Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 27 vom 23.8.2017 Seite 701 bis 714
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst (Bachelor) Land |
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst (Bachelor) Land
203013
Fünfte
Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsverordnung gehobener allgemeiner
Verwaltungsdienst (Bachelor) Land
Vom 14. August 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungsverordnung gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst (Bachelor) Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes
(Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner
Verwaltungsdienst Land - VAP2.1)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§
1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für
1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen,
2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und
3. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.“
3. § 1a Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als
Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder für die Ämtergruppe des ersten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als
Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) besteht zugleich
eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannten Laufbahnen.“
4. § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. für die allgemeine Verwaltung im Land Nordrhein-Westfalen die
Bezirksregierungen, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und das
Landesamt für Besoldung und Versorgung,
2. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, die Städte, die Kreise, die Landschaftsverbände, der Landesverband Lippe, der Regionalverband Ruhr beziehungsweise die durch diese im Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und“.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 5 werden die Wörter „im mittleren Dienst“ durch die Wörter „in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.
7. § 10a Absatz 2
wird wie folgt gefasst:
„(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für
Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach
Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten
überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.“
8. § 10b wird wie folgt gefasst:
„§
10b
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen
Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an der Bachelorprüfung (§ 12 Absatz 1) auf Antrag vom Prüfungsamt der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Prüflinge mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen mit deren Zustimmung beobachtend teilnehmen.“
9. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§
17
Studienordnung
(1) Die Fachhochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Insbesondere sind Regelungen zu treffen zu
1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und
4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung.
(2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium.“
10. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Regelaufstieg
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach Maßgabe der Regelungen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).“
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „115“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die erforderliche Unterweisungszeit dauert bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ohne Laufbahnprüfung drei Jahre. Sie ist sowohl an der Fachhochschule als Gasthörerin oder Gasthörer als auch bei einer Ausbildungsbehörde abzuleisten. Für die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit und damit zum Erwerb der Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Dienstes sind grundsätzlich im Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst fachwissenschaftliche und fachpraktische Ausbildungsabschnitte sowie ein Kolloquium zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Generelle Prüfungserleichterungen können gewährt werden. Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die während des Studiums erbrachten Leistungen mit 80 Prozent und das Kolloquium mit 20 Prozent berücksichtigt.
(3) Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Laufbahnprüfung können die Befähigung durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben (erstes und zweites Studienjahr an der Fachhochschule). Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.“
12. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen
Für Studierende, die im September 2016 oder früher mit dem Vorbereitungsdienst im Bachelor-Studiengang begonnen haben, findet weiterhin diese Verordnung in der bis zum 22. August 2017 geltenden Fassung Anwendung. Die Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes wird durch Fachhochschule und Einstellungsbehörde im Einzelfall geregelt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. August 2017
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
- GV. NRW. 2017 S. 702