Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 22 vom 18.10.2019 Seite 601 bis 760

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05a, 05b, 05c
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08a
Anlage 08b
Anlage 08c
Anlage 09a
Anlage 09b
Anlage 09c
Anlage 09d
Anlage 10a
Anlage 10b
Anlage 10c
Anlage 10d
Anlage 11a
Anlage 11b
Anlage 11c
Anlage 11d
Anlage 11e
Anlage 12a
Anlage 12b
Anlage 12c
Anlage 12d
Anlage 13a
Anlage 13b
Anlage 13c
Anlage 14a
Anlage 14b
Anlage 14c
Anlage 14d
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17a
Anlage 17b
Anlage 17c
Anlage 17e
Anlage 17f
Anlage 17g
Anlage 18a
Anlage 18b
Anlage 19a
Anlage 19b
Anlage 19c
Anlage 20a
Anlage 20b
Anlage 21
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24a
Anlage 24b
Anlage 25a
Anlage 25b
Anlage 25c
Anlage 26a
Anlage 26b
Anlage 26c
Anlage 26d
Anlage 26e
 

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

1112

Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 9. Oktober 2019

Auf Grund des § 51 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch  Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz.“

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Erteilung von Wahlscheinen, Datenschutz.“

c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke, Datenschutz.“

d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge.“

e) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen.“

f) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Benachrichtigung der Gewählten.“

g) Nach der Angabe zu § 75 e werden die folgenden Angaben eingefügt:

„XI b. Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

§ 75 f Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

§ 75 g Stimmbezirke, Wahlvorstände, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung

§ 75 h Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

§ 75 i Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

§ 75 j Inhalt und Form der Listenwahlvorschläge

§ 75 k Stimmzettel, Wahlurne

§ 75 l Wahlbekanntmachung

§ 75 m Ausübung der Briefwahl

§ 75 n Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 75 o Nachwahlen.“

h) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen und der Zahl der Wahlberechtigten.“

i) Die Angabe zu den Anlagen wird wie folgt gefasst:

„Anlagen

Anlage 1

Zu § 12 Absatz 7 und 8

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger

Anlage 2

Zu § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 70, 75 a, 75 g Absatz 3

Wahlbenachrichtigung

Anlage 3

Zu § 13 Absatz 2 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 h Absatz 1

Wahlscheinantrag

Anlage 4

Zu § 18 Absatz 1 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 f

Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses

Anlage 5a

Zu § 20 Absatz 2, §§ 70, 75 a

Wahlschein - Einzelne Wahlen

Anlage 5b

Zu § 20 Absatz 2, §§ 75 a, 75 h Absatz 1

Wahlschein - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 5c

Zu § 20 Absatz 2, § 75 Absatz 4 Satz 1, §§ 75 a, 75 h Absatz 1

Wahlschein - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 6

Zu § 20 Absatz 4, § 32 Absatz 4, §§ 70, 75 a, 75 m Absatz 2 Satz 1

Stimmzettelumschlag für die Briefwahl

- Vorder- und Rückseite -

Anlage 7

Zu § 20 Absatz 4, § 32 Abs. 5, §§ 70, 75 a, 75 m Absatz 2 Satz 2

Wahlbriefumschlag

- Vorder- und Rückseite -

Anlage 8a

Zu § 20 Absatz 4, §§ 70, 75 a

Merkblatt für die Briefwahl - Einzelne Wahlen

 - Vorder- und Rückseite -

Anlage 8b

Zu § 20 Absatz 4, §§ 75 a, 75 h Absatz 2

Merkblatt für die Briefwahl - Gemeinderatswahl, Bürgermeisterwahl, Kreistagswahl, Landratswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

- Vorder- und Rückseite -

Anlage 8c

Zu § 75 Absatz 4 Satz 2, §§ 75 a, 75 h Absatz 2

Merkblatt für die Briefwahl - Ratswahl, Oberbürgermeisterwahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

- Vorder- und Rückseite -

Anlage 9a

Zu § 26 Absatz 4 Nummer 3, § 31 Absatz 3 Satz 3

Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Wahlbezirke und die Reserveliste - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl

Anlage 9b

Zu § 72 Absatz 4 Nummer 3

Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Listenwahlvorschläge für die Bezirksvertretungswahl

Anlage 9c

Zu § 75 b Absatz 4

Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für das Amt des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 9d

Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 3

Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Listenwahlvorschläge für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 10a

