Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 13.12.2019 Seite 877 bis 942

Zweites Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes

2122

Zweites Gesetz zur Änderung
des Heilberufsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz zur Änderung

des Heilberufsgesetzes

Vom 3. Dezember 2019

Artikel 1

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem I. Abschnitt wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

Die Kammern

§ 1 Kammern für Heilberufe

§ 2 Kammerangehörige

§ 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

§ 4 Bezirksstellen und Kreisstellen

§ 5 Verzeichnisse

§ 5a Meldepflichten, Verwaltungszusammenarbeit

§ 6 Aufgaben der Kammern

§ 6a Versorgungseinrichtungen

§ 7 Ethikkommissionen

§ 8 Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern

§ 9 Übertragener Wirkungskreis

§ 10 Organe der Kammer

§ 11 Bildung der Kammerversammlung, Wahlgrundsätze, Wahlkreise

§ 12 Wahlberechtigung

§ 13 Wählbarkeit

§ 14 Sitzverlust in der Kammerversammlung

§ 15 Zahl der Mitglieder

§ 16 Wahlverfahren

§ 17 Ausscheiden von Mitgliedern

§ 18 Wahlordnung

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Beschlussfassung, Wahl des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 21 Bildung von Fraktionen

§ 22 Bildung von Ausschüssen

§ 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung

§ 24 Kammervorstand

§ 25 Gemeinsame Beratung und Vertretung des Berufsstandes

§ 26 Präsidentin oder Präsident

§ 27 Hauptsatzung

§ 28 Rechtsaufsicht

II. Abschnitt

Berufsausübung

§ 29 Grundlagen der Berufsausübung

§ 30 Berufspflichten

§ 31 Berufsordnung, Notfalldienstordnung

§ 32 Regelungsinhalte der Berufsordnung

§ 32a Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen

III. Abschnitt

Weiterbildung

§ 33 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

§ 34 Bestimmung von Bezeichnungen

§ 35 Erwerb von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen

§ 35a Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

§ 36 Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen

§ 37 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

§ 38 Erteilung der Ermächtigung, Bekanntgabe der Zulassung

§ 39 Prüfungsverfahren

§ 40 Anerkennungsverfahren

§ 41 Weiterbildungsbezogene Tätigkeit

§ 42 Inhalte der Weiterbildungsordnung

§ 43 Übergangsbestimmung

1. Unterabschnitt

Ärztliche Weiterbildung

§ 44 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern

§ 44a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

§ 45 Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsstätte

§ 46 Öffentliches Gesundheitswesen

§ 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern

§ 47a (weggefallen)

2. Unterabschnitt

Pharmazeutische Weiterbildung

§ 48 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

3. Unterabschnitt

Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

4. Unterabschnitt

Tierärztliche Weiterbildung

§ 50 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

5. Unterabschnitt

Zahnärztliche Weiterbildung

§ 51 Gebietsbezeichnungen der Zahnärztekammern

§ 52 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung

§ 53 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern

IV. Abschnitt

Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§§ 54 - 57 (weggefallen)

V. Abschnitt

Zwangsmittel

§ 58 Zwangsgeld

VI. Abschnitt

Berufsvergehen

§ 58a Ahndung

§ 58b Löschungsfristen

1. Unterabschnitt

Berufsrechtliches Verfahren

§ 58c Ermittlungen

§ 58d Einstellung des Verfahrens

§ 58e Rügerecht, Mahnung

2. Unterabschnitt

Berufsgerichtsbarkeit

§ 59 Anwendungsbereich

§ 60 Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 61 Berufsgerichte

§ 62 Besetzung, ausgeschlossene Personen

§ 63 Bestellung der richterlichen Mitglieder

§ 64 Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder

§ 65 Vertretung der Mitglieder

§ 66 Ausschluss vom nichtrichterlichen Beisitz, Amtsenthebung, Amtsentbindung

§ 67 Zahl der Kammern und Senate, Geschäftsverteilung

§ 68 Amtseid

§ 69 Entschädigung

§ 70 Örtliche Zuständigkeit

§ 71 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens

§ 72 Verfahrensbeistand

§ 73 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge

§ 74 Bestandteile des Verfahrens

§ 75 Eröffnung des Verfahrens

§ 76 Aussetzung des Verfahrens, Wirkung strafgerichtlicher Verfahren

§ 77 Berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren

§ 78 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen, Amts- und Rechtshilfe

