Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 19 vom 30.8.2019 Seite 515 bis 536

Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

2022

Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

Vorlage Kassenausschuss Nummer 05/2019

Schriftliches Verfahren nach § 6 Absatz 8 kvw-S

Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

(kvw-S)

Beschlussvorschlag:

Der Kassenausschuss stimmt den vorgeschlagenen Änderungen der kvw-S und der Neufassung der Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff. der kvw-S zu. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, eventuell notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Siebte Änderung der Satzung

der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

(kvw-Zusatzversorgung)

Vom 18. Juli 2019

Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss die folgende Satzung beschlossen:  

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235), die zuletzt durch Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW 2019, S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12a werden die Wörter „§ 12a Übertragung von Arbeitsverhältnissen und“ gestrichen.

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen“.

c) In der Angabe zu § 15 wird das Wort „beim“ durch das Wort „bei“ ersetzt.

d) Der Angabe zu § 15b werden die Wörter „mit Schlusszahlung“ angefügt.

e) Nach der Angabe zu § 15b werden die folgende Angaben eingefügt:

„§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

§ 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten“.

f) In der Angabe zu § 59a wird das Wort „beim“ durch das Wort „bei“ ersetzt.

g) Die Angabe § 59d wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 59d Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

§ 59e Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten“

§ 59f Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“.

h) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter „Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b“ durch die Wörter „(weggefallen)“ ersetzt.

i) Im Anhang werden die Wörter „Durchführungsvorschriften zu §§ 15a und 15b kvw-Satzung“ durch die Wörter „Durchführungsvorschriften zu 15 ff., 59a ff. kvw-Satzung“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 werden nach dem Wort „Durchführungsvorschriften“ die Wörter „als Anhang“ angefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4, § 15a Absatz 2“  durch die Wörter

„§ 15 Absatz 5, § 15a Absätze 2 bis 6 ersetzt.“

5. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Übertragung von Arbeitsverhältnissen und“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.“

d) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

e) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt

f) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7)       1Der anteilige  Abgeltungsbetrag nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Forderungsmitteilung der Kasse vom Mitglied zu zahlen. 2§ 12 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“ 

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mitgliedschaft“ die Wörter „sowie Personalübergang“ eingefügt.

b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 15b“ die Angabe „sowie § 15d“ angefügt.

c) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 59c“ die Angabe „sowie § 59e“ angefügt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 15c, bei einem Personalübergang von einem Mitglied im Abrechnungsverband II zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, nach § 59d.“

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I

(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich zu erbringen.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse

1. über die Höhe des Ausgleichsbetrags und

2. über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung)

durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet. 2Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt.

(3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrag sowie die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell errechnen zu lassen; § 15a und § 15b gelten entsprechend.

(4) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a, b und e  gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend, solange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.

(5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(6) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden.“

8. § 15a wird wie folgt gefasst:

㤠15a Ausgleichsbetrag

(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen:

1. Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach den §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, und

2. Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften; eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.

3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung des Barwerts werden die Teile der Ansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne von § 60 Absatz 2 Sätze 1 und 2 zu erfüllen sind. 5Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprüchen und Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell finanziert worden ist.

(2) 1Die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar errechnet den Barwert für die Verpflichtungen nach Absatz 1 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3. 2Die Berechnung des Barwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/Aktiver“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 3Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentnerin/Altersrentner“, „Erwerbsminderungsrentnerin/Erwerbsminderungsrentner“, „Witwe/Witwer“ beziehungsweise „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 4Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird beziehungsweise wurde.

(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen. 2Das Gutachten zur Herleitung der maßgeblichen Barwertfaktorentabellen wird dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 3Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 4Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent. 5Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln 2005G mit einer Altersverschiebung, die in den in § 15a Absatz 6 benannten Durchführungsvorschriften bestimmt ist, zu verwenden. 6Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln 2005G zur Verfügung. 7Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.

    

(4) 1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und von der Verantwortlichen Aktuarin/von dem Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag wird vom Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Rechnungszins des Absatz 3 Satz 4 aufgezinst.

(5) 1Die Kasse fordert den Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.

(6) 1Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff., 59a ff. abschließend.“

9. § 15b wird wie folgt gefasst:

㤠15b Erstattungsmodell mit Schlusszahlung

(1) 1Wählt das ausgeschiedene Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 1 das Erstattungsmodell, hat es über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 3 und einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2 Prozent des jährlichen Erstattungsbetrags zu leisten. 2Nach Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied für die ihm zu diesem Zeitpunkt dann noch zuzurechnenden Verpflichtungen einen Ausgleichsbetrag nach § 15a, der mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern berechnet wird, zu zahlen (Schlusszahlung).

(2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Erstattungsmodell nur dann wählen, wenn sie innerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeitraums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibringen. 2Hierzu zählen insbesondere

1. eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

2. eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

3. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts.

3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen drei Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizubringen, falls erst während des Erstattungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Sicherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach

§ 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.