Zu § 26 Absatz 4 Nummer 3

Versicherung an Eides statt für die Aufstellung der Bewerber für die Wahlbezirke und die Reserveliste

Anlage 10b

Zu § 72 Absatz 4 Nummer 3

Versicherung an Eides statt für die Aufstellung der Bewerber für die Listenwahlvorschläge der Bezirksvertretungswahlen

Anlage 10c

Zu § 75 b Absatz 4

Versicherung an Eides statt für die Aufstellung des Bewerbers für das Amt des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 10d

Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 3

Versicherung an Eides statt für die Aufstellung der Bewerber für die Listenwahlvorschläge der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 11a

Zu § 26 Absatz 1 Satz 1

Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk mit Zustimmungserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage 11b

Zu § 31 Absatz 1 Satz 1

Wahlvorschlag für die Reserveliste mit Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage 11c

Zu § 72 Absatz 1 Satz 1

Listenwahlvorschlag für die Bezirksvertretungswahl mit Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage 11d

Zu § 75b Absatz 2

Wahlvorschlag für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats mit Zustimmungserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage 11e

Zu § 75 j Absatz 1

Listenwahlvorschlag für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 12a

Zu § 26 Absatz 4 Nummer 1

Zustimmungserklärung (Wahlbezirksvorschlag)

Anlage 12b

Zu § 31 Absatz 3 Satz 5, § 72 Absatz 4 Nummer 1

Zustimmungserklärung (Reserveliste und Listenwahlvorschlag)

Anlage 12c

Zu § 75 b Absatz 4

Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ((Ober-)Bürgermeister und Landrat)

Anlage 12d

Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 1

Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Listenwahlvorschlag für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 13a

Zu § 26 Absatz 4 Nummer 2, § 72 Absatz 4 Nummer 2

Wählbarkeitsbescheinigung (Vertretungen)

Anlage 13b

Zu § 75 b Absatz 4

Wählbarkeitsbescheinigung ((Ober-)Bürgermeister und Landrat)

Anlage 13c

Zu § 75 j Absatz 4 Nummer 2

Wählbarkeitsbescheinigung (Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr)

Anlage 14a

Zu § 26 Absatz 3 Satz 1

Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag im Wahlbezirk

Anlage 14b

Zu § 31 Absatz 3 Satz 2, § 72 Absatz 3 Satz 2

Unterstützungsunterschrift für eine Reserveliste/einen Listenwahlvorschlag

Anlage 14c

Zu § 75 b Absatz 3

Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag zur Wahl des (Ober-) Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 14d

Zu § 75 j Absatz 3 Satz 2

Unterstützungsunterschrift für einen Listenwahlvorschlag zur Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 15

Zu § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 72 Absatz 3 Satz 1, §§ 75 a, 75 j Absatz 3 Satz 4

Wahlrechtsbescheinigung

Anlage 16

Zu § 28 Absatz 6, §§ 70, 75 a, 75 j Absatz 7

Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses

Anlage 17a

Zu § 32 Absatz 1 Satz 1

Stimmzettel - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl

Anlage 17b

Zu § 73 Absatz 1

Stimmzettel - Bezirksvertretungswahl

Anlage 17c

Zu § 75 c

Stimmzettel - Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 17d

(weggefallen)

Anlage 17e

Zu § 75 c

Stimmzettel - Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats bei nur einem Bewerber

Anlage 17f

Zu § 75 e

Stimmzettel - Abwahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 17g

Zu § 75 k Absatz 2 Satz 1

Stimmzettel - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 18a

Zu § 54 Absatz 1 Satz 1, §§ 75 a, 75 n Absatz 3

Wahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 18b

Zu §§ 74, 75 a, 75 n Absatz 3

Wahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 19a

Zu § 58 Absatz 3 Satz 1, §§ 75 a, 75 n Absatz 3

Briefwahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 19b

Zu § 58 Absatz 3 Satz 1, §§ 74, 75 a, 75 n Absatz 3

Briefwahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 19c

Zu § 75 d

Briefwahlniederschrift - nur (Ober-)Bürgermeisterwahl und Landratswahl

Anlage 20a

Zu § 60 Satz 4, §§ 75 a, 75 n Absatz 3

Ergänzung zur Briefwahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 20b

Zu § 60 Satz 4, §§ 74, 75 a, 75 n Absatz 3

Ergänzung zur Briefwahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl, Bezirksvertretungswahl und Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Anlage 21