§ 79 Ladung zur Beweiserhebung

§ 80 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren

§ 81 Erweiterung des Tatverdachts

§ 82 Abschluss der Ermittlungen

§ 83 Entscheidung im Beschlussverfahren

§ 84 Hauptverhandlung

§ 85 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache

§ 86 Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten

§ 87 Ablauf der Hauptverhandlung

§ 88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme

§ 89 Rechtliches Gehör

§ 90 Erweiterung des Verfahrensgegenstandes

§ 91 Urteilsfindung

§ 92 Inhalt des Urteils

§ 93 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 94 Verkündung und Form des Urteils

§ 95 Einstellung des Verfahrens

§ 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses

§ 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht

§ 98 Berufung

§ 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten

§ 100 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz

§ 101 Verwerfung der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung

§ 102 Terminierung der mündlichen Verhandlung

§ 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung

§ 104 Aufhebung des Urteils, Zurückverweisung

§ 105 Beschwerde

§ 106 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 107 Verfahrenskosten

§ 108 Erstattung von Auslagen

§ 109 Kostenfestsetzung

§ 110 Vollstreckung

§ 111 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen

§ 112 Anwendung der Strafprozessordnung

§ 113 Amts- und Rechtshilfe

§ 114 Kostenerstattung

§ 115 (weggefallen).“

2.    In § 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠1

Kammern für Heilberufe“.

3.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Kammerangehörige“.

b)    In Absatz 1 wird die Angabe „(Kammerangehörige)“ gestrichen.

c)    Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Sie haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(3) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben, sofern die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. In der Hauptsatzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Kammerangehörigen zu regeln.“

d)    In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

4.    In § 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠3

Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs“.

5.    In § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠4

Bezirksstellen und Kreisstellen“.

6.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5

Verzeichnisse“.

b)    In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschriften“ die Wörter „, Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ eingefügt.

7.    § 5 a wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5a

Meldepflichten, Verwaltungszusammenarbeit“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen Behörden nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) und nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Bundes-Tierärzteordnung vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 582) jeweils in der jeweils geltenden Fassung (Berufszulassungsbehörden) informieren die Kammern sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis und übermitteln ihnen Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 225 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist und der der Meldung beigefügten Dokumente.“

c)    In Absatz 2 wird das Wort „Kammer“ durch das Wort „Kammern“ ersetzt.

d)    In Absatz 3 werden die Wörter „Die Kammer übermittelt“ durch die Wörter „Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermitteln die Kammern“ ersetzt.“

e)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  Die Wörter „Kammer unterrichtet“ werden durch die Wörter „Kammern unterrichten“ ersetzt, nach dem Wort „Mängel“ werden die Wörter „sowie einen begründeten Verdacht einer Erkrankung“ eingefügt und die Angabe „Artikel 56 Abs. 2“ durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Kammern sind berechtigt, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, welche für ein disziplinarrechtliches Verfahren erheblich sind, zu unterrichten und die von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelten personenbezogenen Daten von Kammerangehörigen, die für die Aufgabenerfüllung der Kammern erforderlich sind, zu verarbeiten.“

f)    Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

„(6) Die Kammern sind berechtigt, die nach § 5 gespeicherten personenbezogenen Daten an andere Kammern zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, die ihnen von anderen Kammern übermittelt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 

(7) Die Kammern sind berechtigt, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 60 und Rügen sowie Mahnungen nach § 58e anderen Kammern zur Ausübung der dortigen Berufsaufsicht auf Anfrage oder in Fällen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Patientengefährdung zu erteilen.