(4) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 sind die von der Kasse erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Ansprüche handelt, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzuordnen sind und nicht unter § 15 Absatz 5 Satz 2 fallen. 2Die Erhöhung und Verminderung dieser Aufwendungen ist in den Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff. geregelt.

(5) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeitraums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die laufenden jährlichen Erstattungsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die im Vorjahr geleisteten Aufwendungen zu zahlen. 2Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Verzug, ist die Kasse berechtigt, den Erstattungszeitraum vorzeitig zu beenden und den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 3In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Forderung unter Beifügung der versicherungsmathematischen Berechnung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.

(7) 1Die Kasse fordert den sich nach Ende des Erstattungszeitraums nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Ausgleichsbetrag (Schlusszahlung) unter Beifügung der versicherungsmathematischen Berechnung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung der Kasse zu zahlen.“

10. Nach § 15b wird § 15c eingefügt:

„§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übergegangenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übergegangenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.“

11. Nach § 15c wird der § 15d eingefügt:

㤠15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

            

Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 sowie einer durch die Kasse gemäß § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.“

12. § 44 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasi­splitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag, indem der Begründungsbetrag der familiengerichtlichen Entscheidung durch den aktuellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. 2Dieser Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst. 3Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte (Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 4In den Fällen mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der Betriebsrentenberechtigten/des Betriebsrentenberechtigten. 5Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrags der Betriebsrente. 6Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.“

13. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach der Angabe „Abrechnungsverband II“ die Wörter „und umgekehrt“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3 § 14 Absätze 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend; der finanzielle Ausgleich ist dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen.“

14. § 59a wird wie folgt gefasst:

㤠59a Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II

(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung, die dem ausgeschiedenem Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich für nicht gedeckte Fehlbeträge und Unterfinanzierungsrisiken aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse zu erbringen, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ein bilanzieller Fehlbetrag vorliegt.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Einmalbetrags (§ 59b) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Einmalbetrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung nach einer der in § 59c vorgesehenen Optionen entscheidet. 2Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars.

(3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Einmalbetrag nach § 59b und die prognostizierten Beträge nach § 59c Absatz 1 Nummern 1 und 2 errechnen zu lassen.

(4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(5) § 15 Absatz 6 gilt entsprechend.“

15. § 59b wird wie folgt gefasst:

㤠59b Einmalbetrag

(1) 1Der Einmalbetrag berechnet sich durch Multiplikation der Unterfinanzierungsquote mit der Summe des Barwertes der auf das ausgeschiedene Mitglied entfallenden Verpflichtungen im Abrechnungsverband II (Verpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts. 2Die Unterfinanzierungsquote ergibt sich aus der Differenz der Zahl 1 zur Ausfinanzierungsquote. 3Die Ausfinanzierungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis des zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses vor dem Ausscheiden des Mitglieds vorhandenen Vermögens im Sinne des Satz 4 zur Summe des Barwertes der Verpflichtungen des Abrechnungsverbandes II (Gesamtverpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts. 4Das Vermögen entspricht dem Betrag der Verlustrücklage nach § 57 zuzüglich der versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 56 abzüglich eines bilanziellen Fehlbetrages nach § 59 Absatz 1.

(2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes und Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen

1. Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie

2. Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften; eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.

2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen.

(3) 1Die Verpflichtungsbarwerte sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar zu ermitteln. 2Dieser errechnet den Verpflichtungsbarwert für die Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 4. 3Die Berechnung des Verpflichtungsbarwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/Aktiver“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 4Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentnerin/Altersrentner“, „Erwerbsminderungsrentnerin/Erwerbsminderungsrentner“, „Witwe/Witwer“ beziehungsweise „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird.

(4) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar jährlich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. 2Sie werden zusammen mit dem Gutachten zur Herleitung der maßgebenden Barwertfaktorentabellen dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 3Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 4Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent.  5Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird beziehungsweise wurde.  6Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln 2005G mit einer Altersverschiebung, die in den in Satz 9 benannten Durchführungsvorschriften bestimmt ist, zu verwenden. 7Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln 2005G zur Verfügung. 8Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37. 9Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff. abschließend.

(5) 1Für die Berechnung des Einmalbetrags übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach § 59a Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und von der Verantwortlichen Aktuarin/von dem Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Einmalbetrag wird vom Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Rechnungszins des Absatz 4 Satz 4 aufgezinst.

(6) 1Die Kasse fordert den Einmalbetrag unter Vorlage des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 59a Absatz 2 Satz 2, dem auch die Barwertfaktorentabellen nach Absatz 4 beigefügt sind, vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 59a Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.“

16. § 59c wird wie folgt gefasst:

㤠59c Option zur Zahlung des Einmalbetrages

(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied kann für die Erfüllung des nach § 59b berechneten Betrages anstelle des Einmalbetrages zwischen folgenden Optionen wählen:

1. 1Das ausgeschiedene Mitglied kann den Einmalbetrag zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des Zinssatzes gemäß § 59b Absatz 4 Satz 4 sowie einer zusätzlichen jährlichen Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent des pro Jahr zu zahlenden Betrages in maximal 20 gleichen Jahresraten tilgen (ratenweise Tilgung); die Jahresrate ist jeweils vorschüssig zum Jahrestag der Beendigung der Mitgliedschaft fällig. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung nach § 59a Absatz 2 auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird.

