Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes

Vom 9. Dezember 2019

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In diese werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die kommunalen Untersuchungsämter der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann mit ihren Aufgaben integriert.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Duisburg,“ das Wort „Düsseldorf,“ eingefügt und die Wörter „der Kreis“ werden durch die Wörter „die Kreise Mettmann und“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus gehören zu diesem Einzugsbereich ab dem 1. Januar 2021 die Kreise Kleve und Viersen und ab dem 1. Januar 2022 die Stadt Mönchengladbach und der Rhein-Kreis Neuss.“

2. In § 9 wird nach dem Wort „Duisburg,“ das Wort „Düsseldorf,“ eingefügt und die Wörter „der Kreis“ werden durch die Wörter „die Kreise Mettmann und“ ersetzt.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „elf“ ersetzt.

4. In § 12 wird die Angabe „270 000“ durch die Angabe „330 000“ ersetzt.

5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2019

Die Ministerin für

Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2019 S. 998