(8) Patientinnen oder Patienten sowie Tierhalterinnen oder Tierhalter, die eine Beschwerde über Kammerangehörige betreffend ein Berufsvergehen erhoben haben, steht ein Auskunftsanspruch zum Sachstand des berufsrechtlichen Verfahrens zu. Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Kammer der beschwerdeführenden Person nach Satz 1 mit, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist, im Fall des Antrags nach § 71 Absatz 1 erfolgt die Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Sätze 1 und 2 finden auf andere beschwerdeführende Personen Anwendung, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen.“

8.    § 6 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Aufgaben der Kammern“.

b)    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 4 werden nach dem Wort „entsprechen,“ die Wörter „Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate auszustellen“ eingefügt, die Wörter „die Nachweise von“ gestrichen, das Wort „Weiterbildung“ durch das Wort „Weiterbildungen“ ersetzt und das Wort „erfassen“ durch das Wort „verarbeiten,“ ersetzt.

bb)  Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.  die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern und zu betreiben, zu diesem Zweck dürfen sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie einrichtungsbezogene Daten verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln, ferner Zertifizierungen vornehmen,“

cc)  In Nummer 11 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Komma ersetzt, das Wort „Sie“ durch das Wort „sie“ ersetzt, die Wörter „sie einen Berufsausweis benötigen“ durch die Wörter „nicht eine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist“ ersetzt und die Angabe „§ 291 a Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 und 2 SBG V“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 5e Satz 1 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

dd) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Komma ersetzt und das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt.

ee)  In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff)   Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15. Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammerangehörigen durchzuführen.“

9.    § 6 a wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6a

Versorgungseinrichtungen“.

b)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen sowie die Versorgungseinrichtungen untereinander sind berechtigt, die folgenden Daten ihrer Mitglieder auszutauschen und zu verarbeiten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen:

1.    Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Familienstand, Sterbedatum, Identifikationsnummer,

2.    Beginn und Ende Mitgliedschaft,

3.    Adress- und Kontaktdaten und

4.    Tätigkeitsdaten.

Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.“

c)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Versorgungseinrichtung gilt § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 entsprechend. Die Satzung der Versorgungseinrichtung kann bestimmen, dass die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans vertreten wird, das für die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung zuständig ist. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters treffen.“

d)    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Dies gilt nicht für die hauptamtliche Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung, für Beschäftige der Versorgungseinrichtung oder für eine Tätigkeit in Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses.“

10.  § 7 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7

Ethikkommissionen“.

b)    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Diese Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr, die Ethikkommissionen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind.“

c)    Folgender Absatz 8 wird angefügt:

       „(8) Die Apotheker-, Tierärzte-, und Zahnärztekammern sowie die Psychotherapeutenkammer können jeweils interdisziplinär zusammengesetzte Ethik-kommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen errichten. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.“

11.  In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 8

Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern“.

12.  § 9 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9

Übertragener Wirkungskreis“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Röntgenverordnung (RöV) und der“ gestrichen.

bb)  In Nummer 4 werden die Wörter „der RöV und“ gestrichen.

cc)  Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 

„6.  die Tierärztekammern sind gemäß § 13 Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für

a)    die Entgegennahme der Meldungen nach § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung,

b)    die Informationsanforderungen und Unterrichtung des Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaates nach § 11a Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung,

c)    das Ausstellen der Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung,

d)    die schriftliche Bestätigung der Meldung gegenüber dem Dienstleister gemäß § 11a Absatz 2a der Bundes-Tierärzteordnung,

e)    die Untersagung der Dienstleistung gemäß § 11a Absatz 5 der Bundes-Tierärzteordnung,

f)    die Unterrichtung der zuständigen Behörden gemäß § 13 Absatz 4a der Bundes-Tierärzteordnung über die Maßnahmen nach § 11 a Absätze 2 und 5 der Bundes-Tierärzteordnung und sie sind gemäß § 13b BTÄO berechtigt, die Übermittlung beglaubigter Kopien als Nachweise zu verlangen,

g)    die Genehmigung von Dienstleistungen, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfasse gemäß § 15c Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung.“

c)    In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Durchführung von“ die Wörter „Kenntnis- und“ und nach dem Wort „Anpassungslehrgängen“ die Wörter „, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ eingefügt.

13.  § 10 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10

Organe der Kammer“.

b)    Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige.“

14.  In § 11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 11

Bildung der Kammerversammlung, Wahlgrundsätze, Wahlkreise“.

