatz   Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente

6.5-7 Ziel   Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel

6.5-8 Ziel   Einzelhandelsagglomerationen

6.5-9 Grundsatz   Regionale Einzelhandelskonzepte

6.5-10 Ziel   Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung

Zu 6.5-1   Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen

Zu 6.5-2   Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen

Zu 6.5-3   Beeinträchtigungsverbot

Zu 6.5-4   Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche

Zu 6.5-5   Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente

Zu 6.5-6   Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente

Zu 6.5-7   Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel

Zu 6.5-8   Einzelhandelsagglomerationen

Zu 6.5-9   Regionale Einzelhandelskonzepte

Zu 6.5-10   Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung

6.6-1 Grundsatz   Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen

6.6-2 Ziel   Anforderungen für neue Standorte

Zu 6.6-1   Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen

Zu 6.6-2   Anforderungen für neue Standorte

7.1-1 Grundsatz   Freiraumschutz

7.1-2 Ziel   Freiraumsicherung in der Regionalplanung

7.1-3 Grundsatz   Unzerschnittene verkehrsarme Räume

7.1-4 Grundsatz   Bodenschutz

7.1-5 Ziel   Grünzüge

7.1-6 Grundsatz   Ökologische Aufwertung des Freiraums

7.1-7 Grundsatz   Nutzung von militärischen Konversionsflächen

7.1-8 Grundsatz   Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen

Zu 7.1-1   Freiraumschutz

Zu 7.1-2   Freiraumsicherung in der Regionalplanung

Zu 7.1-3   Unzerschnittene verkehrsarme Räume

Zu 7.1-4   Bodenschutz

Zu 7.1-5   Grünzüge

Zu 7.1-6   Ökologische Aufwertung des Freiraums

Zu 7.1-7   Nutzung von militärischen Konversionsflächen

Zu 7.1-8   Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen

7.2-1 Ziel   Landesweiter Biotopverbund

7.2-2 Ziel   Gebiete für den Schutz der Natur

7.2-3 Ziel   Vermeidung von Beeinträchtigungen

7.2-4 Grundsatz   Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur

7.2-5 Grundsatz   Landschaftsschutz und Landschaftspflege

Zu 7.2-1   Landesweiter Biotopverbund

Zu 7.2-2   Gebiete für den Schutz der Natur

Zu 7.2-3   Vermeidung von Beeinträchtigungen

Zu 7.2-4   Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur

Zu 7.2-5   Landschaftsschutz und Landschaftspflege

7.3-1 Ziel   Walderhaltung und Waldinanspruchnahme

7.3-2 Grundsatz   Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder

7.3-3 Grundsatz   Waldarme und waldreiche Gebiete

Zu 7.3-1   Walderhaltung und Waldinanspruchnahme

Zu 7.3-2   Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder

Zu 7.3-3   Waldarme und waldreiche Gebiete

7.4-1 Grundsatz   Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer

7.4-2 Grundsatz   Oberflächengewässer

7.4-3 Ziel   Sicherung von Trinkwasservorkommen

7.4-4 Ziel   Talsperrenstandorte

7.4-5 Grundsatz   Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung

7.4-6 Ziel   Überschwemmungsbereiche

7.4-7 Ziel   Rückgewinnung von Retentionsraum

7.4-8 Grundsatz   Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren

Zu 7.4-1   Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer

Zu 7.4-2   Oberflächengewässer

Zu 7.4-3   Sicherung von Trinkwasservorkommen

Zu 7.4-4   Talsperrenstandorte

Zu 7.4-5   Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung

Zu 7.4-6   Überschwemmungsbereiche

Zu 7.4-7   Rückgewinnung von Retentionsraum

Zu 7.4-8   Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren

7.5-1 Grundsatz   Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft

7.5-2 Grundsatz   Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte

Zu 7.5-1   Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft

Zu 7.5-2   Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte

8.1-1 Grundsatz   Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung

8.1-2 Ziel   Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum

8.1-3 Grundsatz   Verkehrstrassen

8.1-4 Grundsatz   Transeuropäisches Verkehrsnetz

8.1-5 Grundsatz   Grenzüberschreitender Verkehr

8.1-6 Ziel   Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen

8.1-7 Ziel   Schutz vor Fluglärm

8.1-8 Grundsatz   Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung

8.1-9 Ziel   Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen

8.1-10 Grundsatz   Güterverkehr auf Schiene und Wasser

8.1-11 Ziel   Öffentlicher Verkehr

8.1-12 Ziel   Erreichbarkeit

Zu 8.1-1   Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung

Zu 8.1-2   Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum

Zu 8.1-3   Verkehrstrassen

Zu 8.1-4   Transeuropäisches Verkehrsnetz

Zu 8.1-5   Grenzüberschreitender Verkehr

Zu 8.1-6   Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen

Zu 8.1-7   Schutz vor Fluglärm

Zu 8.1-8   Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung

Zu 8.1-9   Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen

Zu 8.1-10   Güterverkehr auf Schiene und Wasser

Zu 8.1-11   Öffentlicher Verkehr

Zu 8.1-12   Erreichbarkeit

8.2-1 Grundsatz   Transportleitungen

8.2-2 Grundsatz   Hochspannungsleitungen

8.2-3 Grundsatz   Bestehende Höchstspannungsfreileitungen

8.2-4 Ziel   Neue Höchstspannungsfreileitungen

8.2-5 Grundsatz   Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen

8.2-6 Grundsatz   Regionale Fernwärmeschienen

8.2-7 Grundsatz   Energiewende und Netzausbau

Zu 8.2-1   Transportleitungen

Zu 8.2-2   Hochspannungsleitungen

Zu 8.2-3   Bestehende Höchstspannungsfreileitungen

Zu 8.2-4   Neue Höchstspannungsfreileitungen

Zu 8.2-5   Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen

Zu 8.2-6   Regionale Fernwärmeschienen

Zu 8.2-7   Energiewende und Netzausbau

8.3-1 Ziel   Standorte für Deponien

8.3-2 Ziel   Standorte von Abfallbehandlungsanlagen

8.3-3 Ziel   Verkehrliche Anbindung von Standorten

8.3-4 Grundsatz   Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung

Zu 8.3-1   Standorte von Deponien

Zu 8.3-2   Standorte von Abfallbehandlungsanlagen

Zu 8.3-3   Verkehrliche Anbindung von Standorten

Zu 8.3-4   Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung

9.1-1 Grundsatz   Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen

9.1-2 Grundsatz   Substitution

9.1-3 Grundsatz   Flächensparende Gewinnung

Zu 9.1-1   Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen

Zu 9.1-2   Substitution

Zu 9.1-3   Flächensparende Gewinnung

9.2-1 Ziel   Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe

9.2-2 Ziel   Versorgungszeiträume

9.2-3 Ziel   Fortschreibung

9.2-4 Grundsatz   Reservegebiete

9.2-5 Ziel   Nachfolgenutzung

9.2-6 Grundsatz   Standorte obertägiger Einrichtungen

Zu 9.2-1   Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe

Zu 9.2-2   Versorgungszeiträume

Zu 9.2-3   Fortschreibung

Zu 9.2-4   Reservegebiete

Zu 9.2-5   Nachfolgenutzung

Zu 9.2-6   Standorte obertägiger Einrichtungen

9.3-1 Ziel   Braunkohlenpläne

9.3-2 Ziel   Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus

Zu 9.3-1   Braunkohlenpläne

Zu 9.3-2   Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus

10.1-1 Grundsatz   Nachhaltige Energieversorgung

10.1-2 Grundsatz   Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung

10.1-3 Grundsatz   Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie

10.1-4 Grundsatz   Kraft-Wärme-Kopplung

Zu 10.1-1   Nachhaltige Energieversorgung

Zu 10.1-2   Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung

Zu 10.1-3   Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie

Zu 10.1-4   Kraft-Wärme-Kopplung

10.2-1 Grundsatz   Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien

10.2-2 Grundsatz   Vorranggebiete für die Windenergienutzung

10.2-3 Grundsatz   Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen

10.2-4 Grundsatz   Windenergienutzung durch Repowering

10.2-5 Ziel   Solarenergienutzung

Zu 10.2-1   Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien

Zu 10.2-2   Vorranggebiete für die Windenergienutzung

Zu 10.2-3   Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen

Zu 10.2-4   Windenergienutzung durch Repowering

Zu 10.2-5   Solarenergienutzung

10.3-1 Ziel   Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan

10.3-2 Grundsatz   Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte

10.3-3 Grundsatz   Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte

10.3-4 Ziel   Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten

Zu 10.3-1   Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan

Zu 10.3-2   Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte

Zu 10.3-3   Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte

Zu 10.3-4   Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“.

3. Nach dem Verzeichnis der Ziele, Grundsätze und Erläuterungen wird folgende Begründung der Änderung des LEP NRW eingefügt:

Begründung der Änderung des LEP NRW

Mit der Änderung des Landesentwicklungsplans wird die Raumordnung in NRW flexibler und zukunftsfähiger. Die entsprechende raumgerechte Konzeption verschafft der Regional- und Bauleitplanung ausreichende Spielräume, erhöht die Planungssicherheit und belässt gleichzeitig der Wirtschaft ihrem Bedarf entsprechend ausreichende Entwicklungsspielräume. Für die Landesregierung ist es entscheidend, die erforderlichen Änderungen schnell umzusetzen, um rasch die räumlichen Entwicklungspotenziale zu entfesseln. Das Planverfahren ist daher auf wesentliche und zentrale Inhalte beschränkt.

