Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 15.8.2019 Seite 463 bis 514

Dreiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Dreiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

2022

Dreiundzwanzigste Änderung
der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

Vom 13. Juni 2019

Aufgrund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 13. Juni 2019 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. 2002 Seite 540), in der Fassung der 22. Satzungsänderung vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. 2018 Seite 642 ff., StAnz.Rhpf. 2018 Seite 1217 ff.), wird wie folgt geändert:

1

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12a wird wie folgt gefasst:

„§ 12a Personalgestellung“

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen“

c) Sie Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I“

d) Die Angabe § 15b wird wie folgt gefasst:

„§ 15b Erstattungsmodell mit Schlusszahlung“

e) Nach der Angabe zu § 15b werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang“

„§ 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten“

f) Nach der Angabe zu § 59c werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 59d Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang“

„§ 59e Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten“

2. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.“

3. In § 3 werden nach dem Wort „Durchführungsvorschriften“ die Wörter „als Anhang“ eingefügt.

4.In § 12 wird in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 15 Absatz 4 und § 15a Absatz 2“ durch die Angabe „§§ 15 Absatz 5, 15a Absatz 2 bis 7.“ ersetzt.

5. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Übertragung von Arbeitsverhältnissen und“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird zu Absatz 1, der wie folgt geändert wird:

 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 „§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.“

d) Die Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 2 bis 5.

e) Absatz 7 wird zu Absatz 6, der wie folgt geändert wird:

Die Wörter „Die Absätze 2 bis 6“ werden ersetzt durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 5“.

f) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wie folgt neu gefasst:

1Der anteilige Abgeltungsbetrag nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Forderungsmitteilung der Kasse vom Mitglied zu zahlen.2 § 12 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden nach dem Wort „Mitgliedschaft“ die Wörter „sowie Personalübergang“ eingefügt.

In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 15b“ die Angabe „sowie § 15d“ eingefügt.

In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 59a und 59b“ ersetzt durch die Angabe „§§ 59a bis 59c sowie § 59e“.

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 15c, bei einem Personalübergang von einem Mitglied im Abrechnungsverband II zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, nach § 59d.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „beim“ durch das Wort „bei“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wörter „ ,die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind,“ angefügt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse

über die Höhe des Ausgleichsbetrags und

über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung)

durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet.“

d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt.“

e) Absatz 2 Sätze 3 bis 6 werden gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrag sowie die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung errechnen zu lassen; §§ 15a und  15b gelten entsprechend.“

g) In Absatz 4 (bisher Absatz 3) wird die Angabe „§ 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 6“ ersetzt durch die Angabe „§ 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstaben a, b, d und e“ ersetzt und nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „ , solange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.“ eingefügt.

h) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5, dessen Satz 4 wie folgt neu gefasst wird: „4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate.“

i) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

8. § 15a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf ihr lastenden“ durch die Wörter „ihm zuzurechnenden“ ersetzt.

In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „maßgebenden“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt.

In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Anwartschaften“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und  folgender Halbsatz eingefügt:

 „; eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach
§ 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.“

Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

1Der Verantwortliche Aktuar errechnet den Barwert für die Verpflichtungen nach Absatz 1 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3. 2Die Berechnung des Barwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 3Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ bzw. „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 4Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird bzw. wurde.“

Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Verantwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen. 2Das Gutachten zur Herleitung der maßgeblichen Barwertfaktorentabellen wird dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 3Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 4Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 5Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln 2005G  zu verwenden. 6Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln 2005G zur Verfügung. 7Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.“

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


 „1Der Verantwortliche Aktuar ermittelt zu Beginn jedes neuen Deckungsabschnitts für jedes Jahr des Deckungsabschnitts das Vermögen, das mindestens notwendig ist, um zusammen mit den im Finanzierungsgutachten nach § 60 unterstellten weiteren Parametern (erwarteter Vermögenszins, erwartete Leistungsaufwendungen und Verwaltungskosten, den erwarteten Einnahmen aus dem vom Kassenausschuss beschlossen  Finanzierungssatz) die im Deckungsabschnitt erwarteten Ausgaben vollständig zu decken, ohne dass am Ende des Deckungsabschnitts ein Restvermögen verbleibt. 2Dieses Vermögen wird um den Anteil gemindert, der der Entgeltsumme des ausgeschiedenen Mitglieds und aller weiteren seit der letzten gemäß § 60 Absatz 4 durchgeführten Überprüfung des Finanzierungssatzes aus dem Abrechnungsverband I ausgeschiedenen Mitglieder im Verhältnis zur Entgeltsumme aller Mitglieder entspricht (Mindestvermögen). 3Liegt der Wert des zum letzten Jahresabschluss vor dem Ausscheiden des Mitglieds bilanziell ausgewiesenen Vermögens des Abrechnungsverbands I über dem Wert des für diesen Zeitpunkt errechneten Mindestvermögens, erhält das ausgeschiedene Mitglied anteilig die Differenz zwischen dem bilanzierten Vermögen und dem Mindestvermögen angerechnet. 4Der Anteil des ausgeschiedenen Mitglieds ermittelt sich nach dem Verhältnis seiner für das Bilanzjahr vor Ausscheiden des Mitglieds zuletzt gemeldeten Entgeltsumme im Verhältnis zur Entgeltsumme aller Mitglieder im Abrechnungsverband I. 5Das ausgeschiedene Mitglied erhält von diesem Vermögensanteil

