Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048

Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen
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Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen

2060

Gesetz
zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen

Vom 19. Dezember 2019

Artikel 1

Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:

Nach „§ 37 Behandlung festgehaltener Personen“ wird die Angabe „§ 37a Fixierung festgehaltener Personen“ eingefügt.

2.    In § 7 werden nach den Wörtern „Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),“ die Wörter „Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),“ eingefügt.

3.    In § 15b Satz 5 wird die Angabe „Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

4.    § 15c wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen

1.    zur Gefahrenabwehr,

2.    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder

3. auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen

benötigt werden.“

b)    Absatz 9 wird aufgehoben.

5.    § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

6.    § 20c wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 8 Satz 7 werden die Wörter „oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung nach § 33 Absatz 4 Satz 7“ gestrichen.

b)    Absatz 12 wird Absatz 10.

7.    In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und“ nach der Angabe „24a“ gestrichen.

8.    § 31 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

b)        Absatz 5 wird aufgehoben.

9.    § 33 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)    Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. des § 31 die Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt wurden.“

b)        In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

10.  In § 33b Absatz 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

11.  In § 34b Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „Alternative 1“ eingefügt und die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Satz 1 Alternative 2“ ersetzt.

12.  Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Aufgaben im Polizeigewahrsam können zur Unterstützung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch durch Bedienstete der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, wahrgenommen werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der diesen Bediensteten zustehenden polizeilichen Befugnisse zu bestimmen sowie weitere Regelungen für den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam zu treffen.

(5) Ein Vollzug der Freiheitsentziehung in Einrichtungen des Justizvollzugs findet nicht statt. Die Vorschriften über die Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.“

13.  Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

§ 37a Fixierung festgehaltener Personen

Für die Fesselung (§ 62) sämtlicher Gliedmaßen an die in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen dafür vorgesehenen Fixierungsstellen (Fixierung), die absehbar von nicht nur kurzfristiger Dauer ist, gelten § 69 Absatz 7 und § 70 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, entsprechend. Eine Fixierung nach Satz 1 bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die in der Gewahrsamseinrichtung Aufsicht führende Polizeivollzugsbeamtin oder der Aufsicht führende Polizeivollzugsbeamte die Anordnung vorläufig treffen. Die richterliche Entscheidung und ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen; im Übrigen gilt § 70 Absatz 5 Satz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Gewahrsamseinrichtung befindet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des 7. Buches (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei Fixierungen nach Satz 1 ist stets eine durchgängige persönliche Beobachtung zu gewährleisten.“

Artikel 2

Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

In § 24 Absatz 1 Nummer 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, werden nach der Angabe „Nr. 4,“ die Wörter „§ 36, § 37 mit Ausnahme der Absätze 4 und 5,“ eingefügt und die Angabe „§§ 36 bis 46“ wird durch die Angabe „§§ 38 bis 46“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 995