Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048
Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen |
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Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen
2060
Gesetz
zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen
Vom 19. Dezember 2019
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:
Nach „§ 37 Behandlung festgehaltener Personen“ wird die Angabe „§ 37a Fixierung festgehaltener Personen“ eingefügt.
2. In § 7 werden nach den Wörtern „Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),“ die Wörter „Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),“ eingefügt.
3. In § 15b Satz 5 wird die Angabe „Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
4. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
1. zur Gefahrenabwehr,
2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
3. auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen
benötigt werden.“
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
5. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 20c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 7 werden die Wörter „oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung nach § 33 Absatz 4 Satz 7“ gestrichen.
b) Absatz 12 wird Absatz 10.
7. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und“ nach der Angabe „24a“ gestrichen.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. des § 31 die Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt wurden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
10. In § 33b Absatz 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
11. In § 34b Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „Alternative 1“ eingefügt und die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Satz 1 Alternative 2“ ersetzt.
12. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Aufgaben im Polizeigewahrsam können zur Unterstützung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch durch Bedienstete der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, wahrgenommen werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der diesen Bediensteten zustehenden polizeilichen Befugnisse zu bestimmen sowie weitere Regelungen für den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam zu treffen.
(5) Ein Vollzug der Freiheitsentziehung in Einrichtungen des Justizvollzugs findet nicht statt. Die Vorschriften über die Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.“
13.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a Fixierung festgehaltener
Personen
Für die Fesselung (§ 62) sämtlicher
Gliedmaßen an die in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen dafür vorgesehenen
Fixierungsstellen (Fixierung), die absehbar von nicht nur kurzfristiger Dauer
ist, gelten § 69 Absatz 7 und § 70 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden
ist, entsprechend. Eine Fixierung nach Satz 1 bedarf der vorherigen ärztlichen
Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die in der
Gewahrsamseinrichtung Aufsicht führende Polizeivollzugsbeamtin oder der
Aufsicht führende Polizeivollzugsbeamte die Anordnung vorläufig treffen. Die
richterliche Entscheidung und ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich
nachzuholen; im Übrigen gilt § 70 Absatz 5 Satz 4 und 5 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Anordnung ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Gewahrsamseinrichtung
befindet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des 7. Buches (Verfahren
in Freiheitsentziehungssachen) des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei
Fixierungen nach Satz 1 ist stets eine durchgängige persönliche Beobachtung zu
gewährleisten.“
Artikel 2
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
In § 24 Absatz 1 Nummer 12 des
Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember
2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) geändert
worden ist, werden nach der Angabe „Nr. 4,“ die Wörter „§ 36, § 37 mit Ausnahme
der Absätze 4 und 5,“ eingefügt und die Angabe „§§ 36 bis 46“ wird durch die
Angabe „§§ 38 bis 46“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.S.)
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2019 S. 995