stets mindestens 30 v.H.

zusätzlich für jedes vollendete Kalenderjahr mit Umlagezahlungen vor Ende der Mitgliedschaft jeweils weitere 5 v.H., höchstens aber insgesamt weitere 70 v.H. angerechnet.

6Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens erfolgt lediglich einmalig bei Beendigung der Mitgliedschaft.“

Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 4 und 8 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und vom Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag wird vom Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Rechnungszins des Absatz 3 Satz 4 aufgezinst.

Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

1Die Kasse fordert den Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Absatz 2
Satz 1 zu zahlen.“

Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

“Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern , zur Vermögensanrechnung nach Absatz 4 sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff., 59a ff. und 79 abschließend.“

9. § 15b wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden hinter dem Wort „Erstattungsmodell“ die Wörter „mit Schlusszahlung“ angefügt.

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses“ durch die Wörter „Wählt das ausgeschiedene Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 1 das Erstattungsmodell, hat es“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 2“ durch die Angabe „nach Absatz 4“ ersetzt.

c) Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Nach Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied für die ihm zu diesem Zeitpunkt dann noch zuzurechnenden Verpflichtungen einen Ausgleichsbetrag nach § 15a, der mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern berechnet wird,  zu zahlen (Schlusszahlung).“

d) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

1Insolvenzfähige Mitglieder können das Erstattungsmodell nur dann wählen, wenn sie innerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeitraums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibringen. 2Hierzu zählen insbesondere

eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts.

3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen drei Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizubringen, falls erst während des Erstattungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Sicherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.“

e) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.“

f) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 sind die von der Kasse erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, soweit es sich um Ansprüche handelt, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzuordnen sind und nicht unter § 15 Absatz 5 Satz 2 fallen. 2Die Erhöhung und Verminderung dieser Aufwendungen ist in den Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff., 79 geregelt.“

g) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

1Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeitraums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

h) Dem Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

1Die laufenden jährlichen Erstattungsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die im Vorjahr geleisteten Aufwendungen zu zahlen. 2Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Verzug, ist die Kasse berechtigt, den Erstattungszeitraum vorzeitig zu beenden und den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 3In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Forderung unter Beifügung der versicherungsmathematischen Berechnung des Verantwortlichen Aktuars mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.“

i) Dem Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

1Die Kasse fordert den sich nach Ende des Erstattungszeitraums nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Ausgleichsbetrag (Schlusszahlung) unter Beifügung der versicherungsmathematischen Berechnung des Verantwortlichen Aktuars vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung der Kasse zu zahlen.“

j) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„Eine Anrechnung des überschüssigen Vermögens zu Gunsten des ausgeschiedenen Mitglieds richtet sich nach § 15a Absatz 4.“

10. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:

„§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übergegangenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übergegangenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.“

11. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

㤠15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied bzw. Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 sowie einer durch die Kasse gemäß
§ 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.“

12. § 44 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasi­splitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag, indem der Begründungsbetrag der familiengerichtlichen Entscheidung durch den aktuellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. 2Dieser Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst. 3Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte (Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 4In den Fällen mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten. 5Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrags der Betriebsrente. 6Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.“

13. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern „in den Abrechnungsverband II“ die Wörter „und umgekehrt“ eingefügt.

b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Absatz 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend; der finanzielle Ausgleich ist dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen.“

14. § 59a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wörter „die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind,“ eingefügt.

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis spätestens einen Monat“ durch „innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt. Nach dem Wort „Mitteilung“ werden die Wörter „der Kasse“ eingefügt.

In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wörter „die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind,“ eingefügt.

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis spätestens einen Monat“ durch „innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt. Nach dem Wort „Mitteilung“ werden die Wörter „der Kasse“ eingefügt.

Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten des Verantwortlichen Aktuars.“

Die Sätze 3 und 4 von Absatz 2 werden gestrichen.

Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Einmalbetrag nach § 59b und die prognostizierten Beträge nach § 59c Absatz 1 Buchstabe a und c errechnen zu lassen.“

Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen  nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung übernommen hat.“

Dem Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„§ 15 Absatz 6 gilt entsprechend.“

15. § 59b wird wie folgt neu gefasst:

In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Teilvermögens des Abrechnungsverbands II“ durch die Wörter „Vermögens im Sinne des Satzes 4“ ersetzt.

In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Teilvermögen“ durch das Wort „Vermögen“ ersetzt. Außerdem wird nach dem Wort „Verlustrücklage“ die Angabe „nach § 57“ eingefügt. Nach dem Wort „Rückstellungen“ wird die Angabe „nach § 56“ eingefügt. Die Wörter „des Abrechnungsverbands II“ werden durch die Angabe „nach § 59 Absatz 1“ ersetzt.

In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt hinter dem Wort  „Anwartschaften“ durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt: „ eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.“

In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt neu gefasst:

2Dieser errechnet den Verpflichtungsbarwert für die Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 4. 3Die Berechnung des Verpflichtungsbarwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 4Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ bzw. „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird.“

In Absatz 3 wird dem Satz 4 folgender neuer Satz 5 angefügt:

5Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird bzw. wurde.“

Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Verantwortlichen Aktuar jährlich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen. 2Das Gutachten zur Herleitung der maßgebenden Barwertfaktorentabellen wird dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 3Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 4Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H.. 5Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln 2005G zu verwenden. 6Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln 2005G zur Verfügung. 7Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37. 8Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff., 79 abschließend.“

Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

1Für die Berechnung des Einmalbetrags übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 4 und 8 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach § 59a Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und vom Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Einmalbetrag wird vom Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Rechnungszins des
Absatz 4 Satz 4 aufgezinst.“

Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Kasse fordert den Einmalbetrag unter Vorlage des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 59a Absatz 2 Satz 2, dem auch die Barwertfaktorentabellen nach Absatz 4 beigefügt sind, vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 59a Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.“

16. § 59c wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „§ 59b Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 59b Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.

In Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „§ 59a Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 59a Absatz 2“ ersetzt.

In Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe „§ 59b Absatz 3“ durch die Angabe
„§ 59b Absatz 4“ ersetzt. Außerdem wird das Wort „maßgebenden“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt.

In Absatz 1 Buchstabe b Satz 4 wird das Wort „Zahlungszeitraums“ durch die Wörter „vereinbarten Nachberechnungszeitraums“ ersetzt.

e) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

1Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung im Rahmen der Zahlungsoptionen nach Absatz 1 nur wählen, wenn sie bis zu dem in § 59a Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Sicherungsmittel in Höhe des Einmalbetrags nach § 59b zuzüglich der in § 59b Absatz 4 Satz 4 geregelten Verzinsung sowie der Summe der im Erstattungszeitraum zusätzlich anfallenden jährlichen Verwaltungskostenpauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 beibringen (Sicherungsbetrag). 2Sicherungsmittel sind insbesondere

eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts.

3Wenn während der ratenweisen Tilgung nach Absatz 1 Buchstabe a) oder während des Nachberechnungszeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe b) bzw. c) Insolvenzfähigkeit eintritt, hat das ausgeschiedene Mitglied binnen drei Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit eine Satz 1 und 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 4Wird die Absicherung nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Einmalbetrag nach § 59b zu verlangen. 5Er ist vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Forderung mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.“

f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

1Die nach Absatz 1 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate in Verzug, ist die Kasse berechtigt, die ausstehenden Raten fällig zu stellen bzw. die Schlussrechnung nach Absatz 1 Satz 4 zu erstellen.“

g) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

1Soweit eine Neuberechnung nach Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag bei allen Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 2Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt eine anteilige Kürzung des Sicherungsumfangs nach Entrichtung der jeweiligen Gesamtsumme der jährlichen Zahlung nach Absatz 1. 3Das ausgeschiedene Mitglied kann bei einer ratenweisen Tilgung jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird. 4Wählt das Mitglied die Option nach Absatz 1 Buchstabe c, wird die Insolvenzsicherung nicht mit dem um 1,66 erhöhten Rechnungszins, sondern mit dem Rechnungszins nach § 59b Absatz 4 Satz 4 berechnet.“

h) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Dauer des Nachberechnungszeitraums und die Berechnungen der Beträge nach Absatz 1 sowie der Vergleichswerte regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff., 79 abschließend.“

17. Nach § 59c wird folgender § 59d angefügt:

„§ 59d Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband II Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach §§ 59b, 59c zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.“

18. Nach § 59d wird folgender § 59e angefügt:

㤠59e Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

„Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 59a bis 59d hat das ausgeschiedene Mitglied bzw. das Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 59b Absatz 4 und des Gutachtens einer durch die Kasse veranlassten Neuberechnung gemäß § 59c Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 trägt die Kasse.“

19. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b) Absatz 3 (alt) wird zu dem neuen Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:

