Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 15b vom 24.4.2020 Seite 306b bis 312b

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 24. April 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 2 und 3“ gestrichen.

b) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

„Die Einrichtungsleitung kann zudem Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „geschlossenen“ die Wörter „Fenstern, Sonnendächern,“ gestrichen, das Wort „usw.“ durch die „Wörter „mit dem gesamten Körper“ ersetzt und nach dem Wort „verbleiben“ die Wörter „, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „; dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Vorbereitung auf oder der Durchführung von schulischen Prüfungen“ angefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „reguläre“ durch das Wort „geöffnete“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Warteschlangen“ ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen sowie nach dem Wort „Personen“ die Wörter „und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12 a Absatz 2“ eingefügt.

4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt.“

5. In § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „des Öffentlichen Personennahverkehrs“ durch die Wörter „von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen“ ersetzt.

6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a
Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(2) Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet

1. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,

2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,

3. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.“

7. Der bisherige § 12a wird § 12b und in Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 2 bis 11“ die Angabe „, 12a Absatz 2“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4 am 27. April 2020 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. April 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 306a