Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16b vom 1.5.2020 Seite 311b bis 348b

Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

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Verordnung
zur befristeten Änderung von Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

Vom 1. Mai 2020

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), von denen Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) und Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

Artikel 1
Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

Nach § 8 der Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020 zu
Versetzungen, Zeugnissen, Wiederholungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auch dann in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind.

(2) Die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 beschreiben unter Berücksichtigung der Entwicklung und der Leistungen im gesamten Schuljahr die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Entsprechend § 6 können die Zeugnisse in Klasse 2 und 3 Noten für die Fächer enthalten, in Klasse 4 müssen sie diese enthalten.

(3) Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der Schuleingangsphase oder der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern ein zusätzliches Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben, die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen oder im Schuljahr 2020/2021 freiwillig von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase oder von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann.

(5) Eine freiwillige Wiederholung oder ein freiwilliger Rücktritt wird nicht auf die Höchst-verweildauer in der Grundschule oder der Sekundarstufe I angerechnet. Dies ist zu dokumentieren.“

Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S.  488), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 44 die folgenden Angaben eingefügt:

Abschnitt 6a
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 44a Grundsätze

§ 44b Erprobungsstufe

§ 44c Übergang in die nächsthöhere Klasse, Versetzung, Wiederholung, Rücktritt

§ 44d Abschlüsse und Berechtigungen

§ 44e Leistungsbewertung

§ 44f Nachprüfung und Verbesserungsprüfung“.

2. Nach § 44 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

Abschnitt 6a

Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 44a
Grundsätze

Unabhängig von der Dauer des Ruhens des Unterrichts gelten Fächer im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2019/2020 als unterrichtet im Sinne des § 8 Absatz 5 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist.

§ 44b
Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers im gesamten Schuljahr, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiter besucht oder ein Schulformwechsel empfohlen werden soll.

(2) Die Schule empfiehlt Schülerinnen und Schülern den Wechsel der Schulform entsprechend § 12 Absatz 2, wenn sie dafür geeignet sind.

(3) Die Schule empfiehlt Schülerinnen und Schülern den Wechsel der Schulform entsprechend § 12 Absatz 3 und 4, wenn diese dadurch besser gefördert werden können.

(4) Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern schriftlich mitzuteilen und im Falle des Absatz 3 ein Beratungsangebot zu machen. Über den empfohlenen Schulformwechsel entscheiden die Eltern. § 12 Absatz 3 und 4 gilt nicht.

§ 44c
Übergang in die nächsthöhere Klasse, Versetzung, Wiederholung, Rücktritt

(1) Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung werden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse 7 bis 9 versetzt, auch wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind.

(2) Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.

(3) Am Ende der Klasse 9 erfolgt nach den Vorgaben dieser Verordnung eine Versetzung in die Klasse 10, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.

(4) Beim Übergang in die Jahrgangsstufen ab Klasse 7 der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 beschließt die Klassenkonferenz entsprechend § 19 und § 20 die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Fachleistungsebenen der fachleistungsdifferenzierten Fächer.

(5) Sofern das Ruhen des Unterrichts zu einer Wiederholung führt, kann die Versetzungskonferenz eine angemessene Verlängerung des Besuchs der Sekundarstufe I über die Höchstverweildauer hinaus beschließen. Dies ist zu dokumentieren.

§ 44d
Abschlüsse und Berechtigungen

(1) §§ 30 bis 39 finden keine Anwendung. An die Stelle des Abschlussverfahrens tritt je eine von der Lehrkraft gestellte schriftliche Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch.

(2) Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf den schulischen Leistungen in allen Fächern im gesamten Schuljahr einschließlich der Leistungen in den schriftlichen Prüfungsarbeiten nach Absatz 1.

(3) Die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen gemäß Absatz 2 fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.

§ 44e
Leistungsbewertung

(1) Abweichend von § 22 Absatz 2 beruhen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr.

(2) Für Leistungsbewertungen in den Fällen des § 44c Absatz 3 und 4 und des § 44d gilt,

1. dass den Schülerinnen und Schülern der Klassen 9 und 10 auf Wunsch im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zu zusätzlichen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung zu geben ist und die Schülerinnen und Schüler entsprechend zu beraten sind, und

2. dass für Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 und 10, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen ist.

§ 44f
Nachprüfung und Verbesserungsprüfung

(1) Abweichend von § 23 Absatz 1 und § 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung in den Fällen des § 44c Absatz 3 und des § 44d Absatz 3 auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht in der jeweiligen Klasse zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.