Zu § 58 Absatz 5 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 f

Mitteilung des Briefwahlvorstands an den Wahlvorstand des Stimmbezirks

Anlage 22

Zu § 58 Absatz 6 Satz 2, §§ 70, 75 a, 75 f

Empfangsbescheinigung durch den Wahlvorstand des Stimmbezirks

Anlage 23

Zu § 53 Absatz 2 Satz 1, §§ 70, 75 a, 75 f

Schnellmeldung an den Wahlleiter

Anlage 24a

Zu § 53 Absatz 3

Schnellmeldung an das für Inneres zuständige Ministerium (Vertretung der kreisfreien Stadt und des Kreises)

Anlage 24b

Zu § 75 d i. V. m. § 53 Absatz 3

Schnellmeldung an das für Inneres zuständige Ministerium (Wahl des Oberbürgermeisters und des Landrats)

Anlage 25a

Zu § 61 Absatz 1 Satz 5, §§ 70, 75 a

Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der allgemeinen Kommunalwahlen

Anlage 25b

Zu § 75 n Absatz 3

Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde durch den Wahlleiter der Gemeinde

Anlage 25c

Zu § 75 n Absatz 3

Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr

Anlage 26a

Zu § 61 Absatz 5 Satz 1

Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl

Anlage 26b

Zu § 74

Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der Ergebnisse der Bezirksvertretungswahlen

Anlage 26c

Zu § 75 d in Verbindung mit § 61 Absatz 5 Satz 1

Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 26d

Zu § 75 n Absatz 3

Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde

Anlage 26e

Zu § 75 n Absatz 3

Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Regionalverbands Ruhr zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet“.

2. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch die Wörter „Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S, 509) in der jeweils geltenden Fassung (im weiteren Text: des Gesetzes)“ ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wahlausschuss des Kreises entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden. Der Landeswahlausschuss entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise und des Regionalverbands Ruhr sowie in allen Fällen, in denen die oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes).“

4. In § 3 Nummer 9 werden die Wörter „§ 46c Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 46 c Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

5. In § 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Kreiswahlen“ die Wörter „und bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr“ eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreisordnung“ die Wörter „, § 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr“ und nach dem Wort „Kommunalwahlen“ die Wörter „und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6 und die Angabe „2“ wird jeweils durch die Angabe „6“ ersetzt.

cc) Nummer 8 wird Nummer 7 und nach dem Wort „das“ wird das Wort „jeweilige“ eingefügt.

7. In § 7 Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlen“ die Wörter „und gleichzeitiger Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr“ eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort „, Datenschutz“ angefügt.

b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018 S. 2) durch die Bekanntmachung nach §§ 9 und 26 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung.        

(5) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(6) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.“

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einsichtsfrist“ die Wörter „(§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes)“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „zur“ die Wörter „im Wahlgebiet“ eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 26 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „nach den melderechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Wörter „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden das Wort „behinderter“ gestrichen und nach dem Wort „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Behinderung“ eingefügt.

10. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:

 „5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den gültigen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,

 „5a. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte nach § 25 des Gesetzes sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,“

11. In § 14 Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 ff.“ durch die Angabe „§§ 19 und 20 Absatz 2“ ersetzt.

12. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Einlegung von Einspruch oder Beschwerde der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 41 dieser Verordnung gilt entsprechend.“

13. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

14. In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „behinderter“ gestrichen und nach dem Wort „Wahlberechtigter“ werden die Wörter „mit Behinderung“ eingefügt.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a)  Der Überschrift wird das Wort „, Datenschutz“ angefügt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5 b“ die Wörter „oder der Anlage 5c“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach der Angabe „8b“ die Wörter „oder der Anlage 8c“ eingefügt.

d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit §§ 19 und 23 dieser Verordnung.“

 

16. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bekanntgegeben“ durch das Wort „bekanntgeben“ ersetzt.

17. In § 24 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „48. Tage vor der Wahl“ durch das Wort „Stichtag“ ersetzt.

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift das Wort „, Datenschutz“ angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung)“ durch die Wörter „Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach“ ersetzt.

c) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.“

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.“

19. In § 27 Absatz 4 werden die Wörter „Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift“ durch die Wörter „Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach“ ersetzt.

20. Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Kennwort eines Einzelbewerbers (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Wahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Wahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort.“

21. § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

Der Wahlleiter macht die für die Wahlbezirke zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Halbsatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.“

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift “ durch die Wörter „Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Tages der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt und nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach“ eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „sowie die Beschwerde“ eingefügt.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch das Wort „, Stimmzettelschablonen,“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift“ durch die Wörter „des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift mit Postleitzahl“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wahlleiter setzt auf dem Stimmzettel die Nummernfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber nach der Anzahl der Stimmen fest, die sie bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. An erster Stelle wird die höchste und danach jeweils die nächstgrößte Stimmenzahl berücksichtigt. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern nach der Reihenfolge ihrer Namen im Alphabet. Beteiligt sich eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlbezirk nicht mit einem Wahlvorschlag oder wurde der Wahlvorschlag zurückgewiesen, so entfällt auf dem Stimmzettel dieses Wahlbezirks die Nummer dieser Partei oder Wählergruppe, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.“

d) In Absatz 5 wird das Wort „rot“ durch das Wort „hellrot“ ersetzt.

e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Wahlleiter beschafft die erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) nebst akustischer Wiedergabe aller Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde kooperiert im Bedarfsfall mit dem Wahlleiter des Kreises und den Wahlleitern der anderen kreisangehörigen Gemeinden. Den Blindenverbänden sind die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten zu erstatten.“

24. § 34 a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „behinderten“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Gemeindebehörden teilen“ durch die Wörter „Gemeindebehörde teilt“ ersetzt.

25. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Der Zugang zur oder zu den Wahlkabinen muss vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.“

26. § 36 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1vorangestellt:

„(1) Die Gemeindebehörde stellt die erforderlichen Wahlurnen zur Verfügung.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Sollte das Fassungsvermögen einer Wahlurne nicht ausreichen, kann eine zweite Wahlurne im Wahlraum verwendet werden.“

27. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 22) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (§ 42), es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

5. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist,

6. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

8. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.“

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.

d) In Absatz 7 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Wörter „Nummer 5 bis 8“ ersetzt.

28. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „behinderter Wähler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Sehbehinderte“ durch die Wörter „sehbeeinträchtigte Menschen“ ersetzt.

29. In § 50 Satz 2 wird nach dem Wort „und“ das Wort „anschließend“ eingefügt.

30. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.“

31. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Spiegelstrich 2 die Wörter „Ortes und“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „, wobei an die Stelle des Wahlvorstands Bedienstete der Gemeindebehörde treten“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderter Wähler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „entsprechend“ ein Komma und die Wörter „wobei an die Stelle des Wahlvorstands Bedienstete der Gemeindebehörde treten“ eingefügt.

32. In § 57 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „soviel“ durch die Wörter „so viele“ ersetzt.

33. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „und“ nach dem Wort „entnommen,“ gestrichen.

34. In § 61 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „25a“ ersetzt.

35. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und Annahme der Wahl“ gestrichen.

b) Satz 1 wird aufgehoben.

c) Der neue Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Benachrichtigung der am Wahltag Gewählten weist der Wahlleiter darauf hin, dass“

bb) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

cc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 1 bis 4.

dd) Nummer 7 wird Nummer 5 und die Wörter „dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nummer 1 mit Fristablauf,“ werden durch die Wörter „der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss“ ersetzt.

36. In § 63 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Annahme oder“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

37. § 65 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Einspruchserheber“ durch das Wort „Einspruchsführer“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Wahl angenommen“ durch die Wörter „das Mandat angetreten“ ersetzt.

38. In § 69 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und die Annahme der Wahl (§ 36 des Gesetzes, § 62)“ gestrichen.

39. In § 70 wird die Angabe „II.“ durch die Angabe „I.“ ersetzt.

40. In § 71 Satz 2 wird das Wort „wieviel“ durch die Wörter „wie viele“ ersetzt.

41. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift“ durch die Wörter „Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Tages der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt, das Wort „jedoch“ gestrichen und nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach“ eingefügt.

