Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 24 vom 31.10.2019 Seite 797 bis 816

30. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, auf dem Gebiet der Gemeinde Marienheide
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30. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, auf dem Gebiet der Gemeinde Marienheide

30. Änderung des Regionalplanes Köln,
Teilabschnitt Region Köln,
auf dem Gebiet der Gemeinde Marienheide

Vom 9. Oktober 2019

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2019 die 30. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Teilumwandlung des Allgemeinen Siedlungsbereiches mit Zweckbindung Brucher Talsperre in einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, auf dem Gebiet der Gemeinde Marienheide, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 22. Juli 2019 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.11-30 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplanes bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde), dem Oberbergischen Kreis sowie der Gemeinde Marienheide zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungs­gesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 30. Änderung des Regionalplanes Köln kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 9. Oktober 2019

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra R e n z

GV. NRW. 2019 S. 815