(2) In den Fällen des § 44c Absatz 4 kann eine Schülerin oder ein Schüler eine Verbesserungsprüfung ablegen, um eine Kurszuweisung auf die Erweiterungsebene in der Gesamt- oder Sekundarschule zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6 sowie § 44 Absatz 6 entsprechend. Für das Verfahren nach Absatz 2 gilt § 23 Absatz 3 bis 6 entsprechend.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„7. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 44 Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

§ 45 Höchstverweildauer, Wiederholung

§ 46 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen

§ 47 Einführungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase

§ 48 Abiturprüfung

§ 49 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I

§ 50 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)“.

2. Nach § 43 wird folgender 7. Abschnitt angefügt:

„7. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 44
Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 9 Absatz 1 und 2 und § 18 Absatz 3). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

§ 45
Höchstverweildauer, Wiederholung

(1) Bei einer angemessenen Verlängerung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe über die Höchstverweildauer hinaus bedarf es abweichend von § 2 Absatz 1 keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung.

(2) Für Schülerinnen und Schüler im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann (§ 46 Absatz 4), ist zur Bestimmung der Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 auf die Kursabschlussnoten des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase zurückzugreifen.

(3) Abweichend von § 19 Absatz 2 Nummer 1 kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre der Qualifikationsphase auch wiederholen, wer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten.

(4) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der ersten beiden Halbjahre der Qualifikationsphase erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Nachprüfung gemäß § 46 Absatz 5.

§ 46
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen

(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 13 Absatz 1 kann zugunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden. 

(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann in der Einführungsphase auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie im ersten Jahr der Qualifikationsphase in den zwei Leistungskursfächern und in den von der Schülerin oder dem Schüler gewählten schriftlichen Grundkursfächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.

(3) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Schülerinnen und Schülern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.

(4) Für Schülerinnen und Schüler im zweiten Halbjahr der Einführungsphase und im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten im ersten Halbjahr der Qualifikationsphase auch als Kursabschlussnoten für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase.

(5) Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, erhalten in analoger Anwendung von § 10 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 10 Absatz 1 auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.

§ 47
Einführungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gemäß § 14 Absatz 1 entfällt.

(2) Abweichend von § 9 gehen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Einführungsphase besuchen, ohne Versetzung in die Qualifikationsphase über. Der Erwerb und die Zuerkennung von Abschlüssen am Ende der Einführungsphase richtet sich nach § 40 Absatz 2 und 3.

§ 48
Abiturprüfung

(1) Abweichend von § 27 Absatz 6 und 7 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.

(2) Abweichend von § 36 Absatz 2 sind mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach nur anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind. Wer nicht geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

§ 49
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I

Abweichend von § 40 Absatz 3 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses oder des mittleren Schulabschlusses auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.

§ 50
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Erfolgt die Ermittlung der Kursabschlussnote des zweiten Halbjahrs der Qualifikationsphase gemäß § 46 Absatz 4, so können Schülerinnen und Schüler, die auf der Basis der vorliegenden Leistungen die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht erfüllen, diese auch abweichend von § 40a über Nachprüfungen in den verpflichtend einzubringenden Fächern erwerben, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(2) Für Nachprüfungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gilt § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ergebnis der Nachprüfung und das Ergebnis der Kursabschlussnote im Verhältnis eins zu eins gewichtet werden. Dabei ist das arithmetische Mittel zu bilden und aufzurunden.“

Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 28 die folgenden Angaben eingefügt:

„3. Abschnitt

Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 28a Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

§ 28b Höchstverweildauer, Wiederholung

§ 28c Leistungsbewertung

§ 28d Versetzung

§ 28e Nachprüfung zur Erlangung von Abschlüssen oder Berechtigungen“.

b) Nach § 28 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

3. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 28a
 Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

(1) Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 10 Absatz 1, § 17 Absatz 6 und § 21 Absatz 2 und 3 und § 22 Absatz 4 der Anlage D). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Abweichend von § 24 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.

§ 28b
 Höchstverweildauer, Wiederholung

(1) Die Überschreitung der Regeldauer der Bildungsgänge um ein weiteres Jahr bedarf abweichend von § 5 Absatz 4 auch im Abiturbereich keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung. Im Falle eines Bildungsgangwechsels (§ 5 Absatz 5) wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.

(2) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag eine Klasse oder Jahrgangsstufe auch dann wiederholen, wenn sie die Versetzungsbedingungen erfüllt haben. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. Eine Wiederholung auf Antrag wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 5 Absatz 4 angerechnet.