1Für die zwischen  dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2019 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b und § 15d in der Fassung der 23. Satzungsänderung vom 13. Juni 2019 mit folgenden Besonderheiten:

a) 1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Sämtliche Berechnungsparameter sowie die Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff., 59a ff., 79 abschließend.

b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied den bisherigen Ausgleichsbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt und wählt es nicht das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung, hat es den Ausgleichsbetrag gemäß Buchstabe a) abzüglich des Anteils, den es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 2Dieser Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Ausgleichsbetrags jährlich in Höhe der jeweiligen jährlichen Inflationsrate in Deutschland bis zum Zahlungseingang bei der Kasse zu verzinsen (erzielbare Nutzungen). 3Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der nach Satz 1 und 2 noch ausstehenden Forderungen schriftlich mit. 4Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs, die erzielbaren Nutzungen nach Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der jeweiligen schriftlichen Forderungsmitteilung der Kasse vom ausgeschiedenen Mitglied zu begleichen.

c) 1Für das Erstattungsmodell gelten §§ 15 und  15b mit folgenden Maßgaben:

aa) 1Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 beginnt am Tag nach Zugang der auf Grundlage dieser Satzungsänderung übermittelten schriftlichen Mitteilung  der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags sowie der Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung. 2Dieser Mitteilung wird ein versicherungsmathematisches Gutachten entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 beigefügt.

bb) 1Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit dem Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied unter Verrechnung nach DoppelBuchstabe cc Satz 2 zurückgewährt.

cc) 1Der Zeitraum für die Erstattung künftiger Aufwendungen der Kasse gemäß § 15b Absatz 4 beginnt mit dem Monat, der der Entscheidung des Mitglieds für die Wahl des Erstattungsmodells folgt. 2Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Beginn des Erstattungszeitraums bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. sind als Einmalbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied zu erstatten. 3Der Einmalbetrag ist dabei jährlich um die Höhe der jeweiligen jährlichen Inflationsrate in Deutschland zu erhöhen. 4Dieser nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbetrag wird mit einem gemäß DoppelBuchstabe bb zurückzuzahlenden und verzinsten Ausgleichsbetrag verrechnet. 5Soweit dies nicht möglich ist, wird der noch verbleibende Einmalbetrag über den gesamten Erstattungszeitraum auf die nach § 15b Absatz 1 zu erbringenden Zahlungen gleichmäßig verteilt. 6Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der gegebenenfalls noch ausstehenden Forderungen schriftlich mit. 7Diese sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Forderungsmitteilungen vom ausgeschiedenen Mitglied zu begleichen. 8Ergibt sich bei der Verrechnung nach Satz 4 für das ausgeschiedene Mitglied ein Guthaben, zahlt die Kasse dieses an das ausgeschiedene Mitglied aus.

dd) 1Für von ausgeschiedenen Mitgliedern gemäß § 15b in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 bereits gezahlte Amortisations- und Differenzbeträge gilt DoppelBuchstabe bb ohne Verrechnung nach Doppelbuchstabe cc Satz 4 entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt neu gefasst:

„Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 nach
§ 12a Absatz 1 bzw. nach § 15 Absatz 3a in der seinerzeit jeweils geltenden Fassung oder zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 13. Juni 2019 nach § 12a Absatz 1 in einer Fassung bis einschließlich der 22. Satzungsänderung vom 12. Juni 2018 Personal auf einen Arbeitgeber übertragen, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I ist, oder wurden von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, gilt Absatz 1 für den in diesen Fällen vom Mitglied zu leistenden anteiligen finanziellen Ausgleich entsprechend.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt neu gefasst:

„Erfolgte zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2019 ein Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 1a Satz 2 in einer Fassung bis einschließlich der 22. Satzungsänderung vom 12. Juni 2018 gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein finanzieller Ausgleich auch für die im Zeitpunkt des Wechsels noch verfallbaren Anwartschaften zu erbringen ist, sofern es sich nicht um beitragsfreie Versicherungen nach § 21 handelt.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„Für Vereinbarungen über die Fortsetzung von Mitgliedschaften nach § 12 Absatz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2019 liegt, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Nichtberücksichtigung der am Stichtag noch verfallbaren Anwartschaften  nur für den Teil des Abgeltungsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten nach § 21 entfällt.“

g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung inklusive der Neufassung der Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff., 79 der Satzung (Anhang zur Satzung – Teil 3) tritt mit Wirkung vom 13. Juni 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nummer 12 zum 1. Februar 2018 in Kraft.

Bad Neuenahr, den 13. Juni 2019

S c h ü t t e l e r

Vorsitzender des Kassenausschusses

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Dreiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2019 angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 4. Juli 2019

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

GV. NRW. 2019 S. 464