Die Begründung für die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ländliche Regionen und Ballungsräume erhalten gleichwertige Entwicklungschancen. Dazu erhalten die Kommunen Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zurück. Sie können bedarfsgerechter auch in Ortschaften mit weniger als 2 000 Einwohnern neue Wohnbau-, Gewerbe- und Industrieflächen darstellen. Unnötige Hemmnisse zur Ausweisung von Bauland werden gestrichen.

Nordrhein-Westfalen ist ein attraktiver Standort mit hoher Lebens- und Umweltqualität. Eine Voraussetzung für den Wohlstand in NRW ist eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung in allen Teilen des Landes. Als Industriestandort ist NRW von herausragender Bedeutung. Um diese Position des Landes zu festigen und auszubauen sorgt die LEP-Änderung für ein bedarfsgerechteres Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Dabei war zu berücksichtigen, dass die nordrhein-westfälische Wirtschaft zum weitaus größten Teil aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht. Diese vielfach inhabergeführten Familienbetriebe sind in besonderem Maße an ihren jeweiligen Standort gebunden, so dass es durch die Änderung erleichtert wird, ihr Unternehmen durch angrenzende Flächen zu erweitern.

Aber auch generell gilt, dass ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten in NRW ein Ziel der Landesregierung ist, zu dem diese LEP-Änderung maßgeblich beiträgt. Den Unternehmen sollte ein differenziertes Flächenangebot zur Verfügung stehen, das den unternehmensspezifischen Anforderungen entspricht.  Wirtschafts- und Industriestandorte sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Dazu gehört auch die optimale Anbindung von Wirtschaftsflächen an Infrastrukturen und die Vermeidung von Nutzungskonflikten. Mit dem geänderten LEP wird dies maßgeblich unterstützt. Dabei können auch große Flächen als Gewerbe- und Industriestandorte gesichert werden.

Für die planerische Aufgabe der Energiewende ist Akzeptanz erforderlich. Der Ausbau der Windenergie stößt jedoch in weiten Teilen des Landes inzwischen auf Vorbehalte in der Bevölkerung. Mit den Änderungen zur Standortfestlegung für die Nutzung erneuerbarer Energien sollen die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergie erhalten und kommunale Entscheidungsspielräume gestärkt werden.

Ergänzende Begründungen für die einzelnen geänderten Festlegungen sind auch in den jeweiligen Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen, im Umweltbericht und in den weiteren Unterlagen zur LEP-Änderung dargelegt (Abwägung der Stellungnahmen, synoptische Darstellungen zu den Änderungen vor und nach der Beteiligung).“

4. Der Überschrift von Begründung werden die folgenden Wörter angefügt:

der Aufstellung des LEP NRW

5. Ziel 2-3 wird wie folgt gefasst:

2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum

Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden.

Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.

In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unberührt von Satz 2 eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-4 möglich.

Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn

- diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht,

- es sich um angemessene Erweiterungen oder Nachfolgenutzungen vorhandener Betriebsstandorte oder um eine Betriebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen handelt,

- es sich um die angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete für diese Zwecke handelt,

- es sich um die angemessene Folgenutzung zulässig errichteter, erhaltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen handelt,

- es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nicht der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen,

- die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes sowie der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz dies erfordert oder

- die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind.“

6. Nach Ziel 2-3 wird folgendes Ziel 2-4 eingefügt:

2-4 Ziel Entwicklung der Ortsteile im Freiraum

In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich.

Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird.“

7. Die Erläuterungen zu Ziel 2-3 werden wie folgt gefasst:

Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum

Eine homogene Verteilung und Durchmischung von Siedlungs- und Freiraumnutzungen ist mit einer nachhaltigen Raumentwicklung unvereinbar. Bei der hohen Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen würde dies zu einer starken Zersiedelung der Landschaft führen, die weder den sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen an den Raum gerecht würde noch seine ökologischen Funktionen gewährleisten könnte.

Grundlegende Entscheidungen bezüglich der nachhaltigen Raumentwicklung erfolgen mit der raumordnerischen Aufteilung des Raumes in "Siedlungsraum" und "Freiraum". Dabei ist die gewachsene Raumstruktur mit den Unterschieden von Verdichtungsgebieten und überwiegend ländlich strukturierten Gebieten zugrunde zu legen.

Die mit der nachhaltigen Raumentwicklung verbundene Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen verlangt im dicht besiedelten und stark industrialisierten Nordrhein-Westfalen gleichermaßen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Siedlungsraum und dem Freiraum. Angesichts der Siedlungsdynamik, die erst in den letzten Jahren eine Abschwächung erfahren hat, bleibt die Sicherung unverbauten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen eine zentrale raumplanerische Aufgabe. Die Schaffung und Sicherstellung gesunder Umweltbedingungen ist ebenfalls eine Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.

Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und umweltverträglich zu vollziehen. Der Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln. Den textlichen Festlegungen des LEP zur Weiterentwicklung von Siedlungsraum und Freiraum liegt die landesweit vorliegende regionalplanerische Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum zugrunde. Deren Fortschreibung oder einzelfallbezogene Änderung – unter Beachtung relevanter Festlegungen des LEP – ist wiederum Aufgabe der Regionalplanung.

Der im Ziel verwandte Begriff „Siedlungsentwicklung“ umfasst insbesondere die bauleitplanerische Ausweisung von Bauflächen und Baugebieten. Die so definierte Siedlungsentwicklung muss zielkonform in den regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und – in begrenztem Umfang – in kleineren, dem regionalplanerisch festgelegten Freiraum zugeordneten Ortsteilen erfolgen.

Den regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen liegt i.d.R. eine vorhandene oder geplante Mindestgröße von etwa 2000 Einwohnern zugrunde; unterhalb dieser Größe können i.d.R. keine zentralörtlich bedeutsamen Versorgungsfunktionen ausgebildet werden.

Eine ausnahmslose Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche würde aber den Belangen vorhandener kleinerer Ortsteile nicht gerecht. Die festgelegte Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche betrifft insofern u. a. die wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen bzw. –neuansiedlungen.

Siedlungserweiterungen im Siedlungsraum und in den im regionalplanerischen Freiraum gelegenen Ortsteilen müssen in der Summe dem Siedlungsflächenbedarf (vgl. Ziel 6.1-1) entsprechen und deshalb überörtlich abgestimmt werden.

Im Außenbereich zulässige Vorhaben bleiben von dieser Festlegung unberührt. Insofern können Gemeinden auch für im Außenbereich zulässige Vorhaben feinsteuernde Bauleitplanung betreiben. Damit ist auch eine Entwicklung von Betrieben im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB und nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB möglich. In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen.

Mit dem ersten Spiegelstrich der Ausnahme wird klargestellt, dass Bauflächen und -gebiete ausnahmsweise auch dann dargestellt und festgesetzt werden, wenn sie zwar nicht innerhalb des regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraums liegen, sondern nur an diesen angrenzen.

Bei der Beurteilung, ob eine kommunale Bauleitplanung unmittelbar an den Siedlungsraum anschließt, ist auf die räumliche Nähe der vorgesehenen Planung zum festgelegten Siedlungsraum abzustellen.

Eine „deutlich erkennbare Grenze“ kann dabei sowohl planerisch als auch faktisch festgelegt sein und sich aus natürlichen Gegebenheiten wie z.B. einem Flusslauf ergeben, sich aber auch an einer bereits vorhandenen Infrastruktur oder an einer geografischen Grenze orientieren. Hat der Plangeber dagegen eine bewusste und sinnvolle Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum vorgenommen, z.B. ergibt sich die Gebietsgrenze erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geografischen Grenze, so ist die Ausnahme nicht anwendbar. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus der Planerläuterung oder Aufstellungsunterlagen ergeben (so z.B. OVG NRW, Urteil vom 30.09.2014 – 8 A 460/13 -, BRS 82 Nr. 111).

Mit dem zweiten Spiegelstrich wird es den Kommunen ermöglicht, angemessene Erweiterungen und Nachfolgenutzungen vorhandener Betriebsstandorte über eine Bauleitplanung zu sichern.

In Anlehnung an die Regelung in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB soll die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Betriebsstandort angemessen sein. Es ist eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen.

Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit ist der Vergleich zwischen dem vorhandenen und dem durch die Planung erweiterten Standort. Die baulich-räumliche Erweiterung muss im Verhältnis zum Standort angemessen sein und den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. Dabei ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Betriebsstandort und der beabsichtigten Erweiterung vorauszusetzen und in der Regel von der bisherigen Struktur und Größenordnung des Betriebsstandortes als Maßstab auszugehen.

Vergrößerungen um mehr als die Hälfte des Vorhandenen gelten dabei in der Regel als nicht mehr angemessen. Als nicht mehr angemessen gelten auch mehrmalige Erweiterungen, die zusammengenommen nicht angemessen wären.