(3) Führt der Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von der Prüfung gemäß § 19 Absatz 1 zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 28c
 Leistungsbewertung

(1) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Schülerinnen und Schülern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung im zweiten Halbjahr nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen.

§ 28d
Versetzung

Abweichend von § 10 Absatz 1 und 2 wird die Schülerin oder der Schüler in allen Bildungsgängen des Berufskollegs im Schuljahr 2019/2020 auch dann in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe nicht erfüllt sind. Der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung setzt in allen Fällen die Erfüllung der jeweiligen Leistungsanforderungen voraus.

§ 28e
Nachprüfung zur Erlangung von Abschlüssen oder Berechtigungen

Abweichend von § 12 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 ist die Zulassung zur Nachprüfung auch auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach, bei fächerübergreifenden Prüfungen in Prüfungsarbeiten, erforderlich ist, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen.“

2. Anlage A wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 17 die folgenden Angaben eingefügt:

„4. Unterabschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 17a Organisation

§ 17b Leistungsbewertung, Nachprüfung

§ 17c Fachhochschulreifeprüfung“.

b) Nach § 17 wird folgender 4. Unterabschnitt eingefügt:

„4. Unterabschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 17a
Organisation

Abweichend von § 5 Absatz 7 ist eine Änderung der Unterrichtsorganisation im laufenden Schuljahr zulässig.

§ 17b
Leistungsbewertung, Nachprüfung

(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die Leistungen, die während des gesamten Schuljahres ohne Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichtsbetriebes oder individueller Quarantänemaßnahmen erbracht wurden. Sie gelten als Leistungen am Ende der besuchten Klasse.

(2) Für die Nachprüfung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung gemäß § 9 gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Dies gilt ebenfalls für eine Nachprüfung zum erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung (§ 19 Absatz 1 Satz 1) gemäß § 23 Absatz 1.

(3) Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 12 Absatz 2 Erster Teil der APO-BK auch eine Nachprüfung ablegen, wenn sie in bis zu drei Fächern die Note mangelhaft haben, wenn davon bis zu zwei Fächer nicht weitergeführt werden. Die Nachprüfungen sind in den nicht weitergeführten Fächern abzulegen. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres sowie dem zweiten Halbjahr bis zum Ruhen des Unterrichts zu entnehmen.

§ 17c
Fachhochschulreifeprüfung

(1) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2019/2020 keine schriftliche Prüfung gemäß § 13 statt. Abweichend von § 11 wird die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 bis zum Ruhen des Unterrichts besucht, den Berufsschulabschluss erworben, die Berufsabschlussprüfung bestanden hat und die Voraussetzungen gemäß § 12 Absatz 2 erfüllt. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife nicht möglich. Die Vornoten gemäß § 12 Absatz 3 gelten als Noten der schriftlichen Prüfung im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 17 Absatz 2.

(2) Für das Fach gemäß § 13 Absatz 2 wird unter der Voraussetzung, dass eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Durchführung eines Kolloquiums nicht entgegensteht, die Gesamtnote aus der Note der Facharbeit und des Kolloquiums ermittelt, die an die Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung tritt. Anderenfalls wird die Gesamtnote, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt, aus der Note der Facharbeit ermittelt.

(3) Die mündliche Prüfung gemäß § 15 wird durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 15 Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.“

3. Anlage B wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:

„4. Abschnitt 
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 17 Berufsabschlussprüfung, Abschlussbedingungen“.

b) Folgender 4. Abschnitt wird angefügt:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 17
Berufsabschlussprüfung, Abschlussbedingungen

(1) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 erfolgt die Notenermittlung auf Basis der erbrachten Leistungen des gesamten Schuljahres bis zum Ruhen des Unterrichts unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers.

(2) Für die Nachprüfung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung gemäß § 7 gilt § 28e Erster Teil der APO-BK.

(3) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, finden im Schuljahr 2019/2020 keine schriftlichen Prüfungen gemäß § 10 statt. Bei der Festsetzung der Abschlussnoten gemäß § 14 gelten die gemäß § 9 Absatz 3 durch den Prüfungsausschuss festgestellten Noten als Note der schriftlichen Prüfung. Mündliche Prüfungen gemäß § 12 werden durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. In den fachpraktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.“

4. Anlage C wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 30 Fachhochschulreifeprüfung

§ 31 Berufsabschlussprüfung“.

b) Folgender 4. Abschnitt wird angefügt:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 30
Fachhochschulreifeprüfung

(1) Abweichend von § 16 Absatz 1 können Schülerinnen und Schüler, bei denen die reguläre Leistungsfeststellung nicht möglich war (§ 28c Absatz 2 Erster Teil der APO-BK), auf Antrag in mehr als zwei Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2019/2020 keine schriftliche Prüfung gemäß § 14 statt. § 15 Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung. Abweichend von § 15 Absatz 3 gilt die Vornote auch als Note der schriftlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung gemäß § 16 wird durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 16 Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.