2. 1Das ausgeschiedene Mitglied kann sich bei einer Einmalzahlung oder ratenweisen Tilgung auch für die nachträgliche Neuberechnung des nach § 59b ermittelten Betrages des zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft vereinbarten Nachberechnungszeitraumes entscheiden. 2In diesem Fall können während des vereinbarten Nachberechnungszeitraums sowohl das ausgeschiedene Mitglied als auch die Kasse nach jeweils fünf Jahren durch schriftliche Erklärung verlangen, dass der zu entrichtende Betrag zum Ende des Kalenderjahres, das dem Verlangen folgt, auf der Grundlage der dann gemäß § 59b Absatz 4 maßgeblichen Berechnungsparameter neu berechnet und dem unter Berücksichtigung der laufenden Durchschnittsverzinsung und Rentenzahlungen fortgeschriebenen Verpflichtungsbarwert (Vergleichswert) gegenübergestellt wird. 3Ist der neu ermittelte Betrag geringer, als der Vergleichswert, hat die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied den Differenzbetrag zu erstatten; im umgekehrten Fall ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung an die Kasse zu zahlen. 4Zum Ende des vereinbarten Nachberechnungszeitraums wird nach den gleichen Grundsätzen eine Schlussrechnung erstellt.

3. 1Das ausgeschiedene Mitglied kann bei seiner Entscheidung für die Option der nachträglichen Neuberechnung gemäß Nummer 2 verlangen, dass für die Ermittlung des von ihm nach § 59b zu zahlenden Betrages der maßgebende Rechnungszins um den Faktor 1,66 erhöht wird und sich dadurch der anfänglich zu zahlende Betrag reduziert. 2Der Erhöhungsfaktor wird für die Erstberechnung und die nachträglichen Neuberechnungen zugrunde gelegt. 3Bei dieser Option werden Differenzbeträge zugunsten des Mitglieds nicht ausgezahlt, sondern bis zur Schlussrechnung vorgetragen. 4Die Schlussrechnung erfolgt zum Ende des Nachberechnungszeitraums mit den dann maßgeblichen Berechnungsparametern ohne Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors.

(2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung im Rahmen der Zahlungsoptionen nach Absatz 1 nur wählen, wenn sie bis zu dem in § 59a Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Sicherungsmittel in Höhe des Einmalbetrags nach § 59b zuzüglich der in § 59b Absatz 4 Satz 4 geregelten Verzinsung sowie der Summe der im Erstattungszeitraum zusätzlich anfallenden jährlichen Verwaltungskostenpauschalen nach Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 beibringen (Sicherungsbetrag). 2Sicherungsmittel sind insbesondere

1. eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

2. eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

3. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts.

3Wenn während der ratenweisen Tilgung nach Absatz 1 Nummer 1 oder der Einmalzahlung nach Absatz 1 Nummer 3 Insolvenzfähigkeit eintritt, hat das ausgeschiedene Mitglied bis zum Eintritt der Insolvenzfähigkeit eine Sätze 1 und 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 4Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Einmalbetrag nach § 59b zu verlangen. 5Er ist vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Forderung mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.

(3) 1Die nach Absatz 1 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate in Verzug, ist die Kasse berechtigt, die ausstehenden Raten fällig zu stellen beziehungsweise die Schlussrechnung nach Ab-satz 1 zu erstellen.

(4) 1Soweit eine Neuberechnung nach Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag bei allen Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 2Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt eine anteilige Kürzung des Sicherungsumfangs nach Entrichtung der jeweiligen Gesamtsumme der jährlichen Zahlung nach Absatz 1. 3Das ausgeschiedene Mitglied kann bei einer ratenweisen Tilgung jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird. 4Wählt das Mitglied die Option nach Absatz 1 Nummer 3, wird die Insolvenzsicherung nicht mit dem um 1,66 erhöhten Rechnungszins, sondern mit dem Rechnungszins nach § 59b Absatz 4 berechnet.

(5) Die Dauer des Nachberechnungszeitraums und die Berechnungen der Beträge nach Absatz 1 sowie der Vergleichswerte regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff. abschließend.“

17. § 59d wird wie folgt gefasst:

„§ 59d Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband II Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach §§ 59b, 59c zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.“

18. § 59e wird wie folgt eingefügt:

㤠59e Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 59a bis 59d hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise das Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 59b Absatz 4 und des Gutachtens einer durch die Kasse veranlassten Neuberechnung gemäß § 59c Absatz 1 Nummer 2  Satz 2 trägt die Kasse.“

19. § 59f wird wie folgt gefasst:

„§ 59f Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Kasse werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

1. der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung gegliedert;

2. auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung wird verzichtet;

3. der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Leiterin/dem Leiter der Kasse und von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten.“

20. § 79 wird aufgehoben:

„§ 79 (weggefallen)“

GV. NRW. 2019 S. 516