15.  In § 12 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 12

Wahlberechtigung“.

16.  § 13 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13

Wählbarkeit“.

b)    In Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Wörter „fünfzehn Wochen“ ersetzt.

c)    In Absatz 2 Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 1 Buchstabe c“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

17.  In § 14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 14

Sitzverlust in der Kammerversammlung“.

18.  In § 15 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 15

Zahl der Mitglieder“.

19.  § 16 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16

Wahlverfahren“.

b)    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Damit die Vertrauenspersonen bei der anstehenden Wahl zur Kammerversammlung für ihre Wahlvorschläge werben können, hat die Kammer auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält.“

20.  In § 17 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 17

Ausscheiden von Mitgliedern“.

21.  In § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 18

Wahlordnung“.

22.  In § 20 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 20

Beschlussfassung, Wahl des Vorstands und der Präsidentin

oder des Präsidenten“.

23.  In § 21 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 21

Bildung von Fraktionen“.

24.  § 22 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 22

Bildung von Ausschüssen“.

b)    In Absatz 2 wird das Wort „bestimmt“ durch das Wort „gewählt“ ersetzt.

25.  In § 23 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 23

Satzungsbefugnis, Bundesvertretung“.

26.  In § 24 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 24

Kammervorstand“.

27.  In § 25 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 25

Gemeinsame Beratung und Vertretung des Berufsstandes“.

28.  § 26 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 26

Präsidentin oder Präsident“.

b)    In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kammer“ die Wörter „außerhalb der laufenden Geschäfte“ eingefügt.

29.  In § 27 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 27

Hauptsatzung“.

30.  In § 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 28

Rechtsaufsicht“.

31.  § 29 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 29

Grundlagen der Berufsausübung“.

b)    In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der tierärztlichen“ durch die Wörter „kurativer, patientenbezogener tierärztlicher“ ersetzt.

32.  § 30 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠30

Berufspflichten“.

b)    In Nummer 4 Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

c)    In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

d)    Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.  an von den Kammern eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität heilberuflicher Tätigkeit mitzuwirken, zu diesem Zweck dürfen sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln.“

33.  In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 31

Berufsordnung, Notfalldienstordnung“.

34.  § 32 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32

Regelungsinhalte der Berufsordnung“.

b)    Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)  Folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18. der Beratung durch die Ethikkommission.“

35.  § 32 a wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32a

Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme

an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen“.

b)    Satz 1 wird wie folgt gefasst;

       „Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern eine Gesundheitsuntersuchung (U5 bis U9) gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:

1.    Vor- und Familienname, gegebenenfalls frühere Namen des Kindes,

2.    Datum und Ort der Geburt,

3.    Geschlecht,

4.    gegenwärtige Anschrift des Kindes und

5.    Datum und Bezeichnung der durchgeführten Gesundheitsuntersuchung.“

c)    In Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium jeweils“ ersetzt.

36.  In § 33 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 33

Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen“.

37.  § 34 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 34

Bestimmung von Bezeichnungen“.

b)    In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bezeichnung“ durch das Wort „Bezeichnungen“ ersetzt.

38.  § 35 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠35

Erwerb von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen“.

b)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn die oder der Kammerangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben sind. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Kammerangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben sind. § 44a Absatz 2 bleibt unberührt.“

c)    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

39.  Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a

Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

(1) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über eine erfolgte Aufhebung einer Gebietsbezeichnung nach § 33 spätestens drei Tage nach der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

1.    Identität der betroffenen Person,

2.    Beruf der betroffenen Person,

3.    Angaben über die entscheidende Behörde oder das erkennende Gericht,

4.    Gegenstand der Aufhebung und

5.    Zeitraum, für den die Aufhebung gilt.

(2) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über die Identität einer Person, bei der gerichtlich festgestellt worden ist, dass sie bei Beantragung der Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, spätestens drei Tage nach der gerichtlichen Entscheidung.