Eine Änderung der bisherigen Zweckbestimmung des Betriebsstandortes oder seine Erweiterung für einen neuen Zweck ist von der Ausnahme grundsätzlich nicht gedeckt. Bei Standorten landwirtschaftlicher Betriebe kann eine angemessene Erweiterung aber funktional zugeordnete vorhandene oder neue Nutzungen beinhalten, die bei alleiniger Betrachtung nicht der landwirtschaftlichen Produktion zuzurechnen sind, für die aber ein betrieblicher Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Betätigung begründet werden kann. Die Bauleitplanung muss dabei aber weiterhin durch einen landwirtschaftlichen Betrieb geprägt sein (Hauptzweck). Bauleitplanerisch kommt daher regelmäßig nur die Planung eines Sondergebietes für den gesamten Betriebsstandort in Frage. Die funktional zugeordneten nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen müssen sich zudem dem landwirtschaftlichen Betrieb quantitativ und qualitativ deutlich unterordnen (Nebenzweck). Dies setzt auch räumlich eine unmittelbare Nähe zur Hofstelle sowie eine flächenmäßige wie bauliche Unterordnung voraus.

Eine angemessene Nachfolgenutzung wiederum liegt dann vor, wenn die vorhandene Infrastruktur ausreicht, um die geplante Nachfolgenutzung durchzuführen. Die Nachfolgenutzung ist jedoch nicht mehr angemessen, wenn die bisherige Nutzung des vorhandenen Betriebsstandortes erheblich verändert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn vorhandene Betriebsstandorte von Forstwirtschaft und Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und der Fischerei gewerblich nachgenutzt werden sollen.

Benachbart sind Ortsteile in der Regel dann, wenn sie über das örtliche Straßennetz unmittelbar miteinander verbunden sind. Die „Nachbarschaft“ endet dabei nicht an einer Verwaltungsgrenze, sondern auch solche Ortsteile können als benachbart gelten, die unterschiedlichen Gemeinden angehören.

Bauleitplanung für Kultur-, Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach dem 3. bzw. 4. Spiegelstrich der Ausnahmen in Ziel 2-3 sowie – bei Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen – nach Ziel 6.6-2.

Mit dem zweiten Spiegelstrich wird darüber hinaus auch eine Bauleitplanung für die Verlagerung von Gewerbebetrieben zwischen benachbarten Ortsteilen, d. h. von einem Ortsteil in den anderen Ortsteil, ermöglicht. Dies kann beispielsweise zur Optimierung der eigenen Betriebsabläufe erforderlich sein oder weil kleinräumig agierende Gewerbebetriebe wie z. B. kleine Handwerksbetriebe auf Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter aus der nahen Umgebung angewiesen sind. Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen ist unter dieser Ausnahme nicht die Verlagerung von Betrieben aus dem Siedlungsraum in die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile subsumiert. Dieses würde einer konzentrierten Siedlungsentwicklung und der damit verbundenen effizienten Auslastung von Infrastrukturen sowie der sparsamen Inanspruchnahme von Flächen zuwiderlaufen.

Mit der Ausnahme im dritten Spiegelstrich sollen die in Nordrhein-Westfalen bereits bestehenden Strukturen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus effizienter weiter genutzt und den dafür vorhandenen Standorten für diese Zwecke wirtschaftlich eine Perspektive eingeräumt werden. Mit der Ausnahme kann an den isoliert im Freiraum bereits vorhandenen Standorten überwiegend durch bauliche Anlagen geprägter Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete Bauleitplanung betrieben werden. Zu den vorhandenen Standorten im Sinne der Ausnahme gehören die faktisch bestehenden Vorhaben, die nach den §§ 30 ff. BauGB genehmigt oder genehmigungsfähig sind.

Die „Weiterentwicklung“ im Sinne des dritten Spiegelstriches umfasst zusätzlich zur Möglichkeit der Erweiterung dieser Standorte auch Nutzungsanpassungen und -änderungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus. Nutzungsanpassungen und -änderungen sind dann als angemessen zu betrachten, wenn sie im sachlich-funktionalen Zusammenhang mit der bisherigen Standortnutzung stehen und den Charakter der bisherigen Standortnutzung im Wesentlichen erhalten.

Die Umwandlung bislang der Erholung dienender Sondergebiete in Gebiete mit dauerhafter Wohnnutzung wird von der Ausnahme nicht umfasst. Denn damit würde die bisherige Standortnutzung für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus ersetzt und nicht für diesen Zweck weiterentwickelt.

Mit dem vierten Spiegelstrich wird der kommunalen Bauleitplanung die Möglichkeit eröffnet, über das nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässige Maß hinaus Erweiterungen durch Bauleitplanung vorzusehen. Angemessene Folgenutzung bedeutet hierbei, dass die Erweiterungen für den Erhalt der genannten Gebäude / Anlagen erforderlich sind und nur mit geringen zusätzlichen Umweltauswirkungen verbunden sind.

Die Regelung richtet sich an die Bauleitplanung und macht keine Vorgaben für die Vorhabenzulässigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB.

Mit dieser Festlegung soll dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorgebeugt werden. Das Vorhaben muss dabei der Erhaltung des Gestaltswerts dienen.

Die Ausnahme im fünften Spiegelstrich gilt für Bauleitplanungen für die Tierhaltungsanlagen, die nicht der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen.

Bauliche Anlagen im Sinne des sechsten Spiegelstrichs sind insbesondere Justizvollzugsanstalten und forensische Kliniken. Mit der Erweiterung des Ausnahmetatbestandes auf die Kommunen soll sichergestellt werden, dass die Kommunen ihre durch gesetzlichen Auftrag zugewiesenen Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz (z.B. durch den Bau notwendiger Feuerwehr – und Rettungswachen) im Einzelfall erfüllen können, s. auch § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. 2015 S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist. Die Kommunen müssen gewährleisten, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Feuerwehren und Rettungsdienste vor Ort sind. Dazu kann es im Einzelfall erforderlich werden, auch im Freiraum gelegene Standorte in Anspruch zu nehmen.

Soweit der LEP Festlegungen zu sonstigen Vorhaben trifft, wie z.B. die Festlegungen des Kap. 6.5 zu Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO, Vorhaben gemäß 6.6-2 (Standortanforderungen für bestimmte Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus), 8.3-2 (Standorte von Abfallbehandlungsanlagen) und 10.2-5 (Solarenergienutzung) bleiben diese unberührt.“

8. Nach den Erläuterungen zu Ziel 2-3 werden folgende Erläuterungen zu Ziel 2-4 eingefügt:

Zu 2-4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum

Auch Ortsteile, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen, haben eine Entwicklungsperspektive. Die bedarfsgerechte Entwicklung dieser Ortsteile (i. d. R. gemäß § 35 Abs. 5 LPlG-DVO Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern) ist im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich.

Bedarfsgerecht bedeutet hierbei zum einen bezogen auf den Ortsteil regelmäßig, dass der natürlichen Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil, abnehmenden Belegungsdichten von Wohnungen, steigenden Wohnflächenansprüchen der Einwohner oder Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen im Baubestand z. B. zur Beseitigung städtebaulicher Missstände durch die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen Rechnung getragen werden kann. Hierzu sind auch Angebotsplanungen von Bauflächen und Baugebieten für einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont möglich. Darüber hinaus ist in diesen Ortsteilen eine städtebauliche Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich.

Neben der im Ziel 2-3 genannten Ausnahmeregelung für vorhandene Betriebe oder Betriebsverlagerungen gelten für die in kleinen Ortsteilen ansässigen Betriebe, z.B. der Land- und Forstwirtschaft, des Handwerks sowie für Gewerbe, dass Erweiterungen am Standort oder Betriebsverlagerungen innerhalb des Ortsteils, z.B. aus der Ortsmitte an den Ortsrand, regelmäßig möglich sind. Dies gilt auch für die bauleitplanerische Sicherung betriebsgebundener Flächenreserven für die Betriebe im Ortsteil.

Bedarfsgerecht bedeutet zum anderen, dass die im Siedlungsraum und in den Ortsteilen ermöglichte Siedlungsentwicklung durch den bestehenden Siedlungsflächenbedarf (vgl. Ziel 6.1-1) abgedeckt sein muss. Darüber hinaus dürfen derartige Siedlungsentwicklungen in den Ortsteilen der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungsraum nicht zuwiderlaufen.

Für die gemeindliche Steuerung und zur schlüssigen Begründung der oben beschriebenen Ortsteilentwicklungen kann ein gesamtgemeindliches Konzept mit einer Analyse der in den Ortsteilen vorhandenen Infrastruktur, den noch freien Kapazitäten und den sich daraus unter Berücksichtigung des bestehenden Siedlungsflächenbedarfs ergebenden städtebaulichen Entwicklungspotenziale sinnvoll sein.

Ortsteile, in denen weniger als 2 000 Menschen leben, verfügen i. d. R. nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Ein kleiner Ortsteil kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2 jedoch auch zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich entwickelt werden.