(3) Für das Fach gemäß § 14 Absatz 3 wird unter der Voraussetzung, dass eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Durchführung eines Kolloquiums nicht entgegensteht, die Gesamtnote aus der Note der Facharbeit und des Kolloquiums ermittelt, die an die Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung tritt. Anderenfalls wird die Gesamtnote, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt, aus der Note der Facharbeit ermittelt.

§ 31
Berufsabschlussprüfung

Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, finden im Schuljahr 2019/2020 keine Prüfungen in den weiteren Fächern gemäß § 24 statt. Ebenso entfällt die praktische Prüfung nach § 25. § 26 und § 27 gelten mit der Maßgabe, dass die Vornote gemäß § 22 Absatz 2 auch als Note der schriftlichen Prüfung gilt und die Note der praktischen Prüfung aus den Vornoten der Fächer gemäß § 25 Absatz 3 in jeweils einfacher Gewichtung gebildet wird. Mündliche Prüfungen gemäß § 26 werden durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 26 Absatz 4 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.“

5. Anlage D wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 59 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen

§ 60 Versetzung, Wiederholung

§ 61 Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium

§ 62 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

§ 63 Prüfung zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter

§ 64 Verfahren bei Nichtbestehen der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung

§ 65 Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher

§ 66 Besondere Bestimmungen für die Fachoberschule, Klasse 13“.

b) Folgender 4. Abschnitt wird angefügt:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 59
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen

(1) Abweichend von § 9 kann in den Jahrgangsstufen 11.2, 12.2 und 14 in den Fächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.

(2) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Schülerinnen und Schülern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.

(3) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 8 Absatz 1 kann zugunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten in der Jahrgangsstufe 12.1 auch als Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe 12.2. Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 kann die Anzeige der Absicht einer besondere Lernleistung auch noch am Anfang der Jahrgangsstufe 13.1 erfolgen.

(5) Abweichend von § 7 erhalten Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) in der Jahrgangsstufe 12.2 des Beruflichen Gymnasiums in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursfächern vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, in analoger Anwendung von § 12 Erster Teil der APO-BK die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 12 Absatz 1 Erster Teil der APO-BK auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.

§ 60
Versetzung, Wiederholung

(1) Abweichend von § 5 gehen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Jahrgangsstufe 11 besuchen, ohne Versetzung in die Qualifikationsphase über.

(2) Für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 12.2 des Beruflichen Gymnasiums, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann (§ 59 Absatz 4), ist zur Bestimmung der Voraussetzungen des § 7 auf die Kursabschlussnoten des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase zurückzugreifen.

(2) Abweichend von § 7 kann auf Antrag die Jahrgangsstufe 12 des Beruflichen Gymnasiums auch wiederholen, wer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 auf Antrag wird nicht auf die Höchstverweildauer nach § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK angerechnet.

(3) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 Satz 3 erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Nachprüfung gemäß § 59 Absatz 5.

§ 61
Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium

(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 sind mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach nur anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 25 Absatz 4 nicht erfüllt sind. Wer nicht geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(2) Im Bildungsgang Allgemeine Hochschulreife (Freizeitsportleiterin/Freizeitsportleiter) (Sport/Gesundheitsförderung, Biologie) nach Anlage D 17 der Anlage D kann die obere Schulaufsichtsbehörde bezüglich der praktischen Prüfung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und der Prüfung zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter zusätzliche Regelungen verfügen, sofern dies aus Gründen der Infektionsprävention zwingend erforderlich ist. Sollten dennoch Teile der sportpraktischen Prüfung nicht durchgeführt werden können, so sind in der Abstimmung zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und dem Berufskolleg nachstehende Ersatzleistungen möglich. Der erste (Einzelsportart) beziehungsweise zweite (Sportspiele) Prüfungsteil der sportpraktischen Prüfung kann jeweils durch eine mündliche Prüfung mit 30 Minuten Vorbereitungszeit und 20 Minuten Prüfungszeit (circa 10-minütiger Vortrag und circa 10-minütiges Fachgespräch) zu der jeweils praktisch vorgesehenen Sportart ersetzt werden. Der dritte Prüfungsteil (Anleitung zur Sportpraxis) baut auf die im Fach Didaktik und Methodik schriftlich ausgearbeitete didaktisch-methodische Planung der Anleitung zu der in der Regel 45-minütigen-Sportpraxis auf, die im Rahmen des dritten Prüfungsteils nicht bewertet wird. Der dritte Prüfungsteil besteht aus einem circa 20-minütigen Kolloquium über die geplante sportpraktische Durchführung der Anleitung zur Sportpraxis mit den Schwerpunkten des Anleiterinnenverhaltens oder des Anleiterverhaltens, der Organisation der Übungsstunde und der geplanten Umsetzung der Planungsüberlegungen.