42. § 73 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„An erster Stelle wird die höchste und danach jeweils die nächstgrößte Stimmenzahl berücksichtigt. Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nachfolgenden Nummern nach der Reihenfolge ihrer Namen im Alphabet.“

43. § 74 wird wie folgt gefasst:

㤠74 Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten

1. § 12 mit der Maßgabe, dass

a) in Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a an die Stelle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt und

b) Absatz 6 keine Anwendung findet;

2. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils der Stadtbezirk tritt;

3. § 33 mit der Maßgabe, dass

a) in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die Stelle der Wahlbezirke die Stadtbezirke treten,

b) an die Stelle des Hinweises in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Hinweis darauf tritt, dass der Wähler bei der Stimmabgabe den Listenwahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, und

c) Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung findet;

4. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des für einen Wahlbezirk gültigen Wahlscheins jeweils der für einen Stadtbezirk gültige Wahlschein tritt;

5. § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle der Zahlen nach Nummer 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;

6. § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;

7. § 53 mit der Maßgabe, dass

a) die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält und

b) Absatz 3 keine Anwendung findet;

8. § 54 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,

dass über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 b aufgenommen wird;

9. § 55 Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe,

dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;

10. § 57 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten;

11. § 58 mit der Maßgabe, dass

a) an die Stelle der Wahlbezirke in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 jeweils die Stadtbezirke treten und

b) die in Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 19 b aufgenommen wird;

12. § 60 Satz 4 mit der Maßgabe,

dass die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 20 b zu ergänzen ist;

13. § 61 mit der Maßgabe, dass

a) der Wahlausschuss die Feststellungen nach Absatz 3 für jeden Stadtbezirk gesondert trifft, wobei ersetzt werden

die Feststellungen nach Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen,

die Feststellungen nach Nummer 6 und 7 durch die Feststellungen, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46 a Absatz 6 und 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Gesetzes zuzuteilen sind und welche Bewerber gemäß § 46 a Absatz 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind,

b) die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 b angefertigt wird;

14. § 62 Satz 2 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle der Hinweise nach Nummer 3 und 4 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,

15. § 67 mit der Maßgabe, dass

a) bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind; dass jedoch der Wahlausschuss diejenigen Veränderungen vornehmen kann, die er zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl für erforderlich hält, und

b) Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 4, und Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung finden.“

44. § 75 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sondern und getrennt zu legen und“ durch die Wörter „trennen und anschließend jeweils“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Schriftführer des Wahlvorstands hat für jede Wahl eine besondere Niederschrift zu fertigen.“

45. § 75 b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift “ durch die Wörter „Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Tages der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt, das Wort „jedoch“ gestrichen und nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach“ eingefügt.

46. § 75 c wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d“ gestrichen.

b) In Satz 5 wird nach der Angabe „3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

c) In Satz 6 die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

47. § 75 d wird wie folgt gefasst:

㤠75 d Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten

1. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;

2. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;

3. § 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,

dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;

4. § 53 Absatz 3 mit der Maßgabe,

dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;

5. § 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe,

dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;

6. § 61 Absatz 3 mit der Maßgabe,

dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der danach gewählte Bewerber festzustellen ist,

7. § 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe,

dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;

8. § 75 mit der Maßgabe,

dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.“

48. Nach § 75 e wird folgender Abschnitt XI b. eingefügt:

„XI b. Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

§ 75 f Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 g bis 75 o etwas anderes ergibt.

§ 75 g Stimmbezirke, Wahlvorstände, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung

(1) Da die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr am selben Tag stattfinden (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung), müssen in den betroffenen Gemeinden die Stimmbezirke, die Wahlvorstände und die Wahlräume für diese Wahlen dieselben sein.

(2) Für die Wahlen nach Absatz 1 wird ein einheitliches Wählerverzeichnis erstellt und zur Einsicht bereitgehalten. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für diese Wahlen gemeinsam zu beurkunden.

(3) Die Wahlbenachrichtigungen für die allgemeinen Kommunalwahlen und für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach Anlage 3 beigefügt werden.

§ 75 h Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

(1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlagen 5b und 5c ausgestellt.

(2) Für die dem gemeinsamen Wahlschein beizufügenden Unterlagen gilt in Bezug auf die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr § 20 Absatz 4

1. Nummer 1 (Stimmzettel) mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des Wahlbezirks auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr das Wahlgebiet tritt;

2. Nummer 4 mit der Maßgabe,

dass ein Merkblatt nach dem Muster der Anlagen 8b oder 8c beizufügen ist.