Für eine mögliche Weiterentwicklung zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich kommen Ortsteile in Frage, die entweder bereits über ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung verfügen oder in denen dieses zukünftig sichergestellt wird. Eine solche Grundversorgung umfasst beispielsweise eine Kita, ein Gemeindehaus, ein Bürgerzentrum, eine Grundschule, eine Kirche, Arztpraxen, einen Supermarkt bzw. einen Discounter. Zukünftig können gegebenenfalls Teile einer solchen Grundversorgung bei Vorhandensein entsprechender Voraussetzungen (insbesondere Internetzugang und z.B. Lieferlogistik) auch durch digitale Angebote wie z. B. Onlinesupermärkte oder E-Health-Angebote abgedeckt werden. In großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland können einige solcher Ortsteile z. B. auch Versorgungsfunktionen für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Für die Neufestlegung eines kleineren Ortsteils als Allgemeinen Siedlungsbereich kann darüber hinaus auch eine regelmäßige ÖPNV-Anbindung sprechen.

Für die Weiterentwicklung von kleinen Ortsteilen zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich ist ein nachvollziehbares gesamtgemeindliches Konzept zur angestrebten Siedlungsentwicklung erforderlich.“

9. Nach Grundsatz 5-3 wird folgender Grundsatz 5-4 eingefügt:

5-4 Grundsatz Strukturwandel in Kohleregionen

Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in regionaler Zusammenarbeit gestaltet werden. Dafür sollen regionale Konzepte zur Unterstützung des laufenden Strukturwandels durch Ausweisung und konzeptionelle Entwicklung geeigneter Gewerbe- und Industrieflächen sowie von Wohngebieten nachhaltig raumplanerisch unterstützt und mit geeigneten Infrastrukturmaßnahmen gefördert werden.“

10. Nach den Erläuterungen zu Grundsatz 5-3 werden folgende Erläuterungen zu Grundsatz 5-4 eingefügt:

Zu 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen

Ende 2018 endete der staatlich subventionierte Steinkohleabbau in Nordrhein-Westfalen. Im Rheinischen Braunkohlenrevier werden Braunkohleabbau und Verstromung kontinuierlich zurückgehen.

Der nun anstehende Strukturwandel ist in den Regionen ohne Strukturbrüche zu gestalten. Erforderlich ist eine regional stark aufgestellte Zusammenarbeit, die die verschiedenen Planungsprozesse zusammenführt. Ziel ist es, die Nachfolgenutzungen und -konzepte für die ehemals bergbaulich genutzten Flächen erfolgreich umzusetzen. Dies gilt auch für Konzepte zur Nachfolgenutzung von ehemaligen Kraftwerkstandorten. Gleichzeitig sind neue Zukunftsimpulse für Wirtschaft und Gesellschaft zu entwickeln. Die Landesregierung wird diesen Prozess für die Regionen begleiten und mit Fördermitteln unterstützen.

Aufgabe der Regionalräte und ihrer Gremien wird es sein, ihre Planungsinstrumente zu nutzen, um diesen Strukturwandel ohne Strukturbrüche zu flankieren. Die Landesregierung wird die Regionalräte Köln und Düsseldorf dabei unterstützen, den Kommunen des Rheinischen Reviers eine Sonderstellung bei der Ausweisung zusätzlicher Industrie- und Gewerbegebiete ohne Auswirkungen in anderen Regionen zu ermöglichen. Weiterhin wirken wir auch am Strukturwandel der vom Ende des Steinkohleabbaus betroffenen Bereiche des Münsterlandes und des Ruhrgebietes mit. 

Ziel sind räumlich ausgewogene Voraussetzungen für eine Stärkung der regionalen Wachstums- und Innovationspotenziale. Dabei sind die Menschen in den Regionen, die Entscheidungsträger der verschiedenen Ebenen, die Bergbau treibenden Unternehmen, die Hochschulen und die Kammern einzubinden.“

11. Grundsatz 6.1-2 wird gestrichen.

12. Die Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-2 werden gestrichen.

13. Die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 werden wie folgt gefasst:

Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

Die Planung neuer GIB (einschließlich der Erweiterungen bestehender GIB) erfolgt bedarfsgerecht und flächensparend (vgl. auch Ziel 6.3-1 bzw. Ziel 6.1-1 sowie Grundsatz 6.1-2 einschließlich der jeweiligen Erläuterungen).

Dem Freiraumschutz und der kosteneffizienten Nutzung vorhandener technischer Infrastrukturen sowie der angesichts des demographischen Wandels notwendigen Konzentration der Siedlungsentwicklung wird am besten durch die Festlegung neuer GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Rechnung getragen. Dabei stehen Bandinfrastrukturen und andere linienhafte Regionalplanfestlegungen (wie z. B. Gewässer) dem "unmittelbaren Anschluss" im Sinne dieser Festlegung in der Regel nicht entgegen.

Die Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB leistet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub und steht dem Anliegen des LEP entgegen, die weitere Siedlungsentwicklung u. a. an den vorhandenen Infrastrukturen auszurichten.

Vor diesem Hintergrund ist in den Grundsätzen 6.1-2 und 6.1-8 auch festgehalten, dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen (Definition Brachflächen s. Erläuterung zu 6.1-1) einer Freiraumnutzung zugeführt werden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es allerdings sinnvoll sein, auch isoliert im Frei­raum liegende Brachflächen einer gewerblichen / industriellen Nachfolgenutzung zuzuführen. Diesem Um­stand trägt Absatz bzw. Satz 2 von Ziel 6.3-3 Rechnung: unter den dort genannten Voraussetzungen wird der gewerblichen / industriellen Nachnutzung isoliert im Freiraum liegender Brach(teil)flächen der Vorrang vor einer Nachfolgenutzung der gesamten Brachfläche als Freiraum eingeräumt. Dabei ist die im Ziel ge­nannte "Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur" nicht so zu ver­stehen, dass dort nicht Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (wie z. B. Breitbandausbau, Ertüchtigung von Verkehrsverbindungen) durchgeführt werden können. Der Begriff "versiegelte Flächen" umfasst dabei sowohl vollversiegelte als auch teilversiegelte Flächen; sonstige zwischen diesen versiegelten Flächen liegende, nicht naturschutzwürdige Teilflächen von untergeordneter Größenordnung (im Verhältnis zu der gesamten Fläche, die für bauliche Nutzungen überplant werden soll) sind von der über diesen Absatz von Ziel 6.3-3 begründeten Nachnutzungsmöglichkeit ebenfalls umfasst. Das "Erweiterungsverbot" betrifft die abschnittsweise Entwicklung versiegelter Flächen eines Konversionsstan­dortes und deren Überplanung durch mehrere, zeitlich aufeinander folgende Regionalplan-Änderungsver­fahren nicht.

Ebenso ist eine Anbindung neuer GIB an solche GIB mit Zweckbindung oder textlichem Ziel gemäß Absatz 1 von Ziel 6.3-3 möglich.

Weiterhin darf eine Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB ausnahmsweise erfolgen, wenn die Gemeinde gegenüber der Regionalplanung nachweist, dass der Festlegung eines neuen GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen die in Absatz 3 des Ziels genannten Gründe entgegenstehen – selbstverständlich nur insoweit, als dieser Festlegung keine anderen raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Bei der Festlegung des GIB sind dann vorrangig die im Ziel genannten Flächenpotenziale zu nutzen. Geeignet im Sinne dieser Festlegung ist eine Brachfläche dann, wenn eine gewerbliche / industrielle Nachfolgenutzung möglich ist.

Bezüglich des in diesem Ziel verwendeten Begriffs "kurzwegig" wird auf den ersten Absatz der Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-5 verwiesen.

Die Bauleitplanung unterstützt dieses Ziel – insbesondere die vorrangige Verstandortung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an den vorhandenen Siedlungsraum – dadurch, dass sie mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen durch eine geeignete Zonierung der aneinander angrenzenden Allgemeinen Siedlungsbereiche / Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen löst. Außerdem wirkt sie auf eine nachhaltige Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten, die den Schutz von Klima und Umwelt sowie des ressourcenschonenden Wirtschaftens berücksichtigt, hin.“

14. Ziel 6.4-2 wird wie folgt gefasst:

6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 50 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines einzelnen Großvorhabens oder eines Vorhabensverbundes.

Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass:

-        die einzelnen Vorhaben funktionell miteinander verbunden sind und

-        die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha erfolgt.“

15. Die Erläuterungen zu Ziel 6.4-2 werden wie folgt gefasst:

Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind der Ansiedlung von Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes besonders bedeutsam sind Vorhaben, die

-        maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen (arbeitsintensive Betriebe),

-        für die im Land vorhandene zuliefernde und weiterverarbeitende Industrie von Bedeutung sind (wichtiges Glied in einer Wertschöpfungskette) oder

-        zur Stärkung der Innovationskraft des Landes beitragen (Betriebe oder Betriebsverbünde mit neuen, zukunftsweisenden Produkten oder Produktionsverfahren).

Die Inanspruchnahme der Standorte durch Vorhaben, die weder landesbedeutsam noch flächenintensiv sind, wie z.B. reine Unternehmensverlagerungen, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Ausnahmen sind jedoch möglich:

-        Verlagerungen, bei denen Betriebserweiterungen am bisherigen Betriebsstandort nicht mehr möglich sind;

-        Entstehen eines zusätzlichen neuen Unternehmensstandortes, wobei der bisherige erhalten bleibt;

-        Entwicklung neuer Geschäftsfelder eines Unternehmens.

Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe des Logistikgewerbes.

Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgung mit Flächen für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und gehen daher auch nicht in die Ermittlung des regionalen Gewerbeflächenbedarfs ein (s. Kap. 6.3). Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-, Freizeit-, Sport- oder Erholungseinrichtungen kommt nicht in Betracht (s. Kap. 6.5 und 6.6).

Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 50 ha festgelegt. Eine Untersuchung im Auftrag von NRW.Invest zeigt z. B., dass von den 75 in Deutschland und in sechs weiteren europäischen Nachbarländern seit 2009 vorgefundenen Investitionsvorhaben > 12 ha die ganz überwiegende Mehrheit einen Flächenbedarf < 50 ha aufwies. Dies zeigt, dass durch die Vorgabe des Mindestflächenbedarfs von 50 ha (und die Vorgabe des Mindestflächenbedarfs von 10 ha für die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes) eine wirksame Abgrenzung der vier Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben gegenüber kommunalen und regionalbedeutsamen Gewerbegebieten gegeben ist. In den Regionen, in denen es schon über einen längeren Zeitraum ein Siedlungsflächenmonitoring gibt, zeigt sich darüber hinaus, dass die meisten Flächeninanspruchnahmen in Gewerbe- bzw. Industriegebieten deutlich unter 10 ha liegen. Gewerbe- und Industriegebiete bzw. die entsprechenden im Regionalplan gesicherten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen wiederum bieten in aller Regel keine zusammenhängenden Flächen größer 50 ha an.

Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe unter den im Ziel genannten und im Folgenden weiter ausgeführten Voraussetzungen anerkannt werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne Vorhaben für sich genommen einen geringeren Flächenbedarf als 50 ha, die Vorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden, dass sie in ihrer Gesamtheit in der Endausbaustufe einen Raumanspruch von mindestens 50 ha aufweisen. Auch hier bezieht sich die Größenordnung von 50 ha auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabenverbundes.

Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes hat durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha zu erfolgen.

Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben in ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht ein funktioneller Verbund beispielsweise im Verhältnis Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei Herstellern eines Produktes aus mehreren chemischen Rohstoffen oder zwischen Betrieben, die Teil eines Innovations- und Wertschöpfungsnetzwerkes sind. Als funktionell verbundene Vorhaben in diesem Sinne wären etwa integrierte chemische Anlagen nach 4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also etwa ein Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort vermeidet ein Verkehrsaufkommen zwischen den Einzelvorhaben bzw. ermöglicht überhaupt erst derartige aufeinander angewiesene Nutzungen.

Ein raumordnerischer Vertrag, der auch private Vorhabenträger bindet, ist insbesondere bei Inanspruchnahme des Standortes durch einen funktionellen Vorhabenverbund zu empfehlen.“

16. Ziel 6.6-2 wird wie folgt gefasst:

6.6-2 Ziel Anforderungen für neue Standorte

Neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen.

Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen.

Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.

Ausnahmsweise können für neue Standorte für andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn:

-        es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile handelt und

-        vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und

-        Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und

-        eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.“

17. Die Erläuterungen zu Ziel 6.6-2 werden wie folgt gefasst:

Zu 6.6-2 Anforderungen für neue Standorte

Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus stellen wachsende Ansprüche an den Raum im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen. So hat allein die Zahl der Freizeitgroßeinrichtungen von 197 im Jahr 1997 um rund 57 % auf 309 Einrichtungen im Jahr 2006 zugenommen; von diesen 309 liegen alleine 131 in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (Quelle: ILS-Forschung 2/09 "Moderne Freizeiteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen", Mai 2009).

Nach § 2 (2) Nr. 2 und 3 ROG ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren, die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen und Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Die Grundsätze 6.1-8 und 7.1-7 sind zu berücksichtigen.

In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Größenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Unterkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind neue Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sichern.

Auch neue Standorte für andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu entwickeln. Letztere kommen in Einzelfällen in Betracht, z. B. aus Immissionsschutzgründen. Mit Blick auf in diesen Bereichen ansässige gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Störfallbetriebe haben Regional- und Bauleitplanung auch hier den Grundsatz 6.3-2 (Umgebungsschutz) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind im Ziel genannt; bei den geeigneten Ortsteilen handelt es sich dabei um Ortsteile, die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber zumindest über ein Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen.

In Abgrenzung zur Ausnahme in Ziel 2-3, 3. Spiegelstrich, für vorhandene Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Tourismuseinrichtungen ist ein Standort dann als neu zu bewerten, wenn dort bislang weder regional- oder bauleitplanerisch noch faktisch eine Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Tourismuseinrichtung einschl. Ferien- und Wochenendhausgebieten bzw. -bereichen vorhanden ist.

Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen festzulegen. Die Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach Kapitel 6.5.

Um das touristische Potenzial einer Region zu nutzen und zu entwickeln und um die Tragfähigkeit großer Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen mit weitreichendem Einzugsbereich zu sichern, sind regionale Betrachtungen und Kooperationen sinnvoll. Hieraus resultierende informelle Konzepte sollen in der Regionalplanung berücksichtigt werden.“

18. Die Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-7 werden wie folgt gefasst:

Zu 7.1-1 Nutzung von militärischen Konversionsflächen

Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung haben militärische Konversionsflächen oft beson­dere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Dies gilt insbesondere für Truppenübungsplätze, die häu­fig in Gegenden mit von Natur aus nährstoffarmen Böden angelegt wurden und während ihrer militärischen Nutzung auch nur extensiv genutzt wurden. Die im Freiraum liegenden überwiegend landschaftlich gepräg­ten militärischen Konversionsflächen sollen deshalb künftig vorrangig Zwecken des Natur- und Landschafts­schutzes dienen.

Bei größeren militärischen Konversionsflächen kann dies auch in einer gemeinsamen Nutzung mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sinnvoll sein; diese sollen die Naturschutzzwecke jedoch nicht beeinträchtigen.

Im Einzelfall können auch andere Nutzungen in Betracht kommen. Dabei sollen bisher nicht überbaute oder versiegelte Flächen auch weiterhin für Freiraumfunktionen erhalten bleiben. Bei Überlegungen zur Nutzung von ehemals baulich geprägten Bereichen für eine bauliche Folgenutzung sind der Grundsatz 6.1-8 zu berücksichtigen und Ziel 6-3-3 zu beachten.“

19. Ziel 7.2-2 wird wie folgt gefasst:

7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur

Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln.

Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des bestehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln.

Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befindet, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen zu erhalten.“

20. Die Erläuterungen zu Ziel 7.2-2 werden wie folgt gefasst:

Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur

In den im LEP festgelegten Gebieten für den Schutz der Natur haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Diese Gebiete sind als Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zu erhalten oder zu entwickeln.

Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der Vogelschutzgebiete, den Nationalpark Eifel, die ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete, die für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besondere Bedeutung haben.

Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt maßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, weshalb der LEP nur das Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zeichnerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren und auf der Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um weitere für den regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche zu ergänzen.

Auf der Grundlage der Verpflichtung zum Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ hat Nordrhein-Westfalen insgesamt 518 FFH-Gebiete und 28 Vogelschutzgebiete (Stand 2011), die ca. 8,4  % der Landesfläche einnehmen, an die EU gemeldet. Die FFH-Gebiete sind weitgehend als Naturschutzgebiete ausgewiesen.

Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist bereits über LNatSchG und BNatschG geregelt und bedarf keiner weiteren Festsetzung als Naturschutzgebiet, sofern nicht in Teilbereichen andere Schutzgründe dafür sprechen.

Neben dem Nationalpark Eifel sowie den bereits rechtskräftig festgesetzten Naturschutzgebieten (ab 150 ha) werden weitere für den Naturschutz und den landesweiten Biotopverbund wertvolle Gebiete, die in den Regionalplänen mit Planungsstand vom 31. Dezember 2014 als Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt sind in die Kulisse der Gebiete zum Schutz der Natur einbezogen.

Die Festlegung der Gebiete für den Schutz der Natur beruht auf fachlichen Einschätzungen des LANUV und ist auf der Planungsebene des LEPs mit anderen Nutzungsansprüchen abgewogen worden. Andere Raumansprüche werden weiterhin auf nachgeordneten Planungsebenen im Rahmen der Konkretisierungen von Schutzgebietsausweisungen oder Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes unter Einschluss des Vertragsnaturschutzes berücksichtigt.

Über die Ausweisung von Schutzgebieten für Natur und Landschaft wird nicht im LEP, sondern auf der nachgeordneten Planungsebene im Rahmen der Landschaftsplanung oder durch die für Naturschutz zuständigen Behörden entschieden.

Dazu gehört auch zu prüfen, ob und inwieweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind.

Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur erstreckt sich auch auf die naturschutzwürdigen Teile von militärisch genutzten Gebieten. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hier zu berücksichtigen (vgl. § 4 BNatSchG). Unberührt bleiben insoweit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund einvernehmlicher Regelung zwischen den Verwaltungen des Militärs und des Naturschutzes.

