Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 943 bis 990
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration |
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Vom 13. Dezember 2019
Auf Grund der §§ 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
§ 1
Den
Landesober- und Landesmittelbehörden sowie unteren Landesbehörden,
Einrichtungen, Landesbetrieben sowie Sondervermögen, soweit sie den
Landeshaushalt ausführen, werden folgende Befugnisse übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum
Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes
einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen
nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, zu erteilen, soweit die
entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des
Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und
ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu
stunden,
a) bei Beträgen unter 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren,
b)
bei Beträgen von 40 000 Euro bis 100 000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu achtzehn Monaten,
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
niederzuschlagen, im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro,
5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei
Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus
präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller
Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro
überschritten wird.
Die nachstehenden
Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des
Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August
2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, für Zinsansprüche sowie für nach §
7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf
die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit
eigenem Jugendamt übertragen:
1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen,
soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den
Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur
Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 20 000 Euro im Einzelfall nicht
überschritten wird,
2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei
Beträgen unter 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu
stunden,
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
niederzuschlagen, im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 20 000 Euro,
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 15 000 Euro,
4. Ansprüche gemäß
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter
1 000 Euro zu erlassen.
Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle
Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt
vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.
Die
nachstehenden Befugnisse werden auf die Kreise und kreisfreien Städte für
Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, entstehen,
übertragen:
1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplänen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung, soweit
der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall weniger als 10 000 Euro beträgt;
2. die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 20 000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu drei Jahren;
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
niederzuschlagen, im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 8 000 Euro,
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 6 000 Euro,
4. den
Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 4 000 Euro.
Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle
Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt
vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Minister
für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Joachim S t a m p
GV. NRW. 2019 S. 965