Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 30.3.2020 Seite 197 bis 200

Verordnung zur Änderung der Landesdüngeverordnung
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Verordnung zur Änderung der Landesdüngeverordnung

7820

Verordnung zur Änderung der Landesdüngeverordnung

Vom 24. März 2020

Auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesdüngeverordnung vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 128) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1 und nach der Angabe „§ 1“ wird die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die weitergehenden Anforderungen des § 4 gelten nicht in Bereichen solcher Gebiete, in denen nach der wie folgt beschriebenen Methodik weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind.

Die Abgrenzung dieser Bereiche erfolgt

a) auf Grundlage der Zustands- und Trendermittlung gemäß Grundwasserverordnung für den dritten Bewirtschaftungsplan der Wasserrahmenrichtlinie mit den Monitoringergebnissen des Zeitraums der Jahre 2013 bis 2018 und

b) auf Grundlage von Modellierungsergebnissen zur höchstmöglichen, landwirtschaftlich bedingten Stickstoffemission zur Einhaltung einer Nitratkonzentration von 50 Milligramm Nitrat je Liter in einem 100 mal 100 Meter Raster.

(3) Die Gebiete, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden als Karte dargestellt und sind in digitaler Form im Internet unter der Adresse „https://www.elwasweb.nrw.de“ einsehbar.“

3. § 4 wird § 3 und wie folgt gefasst:

„§  3
Einteilung von Feldblöcken bezüglich der weitergehenden Anforderungen

(1) Die Bereiche, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Flächen-VO vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet.

(2) Die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten in denjenigen Feldblöcken, in denen das arithmetische Mittel der Werte für die Rasterpunkte nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr unterschreitet. Die Einstufung der Feldblöcke ist in digitaler Form im Internet unter der Adresse „https://www.url.nrw/duev“ einsehbar

4. § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Abweichende“ durch das Wort „Weitergehende“ und das Wort „Schlägen“ durch das Wort „Feldblöcken“ ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf den Schlägen“ durch die Wörter „in Feldblöcken“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Satz 2, 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.

5. § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „auf nicht nitratbelasteten Schlägen“ durch die Wörter „in nicht nitratbelasteten Feldblöcken“ ersetzt.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Schläge“ durch das Wort „Feldblöcke“ ersetzt.

6. Die §§ 7 bis 9 werden die §§ 6 bis 8.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. März 2020

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n – E s s e r

 GV. NRW. 2020 S. 198