(3) Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer die betroffene Person schriftlich

1.    von der Entscheidung über die Vorwarnung,

2.    welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,

3.    dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und

4.    dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(4) Im Fall einer Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen wird die Vorwarnung unverzüglich von der zuständigen Kammer geschlossen. Die personenbezogenen Daten werden spätestens drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) gelöscht.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).“

40.  § 36 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠36

Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen“.

b)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden können ab drei Monaten angerechnet werden, wenn die jeweilige Kammer dies in ihrer Weiterbildungsordnung vorsieht. Andernfalls erfolgt eine Anrechnung ab sechs Monaten. Die zuständige Kammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.“

41.  In § 37 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 37

Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten“.

42.  § 38 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38

Erteilung der Ermächtigung, Bekanntgabe der Zulassung“.

b)    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum Zweck der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 führen die Kammern Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur Weiterbildung befugt sind.“

c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden. Ermächtigung und Zulassung können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.“

43.  § 39 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 39

Prüfungsverfahren“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Anerkennung nach § 35 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten mündlich
oder praktisch darzulegen sind.“

c)    In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dargelegten Kenntnisse“ durch die Wörter „oder praktisch dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten“ ersetzt.“

44.  § 40 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40

Anerkennungsverfahren“.

b)    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen] geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

45.  In § 41 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 41

Weiterbildungsbezogene Tätigkeit“.

46.  In § 42 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 42

Inhalte der Weiterbildungsordnung“.

47.  In § 43 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 43

Übergangsbestimmung“.

48.  In § 44 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 44

Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern“.

49.  In § 44a wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 44a

Weiterbildung in der Allgemeinmedizin“.

50.  § 45 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 45

Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsstätte“.

b)    In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

       „Davon abweichend darf die verbleibende Mindestdauer der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zwölf Monate nicht unterschreiten.“

51.  In § 46 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 46

Öffentliches Gesundheitswesen“.

52.  § 47 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 47

Geltung von Anerkennungen

anderer Kammern“.

b)    Die Wörter „Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine“ werden gestrichen und das Wort „gelten“ wird durch das Wort „gilt“ ersetzt.

53.  § 48 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 48

Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung“.

b)    In Absatz 8 werden die Wörter „Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine“ gestrichen und das Wort „gelten“ wird durch das Wort „gilt“ ersetzt.

54.  § 49 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 49

Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung“.

b)    In Absatz 5 werden die Wörter „Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine“ gestrichen und das Wort „gelten“ wird durch das Wort „gilt“ ersetzt.

55.  § 50 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠50

Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung“.

b)    In Absatz 10 werden die Wörter „Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine“ gestrichen und das Wort „gelten“ wird durch das Wort „gilt“ ersetzt.

56.  In § 51 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠51

Gebietsbezeichnungen der Zahnärztekammern“.

57.  In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠52

Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung“.

58.  § 53 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠53

Geltung von Anerkennungen anderer Kammern“.

b)    Die Wörter „Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine“ werden gestrichen und das Wort „gelten“ wird durch das Wort „gilt“ ersetzt.“

59.  Die Überschrift des V. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„V. Abschnitt

Zwangsmittel“.

60.  In § 58 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠58

Zwangsgeld“.

61.  Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

„VI. Abschnitt

Berufsvergehen“.

62.  § 58 a wird wie folgt gefasst:

㤠58a

Ahndung

Verletzen Kammerangehörige ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), kann dies im berufsrechtlichen Verfahren durch die Kammern (Rüge gemäß § 58e Absatz 1 bis 3, Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 58e Absatz 6) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 59 bis 114) geahndet werden.“

63.  Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:

㤠58b

Löschungsfristen

Für die Aufbewahrung der Akten und Aufzeichnungen über berufsrechtliche Verfahren gelten die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes NRW.“

64.  Nach § 58b wird die Angabe

„VI. Abschnitt

Die Berufsgerichtsbarkeit“

durch den folgenden Unterabschnitt ersetzt:

„1. Unterabschnitt

Berufsrechtliches Verfahren

§ 58c

Ermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, haben die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, sind bindend.