§ 75 i Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,

1.      dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 15 Absatz 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;

2.      wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46 h Absatz 5 in Verbindung mit § 46 h Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen;

3.      wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79) und

4.      dass Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

§ 75 j Inhalt und Form der Listenwahlvorschläge

(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11e beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr eingereicht werden. Er muss enthalten

1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht, und

2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 46 h Absatz 3 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46 f in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss der Listenwahlvorschlag ferner enthalten

1. den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers und

2. die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

(3) Neben der Unterzeichnung des Listenwahlvorschlags nach § 46 h Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt für die Unterzeichnung durch Wahlberechtigte nach § 46 h Absatz 5 des Gesetzes (Unterstützungsunterschriften) § 26 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die von einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner in der Gemeinde wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14d zu erbringen, bei Anforderung der Formblätter beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Die Prüfung der Gültigkeit von Unterstützungsunterschriften obliegt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr den dortigen Gemeindebehörden. Für eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts ist die Anlage 15 zu verwenden.

(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:

1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12d, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Listenwahlvorschlag für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11e gegeben werden,

2. eine Bescheinigung einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13c, dass der Bewerber in der Gemeinde wählbar ist,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46 f in Verbindung mit § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9d gefertigt, die Versicherungen an Eides Staat sollen nach dem Muster der Anlage 10d abgegeben werden, und

4. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 46 h Absatz 3 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß 46 h Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen

1. den Nachweis, dass der für das Gebiet des Regionalverbands Ruhr zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen, und

2. ihre Satzung und ihr Programm.

Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet des Regionalverbands Ruhr hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Nummer 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.

(7) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr und die Zulassung durch den Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr sowie die Beschwerdeerhebung an den Landeswahlausschuss nach § 46 i Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

(8) Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt, zu verwenden.

§ 75 k Stimmzettel, Wahlurne

(1) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr muss sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die allgemeinen Kommunalwahlen unterscheiden.

(2) Für den Stimmzettel der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr ist das Muster der Anlage 17g maßgebend. Er muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. § 32 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(3) Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung gemäß § 46 i Absatz 3 des Gesetzes fest. Er stellt den Gemeinden im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung rechtzeitig zur Verfügung.

(4) Bei der Urnenwahl im Stimmbezirk können für die allgemeinen Kommunalwahlen und für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr dieselben Wahlurnen benutzt werden.

§ 75 l Wahlbekanntmachung

Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird vom Bürgermeister eine gemeinsame Wahlbekanntmachung veröffentlicht, für die

1. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist,

dass die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gleichzeitig stattfinden;

2. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist,

wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden;

3. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist,

dass der Wähler bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine Stimme hat, die er durch Ankreuzen einer Liste oder durch anderweitige eindeutige Kennzeichnung einer Liste auf dem zugehörigen Stimmzettel abgibt;

4. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist,

dass für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nur ein Wahlbrief an den Bürgermeister abzusenden ist, der einen Stimmzettelumschlag mit allen Stimmzetteln und den unterschriebenen Wahlschein enthalten muss; und

5. § 33 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe gilt, dass dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweils anstehenden Wahlen beizufügen.

§ 75 m Ausübung der Briefwahl

Bei Ausübung der Briefwahl hat der Wähler den Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zusammen mit den Stimmzetteln für die allgemeinen Kommunalwahlen in den blauen Stimmzettelumschlag zu legen. Der Stimmzettel-umschlag ist mit dem unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen, der bei dem Bürgermeister der Wohnortgemeinde fristgemäß nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes eingehen muss.

§ 75 n Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die Ergebnisse der landesweit durchgeführten allgemeinen Kommunalwahlen sind vor dem Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu ermitteln. Bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen in den Stimmbezirken sind zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 50) vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu trennen. § 49 Absatz 2 Satz 1 und § 75 d in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Mit der Stimmenzählung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die Gemeindewahl abgeschlossen (§ 49 Absatz 2) und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 75 f in Verbindung mit § 55 Absatz 1). 

(3) Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten

1. § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;

2. § 49 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Schriftführer des Wahlvorstands eine besondere Niederschrift über die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlagen 18a oder 18b fertigt;

3. § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;

4. § 53 mit der Maßgabe, dass

a) die Schnellmeldung eines im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr tätigen Wahlvorstehers an den Wahlleiter der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 auch das Ergebnis der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Stimmbezirk enthält,

b) der Wahlleiter der Gemeinde das Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung in der Gemeinde dem Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr meldet,

c) die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält, und

d) Absatz 3 keine Anwendung findet;

5. § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;

6. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Briefwahlvorstand für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nur eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19a oder Anlage 19b fertigt, die im Falle seiner Zuständigkeit auch für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses (§ 60) nach dem Muster der Anlage 20a oder Anlage 20b zu ergänzen ist;

7. § 59 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zuletzt ausgezählt werden;