Soweit Gebiete zum Schutz der Natur an GIB mit Betriebsbereichen nach Störfallverordnung angrenzen, ist bei der Ausweisung von naturschutzfachlichen Entwicklungsmaßnahmen dem Umgebungsschutz entsprechend Grundsatz 6.3-2 Rechnung zu tragen.“

21. Ziel 7.3-1 wird wie folgt gefasst:

7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme

Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Dazu werden in den Regionalplänen entsprechende Waldbereiche festgelegt, die in der Regel eine Inanspruchnahme durch entgegenstehende Nutzungen ausschließen.

Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“

22. Die Erläuterungen zu Ziel 7.3-1 werden wie folgt gefasst:

Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme

In Nordrhein-Westfalen sind 27 % der Landesfläche von Wald bedeckt; davon sind etwa 48 % Nadelwald und 52 % Laubwald (Stand 2009). Wälder, insbesondere reife Waldökosysteme, die für ihre Entwicklung mehr als hundert Jahre erfordern, erfüllen vielfältige Funktionen. Über die Holzproduktion hat Wald eine große wirtschaftliche Bedeutung in vielen Produktions- und Anwendungsbereichen von Industrie und Handwerk sowie auch für die Energiegewinnung.

Wälder zeichnen sich durch natürliche Böden mit entsprechenden Bodenfunktionen aus, schützen vor Erosion und wirken ausgleichend auf Wasserhaushalt und Klima. Naturnahe Wälder dienen auch der Erhaltung naturnaher Biotope und der Sicherung der Artenvielfalt.

Darüber hinaus haben Wälder im Kohlenstoffkreislauf eine wichtige Bedeutung bei der CO2-Speicherung.

Wald ist bedeutender Bestandteil unserer Kulturlandschaften, der das Landschaftsbild prägt, und hat auch für die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung sowie für die Umweltbildung wichtige Aufgaben. Dabei kommen auf jede Einwohnerin und jeden Einwohner in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich nur rd. 532 m² Wald (das entspricht der Pro-Kopf-Waldfläche von Berlin; zum Vergleich: Deutschland 1.400 m² pro Kopf).

Wegen dieser vielfältigen Nutz- und Schutzfunktionen ist der Wald in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und vor Beeinträchtigungen und nachteiligen Entwicklungen zu schützen. In den Regionalplänen werden entsprechende Waldbereiche unter Berücksichtigung der forstlichen Fachbeiträge festgelegt. Weiterhin soll er in seinen Strukturen weiter entwickelt und in waldarmen Gebieten vermehrt werden.

In Deutschland ist Nordrhein-Westfalen das Land mit dem höchsten Anteil privaten Waldbesitzes (65 % Privatwald). Die Erhaltung des Waldes als Raum für Erholung, Sport und Freizeit und als Bestandteil der Kulturlandschaft mit wichtigen ökologischen und wirtschaftlichen Funktionen wird als wichtige gesellschaftliche Aufgabe daher in hohem Maße auch von den privaten Waldbesitzern geleistet.

Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung, zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Bundeswaldgesetz).

Die Genehmigung einer Waldumwandlung soll gemäß den Regelungen des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes beispielsweise dann versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass erst reife Waldökosysteme ihre Funktionen, insbesondere in Bezug auf den Arten- und Biotopschutz, in vollem Umfang erfüllen können und Ersatzaufforstungen für in Anspruch genommenen Wald deren verlorengegangene Funktionen nur bedingt ausgleichen können.

Aus diesem Grund dürfen regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche für andere Nutzungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.

Eine angestrebte Nutzung darf nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Waldbereichs realisiert werden, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb von Waldbereichen eine zumutbare Alternative besteht.

Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Das Vorhandensein einer zumutbaren Alternative schließt die Inanspruchnahme von Waldbereichen aus. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kommen auch solche alternativen Planungen und Maßnahmen in Betracht, die den damit angestrebten Zweck in zeitlicher, räumlicher und funktionell-sachlicher Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad erfüllen.

Eine Alternative außerhalb von Waldbereichen kann deshalb auch zumutbar sein, wenn sie mit höheren Kosten, z. B. für den Grunderwerb und für die Erschließung, oder einem höheren Aufwand aufgrund geänderter Betriebsabläufe verbunden ist.

Soweit entsprechende Alternativen außerhalb von Waldbereichen nicht zur Verfügung stehen, bleibt die Umsetzung von Planungen und Maßnahmen, unter anderem die Errichtung von Windkraftanlagen, innerhalb von Waldbereichen möglich. Im Rahmen der geforderten Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß einer Waldinanspruchnahme kommen hierfür insbesondere solche Flächen innerhalb von Waldbereichen in Betracht, die neben ihrer wirtschaftlichen Ertragsfunktion keine wesentlichen anderen Waldfunktionen erfüllen.“

23. Ziel 8.1-6 wird wie folgt gefasst:

8.1-6 Ziel Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen der dezentralen Flughafeninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen sind die Flughäfen Düsseldorf (DUS), Köln/Bonn (CGN), Münster/Osnabrück (FMO), Dortmund (DTM), Paderborn/Lippstadt (PAD) und Weeze/Niederrhein (NRN) landesbedeutsam.

Sie sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln, um das Land Nordrhein-Westfalen in den internationalen und nationalen Flugverkehr einzubinden.“

24. Ziel 8.1-7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „landes- und regionalbedeutsamen“ durch das Wort „landesbedeutsamen“ ersetzt und nach dem Wort „Flughäfen“ die Wörter „nach Ziel 8.1-6“ eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Regionalflughäfen“ durch das Wort „Flughäfen“ ersetzt.

25. Die Erläuterungen zu Ziel 8.1-6 werden wie folgt gefasst:

Zu 8.1-6 Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen

Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für die Funktionsfähigkeit einer modernen Gesellschaft und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung kommt dabei dem Luftverkehr eine hohe Bedeutung zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport von Menschen und Gütern über weite Entfernungen.

In Nordrhein-Westfalen bilden die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Weeze/Niederrhein mit regelmäßigem Linien- und Charterverkehr das Rückgrat einer dezentralen Flughafeninfrastruktur.

Die landesbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landesbedeutsame Flughäfen“ als Vorranggebiet festgelegt.

Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Vielmehr gilt es, die bestehenden landesbedeutsamen Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Ziel 8.1-6 bezieht sich nur auf die mögliche planerische Flächensicherung im Bedarfsfall.

Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich zu beachten.

Die Flughäfen übernehmen auch zunehmend eine Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an den Flughäfen soll sich auf flughafenaffines Gewerbe konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen, die einen direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden.“

26. In den Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

„Die Regionalplanung sollte dort, wo es erforderlich ist, auch weitere Häfen – seien es die weiteren im Hafenkonzept erwähnten öffentlichen Häfen, sonstige für den Güterverkehr bedeutsame öffentlich zugängliche Häfen oder auch die für NRW wichtigen Industriehäfen – vor heranrückenden Nutzungen schützen (s. dazu auch Grundsatz 6.3-2). Dieser Grundsatz richtet sich im Übrigen auch an die kommunale Bauleitplanung.“

27. Nach Grundsatz 8.2-6 wird folgender Grundsatz 8.2-7 eingefügt:

„8.2-7 Grundsatz Energiewende und Netzausbau

Die Regionalpläne sollen den Erfordernissen der Energiewende und des dazu erforderlichen Ausbaus der Energienetze Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern.“

28. In den Erläuterungen zu Grundsatz 8.2-3 wird in der Überschrift das Wort „Grundsatz“ gestrichen.

29. In den Erläuterungen zu Ziel 8.2-4 wird in der Überschrift das Wort „Ziel“ gestrichen.

30. Nach den Erläuterungen zu Grundsatz 8.2-6 werden folgende Erläuterungen zu Grundsatz 8.2-7 eingefügt:

Zu 8.2-7 Energiewende und Netzausbau

Die bundesweite Energiewende erfordert u.a. die Optimierung und den Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sowie zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz. Die zukunftssichere Gestaltung der Stromnetze ist dabei für das Energieland Nordrhein-Westfalen von größter Bedeutung. Hierfür sind neben der Anpassung bestehender sowie dem Bau neuer Höchstspannungsleitungen weitere Vorhaben, wie z. B. Stromumrichter-Anlagen (Konverter) erforderlich. Dem ist bei der Erarbeitung von Regionalplänen und Regionalplanänderungen Rechnung zu tragen. Aufgrund der vielfältigen Nutzungsansprüche an den Raum in NRW ist in diesem Kontext für eine zügige Umsetzung der Energiewende eine verstärkte Abstimmung der betroffenen Regional- und Fachplanungsträger zur Förderung der raumordnerischen Durchführbarkeit notwendig.“

31. Ziel 9.2-1 wird wie folgt gefasst:

9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe

Für die Rohstoffsicherung sind in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete oder als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.“

32. In Ziel 9.2-2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

33. In Ziel 9.2-3 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

34. Nach Ziel 9.2-3 wird folgender Grundsatz 9.2-4 eingefügt:

9.2-4 Grundsatz Reservegebiete

Für die langfristige Rohstoffversorgung sollen Reservegebiete in die Erläuterungen zum Regionalplan aufgenommen werden.“

35. Ziel 9.2-4 wird Ziel 9.2-5.

36. Grundsatz 9.2-5 wird Grundsatz 9.2.6.

37. Die Erläuterungen zu Ziel 9.2-1 werden wie folgt gefasst:

Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe

Zu den nichtenergetischen Rohstoffen zählen neben den hier näher behandelten oberflächennahen Locker- und Festgesteinen wie z. B. Sand und Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein auch die in der Regel im Tiefbau zu gewinnenden Rohstoffe wie z. B. Salze, Erze, Schwerspat oder Dachschiefer. Für letztere erfolgt in der Regel keine Festlegung in den Regionalplänen.

Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen durch textliche und zeichnerische Festlegungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete.

Die planerische Erforderlichkeit für die Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungswirkung kann sich insbesondere durch den Bedarf für räumliche Konzentration der Abgrabung und hohe Nutzungskonflikte ergeben.

Entsprechend der regionalen Besonderheiten kann dies bei einzelnen oder mehreren Rohstoffgruppen im gesamten Planungsgebiet oder in Teilräumen vorkommen. Die planerische Erforderlichkeit kann insbesondere vorliegen

-        bei großflächig verbreiteten Rohstoffvorkommen und hohem Abgrabungsdruck; dabei bedarf es zur Bündelung des Abgrabungsgeschehens einer besonderen raumordnerischen Steuerung (z.B. in konfliktarme Standorte),

-        bei regional konzentrierten, bedeutenden Rohstoffvorkommen mit hoher räumlicher Nutzungskonkurrenz; in diesen Fällen bedarf es für den Ausgleich verschiedener kleinräumiger Nutzungsansprüche einer besonderen raumordnerischen Steuerung (z.B. hinsichtlich des Naturschutzes).

Dabei ist nach überörtlichen Maßstäben vorzugehen. Das heißt, wenn im überwiegenden Teil der Planungsregion oder in Teilräumen entsprechende planerische Fragestellungen bestehen (z.B. hinsichtlich des Abbaus von Kies), ist in der Regel von einer planerischen Erforderlichkeit im Sinne des Ziels auszugehen. Somit können dann in der Regel auch für die Gesamtregion Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt werden.

Für eine angemessene planerische Sicherung ist die Kenntnis der heimischen Rohstoffpotenziale unerlässlich. Dem dienen die vorhandenen geologischen Kartenwerke und Datensammlungen sowie insbesondere die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde als wesentliche Planungsgrundlage. Die Landesrohstoffkarte vermittelt die notwendigen Informationen, um bedeutsame Lagerstätten zu identifizieren, damit sie in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden können. Die Festlegung von BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend möglichst in den Gebieten vorgenommen werden, die in der Landesrohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind. Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden.

Für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen erfolgt die regionalplanerische Sicherung durch die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen betriebliche Entwicklungsvorstellungen und die Anwendung besonderer Umwelttechniken sowie konkurrierende Nutzungsvorstellungen pauschaliert oder typisiert berücksichtigt werden.

Die zeichnerische Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten erfordert ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum umfassendes Planungskonzept. Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt.

Änderungen der Festlegungen der Vorranggebiete mit Eignungswirkung (z.B. aus übergeordnetem Interesse) sind möglich, wenn sie dem zugrundeliegenden gesamträumlichen Konzept weiterhin entsprechen oder dieses fortschreiben.

Abgrabungsvorhaben haben sich bei Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten in den BSAB zu vollziehen. Die Regionalpläne können darüber hinaus bei räumlicher Steuerung begründete Ausnahmen textlich festlegen.

Die planerischen Festlegungen richten sich gleichermaßen an den Abbau von Bodenschätzen nach den jeweiligen Vorschriften des Abgrabungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesberggesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. Sowohl wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe, als auch wegen der Nutzungskonflikte, die deren Gewinnung oftmals auslöst, ist ihre langfristig angelegte, vorsorgende Sicherung in Raumordnungsplänen erforderlich; sie gehen fachrechtlichen Genehmigungen voran.“

38. Die Erläuterungen zu Ziel 9.2-2 werden wie folgt gefasst:

Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume

Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten oder Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den voraussichtlichen Bedarf für mindestens 25 Jahre für Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt.

25 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Bereits regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen.

Der Versorgungszeitraum für Festgesteine liegt über dem für Lockergesteine, da insbesondere die Kalksteingewinnung und Zementproduktion mit hohen Investitionskosten verbunden sind und für die betriebswirtschaftliche Amortisation eine Planungssicherheit von mindestens 25 Jahren gegeben sein muss, da ansonsten weitere Investitionen ausbleiben.

Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings, bei dem der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und Volumen erfasst wird. Bei dem Abgrabungsmonitoring fließen als wesentliche Aspekte u. a. die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung, Möglichkeiten der Substitution und der gezielten Nutzung von Rohstoffvorkommen mit höheren Mächtigkeiten in die Bedarfsermittlung ein. Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte in genehmigten Abgrabungen außerhalb von BSAB sind auf die Versorgungsräume anzurechnen. Des Weiteren sind bei der Ermittlung des Bedarfs auch Rohstoffmengen aus dem Braunkohlentagebau einzubeziehen, sofern dadurch der ordnungsgemäße Betrieb und Abschluss des Braunkohlentagebaus nicht beeinträchtigt wird.“

39. Die Erläuterungen zu Ziel 9.2-3 werden wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

40. Nach den Erläuterungen zu Ziel 9.2-3 werden folgende Erläuterungen zu Grundsatz 9.2-4 eingefügt:

Zu 9.2-4 Reservegebiete

Um eine Nutzung von Rohstoffvorkommen auch für spätere Generationen offenzuhalten, kann zusätzlich zu den im Regionalplan festgelegten BSAB eine langfristige Sicherung bedeutender Lagerstätten erfolgen. Dies wird durch die Aufnahme von Reservegebieten in die Erläuterungen zum Regionalplan erreicht. Planerische Vorgaben für diese Gebiete sind im Regionalplan festzulegen.“

41. Die Erläuterungen zu Ziel 9.2-4 werden die Erläuterungen zu Ziel 9.2-5.

42. Die Erläuterungen zu Grundsatz 9.2-5 werden die Erläuterungen zu Grundsatz 9.2-6.

43. Ziel 10.1-4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Grundsatz“ ersetzt.

b) In der Festlegung wird das Wort „sind“ durch das Wort „sollen“ und die Wörter „zu nutzen“ durch die Wörter „genutzt werden“ ersetzt.

44. Die Erläuterungen zu „10.1-4“ werden wie folgt gefasst:

Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung

Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen ohne große Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für die Auskopplung von Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden. Als Anbieter kommen Anlagen zur Energieerzeugung sowohl aus konventionellen als auch erneuerbaren Energieträgern in Frage ebenso wie z. B. produzierende Industrie- und Gewerbebetriebe oder Kläranlagen. Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar ist auch der Einsatz der Wärme im Unterglasanbau oder in privaten Haushalten.

Für eine nachhaltige Energieversorgung soll daher in der Regional- und Bauleitplanung die Bereitstellung von Flächen für Projekte der Kraft-Wärme-Kopplung geprüft werden. Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitungen).“

45. Ziel 10.2-1 wird wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Grundsatz“ ersetzt.

b)      In Absatz 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort „sollen“ und werden die Wörter „zu sichern“ durch die Wörter „gesichert werden“ ersetzt.

46. Ziel 10.2-2 wird wie folgt gefasst:

10.2-2 Grundsatz Vorranggebiete für die Windenergienutzung

In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden.“

47. Grundsatz 10.2-3 wird wie folgt gefasst:

10.2-3 Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen

Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).“

48. Ziel 10.2-5 wird wie folgt gefasst:

10.2-5 Ziel Solarenergienutzung

Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um

-        die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen,

-        Aufschüttungen oder

-        Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt.“

49. Die Erläuterungen zu Grundsatz 10.2-2 werden wie folgt gefasst:

Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung

Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Dabei wird die Windenergienutzung – auch in Nordrhein-Westfalen – weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Neben der Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen wird das Repowering von Windenergieanlagen an Bedeutung gewinnen. Auch wenn Standorte älterer Windenergieanlagen nicht immer für neue moderne Windenergieanlagen geeignet sein werden (Notwendigkeit größerer Abstandsflächen), ist doch zu erwarten, dass die Zuwächse der Windenergie an der Stromversorgung nicht mehr vollständig über die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen gedeckt werden müssen.

Die Potenziale für die Windenergienutzung sind in Nordrhein-Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topographie, Siedlungsstruktur, schutzbedürftigen anderen Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich können nicht alle Planungsgebiete den gleichen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten.

In den Regionalplänen können Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden.

Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienutzung gefördert, in dem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Durch eine möglichst effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die am Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen
u. a. für den Wege- und Leitungsbau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert werden. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung können zudem andere Räume mit sensibleren Nutzungen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen freigehalten werden.

Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windenergieanlagen und anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter Standorte für die Windenergienutzung u. a. folgende Aspekte zu prüfen:

-        Windhöffigkeit,

-        Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Schienenwege mit überregionaler Bedeutung oder Hochspannungsfreileitungen),

-        Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und Fremdenverkehrseinrichtungen,

-        Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion,

-        Abstände zu Naturschutzgebieten,

-        Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten,

-        Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz,

-        Luftverkehrssicherheit.

Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung.

In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet und den dem Standortsuchprozess zugrunde liegenden Kriterien kann es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten für die Windenergienutzung kommen. Daher erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus erneuerbarer Energien darzustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Windenergienutzung auf geeignete Standorte zu konzentrieren.

Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ist die beabsichtigte Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bauleitplänen an den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, auszurichten.

Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen sich die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes/ einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung um die Standortsicherung bemühen. Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung von Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bürgerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienutzung gesteigert und damit die zügige Umsetzung der Energiewende unterstützt werden.

Weitere Ausführungen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen finden sich im Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung "Windenergie-Erlass" vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen bietet die aktuelle Übersicht über den Bestand an Windenergieanlagen, deren Leistung und deren Ertrag und dokumentiert den Fortschritt des Ausbaus der Windenergienutzung.“

50. Die Erläuterungen zu Grundsatz 10.2-3 werden wie folgt gefasst:

Zu 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Windenergie neu zu gestalten und die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu erhalten. Einen Beitrag dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen Wohnnutzungen leisten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten.

Bei Einhaltung eines solchen Vorsorgeabstandes kann generell davon ausgegangen werden, dass von den Windenergieanlagen bei immer noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Die Vorsorge nimmt dabei auf Gesichtspunkte der Lärm- und Lichtbeeinträchtigung, der Bedrängungswirkung, der Schattenwirkung und auch der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, gerade im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungen, Bezug.

Die kommunale Bauleitplanung muss im Rahmen der Konzentrationszonendarstellung in den Flächennutzungsplänen der Windenergienutzung substanziell Raum schaffen. Ein pauschalisierter Vorsorgeabstand von 1.500 m ist in Abwägungsentscheidungen bei der Festlegung von Vorranggebieten in Regionalplänen und Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu Vorsorgeabständen bietet der Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die planerische Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen, die ausschließlich dem Ersatz von Altanlagen dient (Repowering), fällt nicht unter diese Regelung. Damit soll dem besonderen Potenzial des Repowerings an durch Windkraft geprägten Standorten ebenso wie der Beschränkung der Anzahl neuer Anlagen Rechnung getragen werden.“

51. Die Erläuterungen zu Ziel 10.2-5 werden wie folgt gefasst:

Zu 10.2-5 Solarenergienutzung

Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (Freiflächen-Solarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potenzial geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch "Solar-Kataster".

Daher dürfen Standorte für Freiflächen-Solarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Die Standortanforderungen tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme.

Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht von der Zielfestlegung erfasst.

Dies dient der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer exponierten Lage können sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarenergie eignen.

Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind Freiflächen-Solarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlage, die im Außenbereich als selbständige Anlage errichtet werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist.

Hingewiesen wird darauf, dass nicht-raumbedeutsame Solarenergieanlagen auf Bahndämmen und ähnlichen linienhaften Infrastrukturbegleitanlagen nicht den Bindungswirkungen der §§ 4 und 5 ROG unterliegen.“

52. In Grundsatz 10.3-2 wird der erste Spiegelstrich aufgehoben.

53. Die Erläuterungen zu „10.3-2“ werden wie folgt gefasst:

Zu 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte

Mit der Orientierung an den Erfordernissen des Stromnetzes soll die Integration der Erneuerbaren Energien in das elektrische System NRWs durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke gewährleistet und zur Sicherung der Netzstabilität beigetragen werden. Zusätzlicher Netzausbau, Flächen- und Landschaftsverbrauch soll weitgehend vermieden werden, wodurch zugleich den berechtigten Interessen der Anwohner auf Schutz ihres Wohnumfeldes nachgekommen wird.

Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen an die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung genannt sind, abzuwägen.“

54. Das Kapitel 11 „Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen“ wird wie folgt gefasst:

11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen

Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S 868).

Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch eine Änderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun unmittelbar gelten.

Gemäß § 1 Abs. 1 ROG sind der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Den Raumordnungsplänen kommt damit die Funktion zu, unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen.

Ob und zu welchen bindenden Vorgaben die Raumordnung auf Landesebene verfassungsrechtlich berechtigt ist, lässt sich aus den vom BVerfG (vgl. BVerfGE 3, 407) entwickelten Grundsätzen herleiten. Hiernach ist die Raumordnung "die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt." Dies findet sich in § 1 ROG als Aufgabenzuweisung für die Raumordnung wieder.

"Raumordnung gibt dabei der gemeindlichen Bauleitplanung als Mittlerin gegenüber den privaten Investoren und den Fachplanungen die räumlichen Entwicklungslinien vor, in deren Rahmen Grund und Boden für Siedlungstätigkeit, wirtschaftliche Entwicklung und Infrastrukturprojekte genutzt und für Raumfunktionen gesichert werden soll (vgl. Runkel, § 1 Randnr. 51 in Spannowsky/Runkel/Goppel Kommentar zum ROG, 2. Aufl. 2018).

Des Weiteren dient die Raumordnung der großräumigen Trennung miteinander nicht verträglicher Nutzungen, wie z. B. Flughäfen und die sie umgebenden Siedlungen (a.a.O., Randnr. 52).

Weiterer Aufgabenbereich ist die Sicherung von Raumfunktionen, die zumeist darin besteht, bestimmte, in einem Bereich besonders ausgeprägte Funktionen vor ökonomisch attraktiven Raumnutzungswünschen zu sichern. Natur und Landschaft, Grundwasser und Naherholung sind solche Funktionen, die von der Raumordnung in ihrem räumlichen Verbreitungsgebiet gegenüber anderen Nutzungen gesichert werden sollen (a.a.O., Randnr. 53).“

In § 2 (Grundsätze der Raumordnung) und § 13 ROG (Landesweite Raumordnungspläne, (…)) wird dabei ausgeführt, was aus Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt von Raumordnungsplänen sein kann. § 2 Abs. 1 ROG verlangt dabei, dass die Grundsätze im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren sind. Die möglichen Inhalte eines Raumordnungsplans werden dabei beispielhaft und nicht abschließend in § 13 Abs. 5 ROG aufgeführt.

Raumordnungsplänen kommt zugleich die Funktion eines überörtlichen und fachübergreifenden Planes zu. Das Merkmal der Überörtlichkeit dient dabei als Abgrenzungsmerkmal zur kommunalen örtlichen Planung. Der Begriff der Überörtlichkeit wird dabei auch durch den Zweck der Planung bestimmt.

Bereits Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW zeigt, dass das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht schrankenlos existiert, sondern nur im Rahmen der geltenden Gesetze garantiert ist, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und der Rechtfertigung bedürfen. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2003 – BVerwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erneut bestätigt (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. April 2014 – 4 BN 3.14, Randnummer 7).

Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG).

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen.

Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet.

Ziele der Raumordnung

sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten, d. h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind.

Von Zielen der Raumordnung können gemäß § 6 Abs. 1 ROG im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden, ohne dass hierdurch die „abschließende Abgewogenheit“ und damit der Charakter eines Ziels der Raumordnung in Frage gestellt wird. Sofern der Plangeber sowohl die Regel- als auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit festlegt, stellen nach der Rechtsprechung des BVerwG auch Plansätze mit Regel-Ausnahme-Struktur „verbindliche Vorgaben“ i. S. d. § 3 Abs.1 Nr.2 ROG dar. Der LEP enthält verschiedene Ziele, die eine solche Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, z.B. in Ziel 6.3-3, Ziel 7.3-1 und Ziel 8.2-4.

Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.

Grundsätze der Raumordnung

sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D. h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

Die Festlegungen können gemäß § 7 Abs. 3 ROG Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:

-          Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind,

-          Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist,

-          Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.

Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.

Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP erfolgen als Vorranggebiete im Maßstab 1: 300.000 mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha. Dadurch haben die der Landesplanung nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen des LEP eigenverantwortlich zu konkretisieren. Dabei können die im LEP zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete in den Regionalplänen um weitere entsprechende Vorranggebiete ergänzt werden – auch um einzelne zusätzliche Gebiete > 150 ha.

Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen sind in der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und definiert.

Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden. Diese nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen; sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen bestimmte textliche Festlegungen des LEP insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlungsraum und Freiraum ansetzen.

Abbildung 7 veranschaulicht die Stellung des LEP im Planungssystem.“

55. In der Legende „Festlegungen“ zu „Landesentwicklungsplan NRW (Zeichnerische Festlegungen)“ wird die Definition zu dem fünften Symbol wie folgt gefasst: „Landesbedeutsame Flughäfen“.

Artikel 2

Aufhebung von Verordnungen

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 (GV. NRW. S. 532), der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, die Verordnung über den sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. S. 420) und  die Bekanntmachung des Landesentwicklungsplanes Schutz vor Fluglärm vom 17. August 1998 (GV. NRW. S. 512) werden mit Wirkung vom 8. Februar 2017 aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Juli 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Justiz

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  Ho l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2019 S. 442