(2) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig, werden die Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

(3) Die Kammern bedienen sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere

1.    Auskünfte jeglicher Art einholen,

2.    Zeugen anhören oder schriftliche oder elektronische Äußerungen von Zeugen oder Sachverständigen einholen,

3.    Urkunden, Akten und Dateien beiziehen und

4.    den Augenschein einnehmen.

(4) Die Kammern können das für den jeweiligen Landesteil zuständige Berufsgericht um eine Zeugenvernehmung ersuchen, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. Die Vorschriften des 6. Abschnitts des 1. Buches der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, mit Ausnahme der §§ 59 bis 67 finden entsprechende Anwendung.

(5) Vor einer Entscheidung über den Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens sind die Kammerangehörigen zu hören.

§ 58d

Einstellung des Verfahrens

Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder halten die Kammern eine Ahndung nicht für angezeigt oder zulässig, so stellen sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist den Kammerangehörigen bekannt zu geben, wenn diese von den Ermittlungen Kenntnis erlangt haben.

§ 58e

Rügerecht, Mahnung

(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige wegen eines Berufsvergehens rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 73 Absatz 1 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 59 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu zehntausend Euro verbunden werden. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend. Daneben oder allein kann die Rüge mit der Auflage verbunden werden, an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen. Zur Erfüllung der Auflagen gemäß den Sätzen 1 und 3 setzt die Kammer eine angemessene Frist.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 getroffenen Entscheidungen unterliegen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Gegen den Bescheid können Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Berufsgericht für Heilberufe zu stellen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, zu versehen. Fehlt diese, beginnt die Frist nach Satz 2 erst, wenn die Kammer die Belehrung nachholt.

(5) Auf das Verfahren nach Absatz 4 finden die Regelungen des zweiten Unterabschnitts entsprechende Anwendung. Der angegriffene Bescheid ist aufzuheben, soweit der Rechtsbehelf begründet ist. Die §§ 107 und 108 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Erkennens auf Maßnahmen nach § 60 das Unterliegen der Kammerangehörigen im gerichtlichen Verfahren tritt. Das berufsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, wenn der Kammervorstand die Rüge aufhebt, der Antrag auf Nachprüfung zurückgenommen wird oder ein Verfahrenshindernis besteht.

(6) Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen, bleibt unberührt.

(7) Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 entsprechend.“

65.  Nach § 58e wird folgende Angabe eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Berufsgerichtsbarkeit“.

66.  § 59 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠59

Anwendungsbereich“.

b)    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kammerangehörige“ die Wörter „und Dienstleistende nach § 3 Absatz 1“ eingefügt.

c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.“

67.  § 60 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠60

Berufsgerichtliche Maßnahmen“.

b)    Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

1.    Verweis,

2.    Entziehung des passiven Berufswahlrechts,

3.    Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,

4.    Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und

5.    Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.“

c)    In Absatz 3 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.

68.  In § 61 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠61

Berufsgerichte“.

69.  § 62 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠62

Besetzung, ausgeschlossene Personen“.

b)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht mit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Entscheidungen nach § 73 Absatz 3, § 83 Absatz 1 und § 95 Absatz 3.“

c)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Mitglieder der Kammerversammlung oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.“

70.  In § 63 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠63

Bestellung der richterlichen Mitglieder“.

71.  § 64 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠64

Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder“.

b)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder bestellt.“

72.  In § 65 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠65

Vertretung der Mitglieder“.

73.  § 66 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠66

Ausschluss vom nichtrichterlichen Beisitz, Amtsenthebung, Amtsentbindung“.

b)    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nichtrichterliche Beisitzerinnen oder nichtrichterliche Beisitzer können von ihrem Amt entbunden werden, wenn

1.    sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder

2.    ihnen aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 trifft das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Antragsberechtigt sind im Fall von Satz 1 Nummer 1 das nichtrichterliche Mitglied oder der Vorsitz des Gerichts, dem das nichtrichterliche Mitglied angehört und im Fall von Satz 1 Nummer 2 das nichtrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

74.  § 67 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠67

Zahl der Kammern und Senate, Geschäftsverteilung“.

b)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beim Landesberufsgericht für Heilberufe kann ergänzend bestimmt werden, dass die Vertretung der regulären berufsrichterlichen Mitglieder eines Senats zunächst untereinander erfolgt, bevor die bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter herangezogen wird. In diesem Fall ist die Reihenfolge der Vertretung näher zu regeln.“

c)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

75.  In § 68 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠68

Amtseid“.