8. § 61 mit der Maßgabe, dass

a) sich die Prüfung des Wahlleiters einer Gemeinde im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr nach Absatz 1 auch auf die Listenwahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Gebiet seiner Gemeinde erstreckt, deren endgültiges Ergebnis er nach dem Muster der Anlage 25b zusammenstellt,

b) in den Feststellungen des Wahlausschusses der Gemeinde nach § 46 j Absatz 1 des Gesetzes die Zahlen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in der Gemeinde für die Listenwahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen ersetzt werden,

c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 4 auf den Wahlausschuss einer Gemeinde bei der Ergebnisfeststellung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung finden,

d) über die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde eine Niederschrift im Sinne des Absatzes 5 nach dem Muster der Anlage 26d zu fertigen und vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich an den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr zu übermitteln ist,

e) der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr nach den Wahlniederschriften der Wahlausschüsse der Gemeinden im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 25c zusammenstellt,

f) der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis für die Wahl der Verbandsversammlung feststellt und die Verteilung der Sitze unter Berücksichtigung von § 46 j des Gesetzes feststellt und welche Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind, und

g) die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlage 26e angefertigt wird;

9. § 62 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle der Hinweise nach Satz 2 Nummer 1 und 2 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ablehnt; sowie

10. § 67 mit der Maßgabe, dass

a) bei der Wiederholungswahl nach § 46 k des Gesetzes und Absatz 1 nicht auf Wahlbezirke abzustellen ist und die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind, und

b) bei einer Wiederholungswahl die von den neuen Vertretungen gewählten Wahlausschüsse tätig werden.

§ 75 o Nachwahlen

Betrifft im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr der Hinderungsgrund für die Durchführung einer Ratswahl (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes) die Wahl der Verbandsversammlung nicht, findet diese statt. Anderenfalls findet auch die Nachwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in dieser Gemeinde am Tag der Nachwahl des Rates statt.“

49. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

 „(2) Können sich der Regionalverband Ruhr und seine Mitgliedskörperschaften über den Ausgleich der Kosten gemeinsam durchgeführter Wahlen nicht einigen, entscheidet die für den Regionalverband Ruhr zuständige Aufsichtsbehörde (§ 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) nach billigem Ermessen.“

50. § 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

(1) Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.

(2) Die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.

(3) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist zum letzten Halbjahresstichtag, der 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) bleibt unberührt.“

51. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr beschafft für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

1. die Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 9d,

2. die Versicherung an Eides Statt über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 10d,

3. die Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 12d,

4. die Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 13c und

5. das Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14d.“

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Angabe „17 f“ durch die Angabe „17g“ und das Wort „vom“ durch die Wörter „von dem für das Wahlgebiet zuständigen“ ersetzt.

52. Dem § 83 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30, § 31 Absatz 4, § 72 Absatz 7, § 75 b Absatz 7 und 75 j Absatz 8 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 63 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.“

53. Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:

„§ 94 Übergangsregelung zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 Kommunalwahlgesetz

Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 ist die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.“

54. § 94 wird § 95.

55. Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

Anlagen :

Anlage 01

Anlage 02

Anlage 03

Anlage 04

Anlage 05a

Anlage 05b

Anlage 05c

Anlage 06

Anlage 07

Anlage 08a

Anlage 08b

Anlage 08c

Anlage 09a

Anlage 09b

Anlage 09c

Anlage 09d

Anlage 10a

Anlage 10b

Anlage 10c

Anlage 10d

Anlage 11a

Anlage 11b

Anlage 11c

Anlage 11d

Anlage 11e

Anlage 12a

Anlage 12b

Anlage 12c

Anlage 12d

Anlage 13a

Anlage 13b

Anlage 13c

Anlage 14a

Anlage 14b

Anlage 14c

Anlage 14d

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17a

Anlage 17b

Anlage 17c

Anlage 17d (weggefallen)

Anlage 17e

Anlage 17f

Anlage 17g

Anlage 18a

Anlage 18b

Anlage 19a

Anlage 19b

Anlage 19c

Anlage 20a

Anlage 20b

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24a

Anlage 24b

Anlage 25a

Anlage 25b

Anlage 25c

Anlage 26a

Anlage 26b

Anlage 26c

Anlage 26d

Anlage 26e

56. Alle Anlagen werden durch die zu dieser Änderungsverordnung gehörenden Anlagen ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 50 tritt am 1. November 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Oktober 2019

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 602