Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 943 bis 990

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Dezember 2019

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2019 in Dortmund gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666, ber. 2019 S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 8 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

2.     In § 41 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenberechtigten Kindes der oder des Verstorbenen ist ebenfalls berechtigt, freiwillige Unterstützungsleistungen zu erhalten.  Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine häusliche Gemeinschaft mit der verstorbenen Person bestanden hat und die oder der Berechtigte weder mit dieser noch anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist (sogenannte gleichgestellte Hinterbliebene). Ferner darf die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein. In diesem Fall können gleichgestellte Hinterbliebene auch dann freiwillige Unterstützungsleistungen erhalten, wenn zwar ein Versicherungsfall nach dem SGB VII vorliegt, die oder der gleichgestellte Hinterbliebene selbst aber nach dem SGB VII nicht leistungsberechtigt ist.“

3.     § 42 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)     In Nummer 1 wird nach dem Wort „Hinterbliebenen“ die Angabe „(§ 41 Absatz 1, 1a)“ eingefügt.

b)    Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. Leistungen der Fallgruppe III des Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2 können nur einmal gewährt werden.“

4.     § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.

5.     Im Anhang zu § 27 wird § 8 wie folgt geändert:

a)     Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠8

Außerordentlicher Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage, Abfindung“.

b)    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Unfallkasse kann bei Einstellung des Unternehmens für die Zeit vom Ablauf des Kalenderjahres, für das der Beitrag zuletzt festgestellt worden ist, bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Zuständigkeit der Unfallkasse den Beitrag nach dem Hebesatz der Umlage für den Beitragsvorschuss und dem individuellen Beitragsmaßstab des laufenden Kalenderjahres erheben (Beitragsabfindung, § 164 Absatz 2 SGB VII). Dies gilt nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind. Über die Abfindung erteilt die Unfallkasse einen Bescheid; §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.“

6.     Im Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2 wird in der Zeile „Fallgruppe III“ die Angabe

„15.000,-“ durch die Angabe „24.000,- “ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dortmund, den 5. Dezember 2019

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

…………………

Martin Biewald

Der Vorsitzende des Vorstandes

…………………

Helmut Etschenberg

G E N E H M I G U N G

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 05. Dezember 2018 beschlossene Fünfzehnte Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird  gemäß    § 34 Absatz 1 SGB IV  i. V. m.  § 114 Absatz 2 SGB      

VII genehmigt.

Düsseldorf, 10.12 2019                             

Ministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales des Landes

Nordrhein-Westfalen

III B 2 – 6196                                                       Im Auftrag

                                                                             Leßmann

                                        Siegel

GV. NRW. 2019 S. 988