76.  In § 69 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠69

Entschädigung“.

77.  In § 70 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠70

Örtliche Zuständigkeit“.

78.  § 71 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠71

Antrag auf Eröffnung des Verfahrens“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen gemäß § 58c Kammerangehörige eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.“

79.  In § 72 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠72

Verfahrensbeistand“.

80.  § 73 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠73

Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge“.

b)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne weiteres“ gestrichen.

81.  § 74 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠74

Bestandteile des Verfahrens“.

b)    Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.“

82.  § 75 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠75

Eröffnung des Verfahrens“.

b)    Absatz 3 wird aufgehoben.

83. In § 76 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠76

Aussetzung des Verfahrens, Wirkung strafgerichtlicher Verfahren“.

84. In § 77 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠77

Berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren“.

85.  In § 78 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠78

Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen, Amts- und Rechtshilfe“.

86.  In § 79 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠79

Ladung zur Beweiserhebung“.

87.  In § 80 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠80

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren“.

88.  In § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠81

Erweiterung des Tatverdachts“.

89.  In § 82 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠82

Abschluss der Ermittlungen“.

90.  § 83 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠83

Entscheidung im Beschlussverfahren“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 wird das Wort „Warnung,“ gestrichen und die Angabe „10.000“ durch das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.

bb)  In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

91.  In § 84 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠84

Hauptverhandlung“.

92.  In § 85 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠85

Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache“.

93.  In § 86 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠86

Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten“.

94.  In § 87 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠87

Ablauf der Hauptverhandlung“.

95.  In § 88 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠88

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme“.

96.  In § 89 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠89

Rechtliches Gehör“.

97.  In § 90 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠90

Erweiterung des Verfahrensgegenstandes“.

98.  In § 91 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠91

Urteilsfindung“.

99.  In § 92 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠92

Inhalt des Urteils“.

100. In § 93 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠93

Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes“.

101. In § 94 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠94

Verkündung und Form des Urteils“.

102. § 95 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠95

Einstellung des Verfahrens“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.“

c)    In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Todes“ die Wörter „der oder des Beschuldigten“ eingefügt.

103. § 96 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠96

Form und Frist des Einstellungsbeschlusses“.

b)    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist.“

104. In § 97 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠97

Verweisung an ein anderes Berufsgericht“.

105. In § 98 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠98

Berufung“.

106. In § 99 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠99

Berufung zugunsten von Beschuldigten“.

107. In § 100 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠100

Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz“.

108. In § 101 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠101

Verwerfung der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung“.

109. In § 102 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠102

Terminierung der mündlichen Verhandlung“.

110. In § 103 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠103

Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung“.

111. In § 104 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠104

Aufhebung des Urteils, Zurückverweisung“.

112. § 105 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠105

Beschwerde“.

b)    In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „(§ 95 Abs. 2)“ durch die Wörter „gemäß § 95 Absatz 2“ ersetzt.

c)    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.“

113. In § 106 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠106

Wiederaufnahme des Verfahrens“.

114. § 107 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠107

Verfahrenskosten“.

b)    In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

115. In § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠108

Erstattung von Auslagen“.

116. In § 109 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠109

Kostenfestsetzung“.

117. § 110 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠110

Vollstreckung“.

b)    In Absatz 2 werden die Wörter „Warnung und“ durch das Wort „Der“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 werden die Wörter „Abs. 1 Buchstaben c und e“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 5“ ersetzt.

118. § 111 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠111

Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen“.

b)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Buchstaben c oder e“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 oder 5“ ersetzt.

119. § 112 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠112

Anwendung der Strafprozessordnung“.

b)    In Satz 1 wird das Wort „Strafprozessordnung“ durch die Wörter „Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist," ersetzt.

120. In § 113 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠113

Amts- und Rechtshilfe“.

121. In § 114 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠114

Kostenerstattung“.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

 (L.S.)

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2019 S. 882