§ 62
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Für die Nachprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Im Falle einer Fortschreibung der Kursabschlussnoten (§ 59 Absatz 4) gilt § 59 Absatz 5 entsprechend.

§ 63
Prüfung zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter

Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens zur Freizeitsportleiterin oder zum Freizeitsportleiter nicht erfolgen, ist im ersten bis fünften Prüfungsfach der Prüfung jeweils die Vornote auch die Abschlussnote. Für die Abschlusslehrprobe ist die Note der Abiturprüfung im Fach Sport/Gesundheitsförderung auch die Abschlussnote. Für das Kolloquium ist die Vornote im Fach Didaktik und Methodik auch die Note der mündlichen Prüfung.

§ 64
Verfahren bei Nichtbestehen der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung

Abweichend von § 34 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Erster Teil der APO-BK können Prüflinge, die die erste Teilprüfung nicht bestanden haben, in allen Fächern, in denen sie die Abschlussnote „mangelhaft“ erhalten haben, eine Nachprüfung ablegen. Eine Nachprüfung in den Fächern der Abiturprüfung (§ 6) ist nicht möglich.

§ 65
Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher

(1) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, der fachpraktischen Ausbildung in der anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung und deren schulischer Begleitung, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung während des zweiten Halbjahres (Jahrgangsstufe 14.2) nicht möglich ist, sind Grundlage der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums die Leistungen, die im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 14 (Jahrgangsstufe 14.1) erbracht wurden.

(2) Kann eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens aus Gründen des Infektionsschutzes nicht erfolgen, gilt abweichend von § 43 die Note des Berufspraktikums gemäß § 42 auch als Note des Kolloquiums. Die Vornote im Fach Didaktik und Methodik gilt auch als Note der (mündlichen) Prüfung in diesem Fach.

§ 66
Besondere Bestimmungen für die Fachoberschule, Klasse 13

Abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 1 ist die Zulassung zur Abiturprüfung auch möglich, wenn in nicht mehr als drei Fächern die Vornote „mangelhaft“ und in allen übrigen Fächern mindestens „ausreichend“ ist. Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 können die Prüflinge bis zu drei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Im Falle einer Fortschreibung der Kursabschlussnoten (§ 59 Absatz 4) gilt § 59 Absatz 5 entsprechend. Dabei ist die Besonderheit des einjährigen Bildungsgangs zu berücksichtigen, dass alle Leistungsbewertungen in der Jahrgangsstufe 13 erfolgen.“

6. Anlage E wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 43 Fachschulexamen

§ 44 Fachhochschulreife

§ 45 Fachpraktische Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege

§ 46 Sonderregelungen zur Externenprüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege“.

a) Folgender 4. Abschnitt wird angefügt:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 43
 Fachschulexamen

Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, finden §§ 8 und 10 bis 14 im Schuljahr 2019/2020 keine Anwendung. § 15 gilt mit der Maßgabe, dass für die Feststellung des Fachschulexamens die Regelungen des § 9 gelten.

§ 44
Fachhochschulreife

Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, erfolgt die Feststellung der Fachhochschulreife abweichend von § 16 Absatz 2 nach § 16 Absatz 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Berechnung der Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Abschlussnoten der Fächer gemäß § 16 Absatz 3 erfolgt.

§ 45
Fachpraktische Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege

Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet § 33 keine Anwendung. Die fachpraktische Prüfung besteht aus der Note für die berufspraktischen Leistungen während des Berufspraktikums und ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Bei nicht bestandener Prüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 46
Sonderregelungen zur Externenprüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege

(1) Abweichend von § 34 Absatz 3 Satz 1 kann ein Prüfling zu den fachtheoretischen Prüfungen der Externenprüfung ohne vorherige Ableistung der praktischen Prüfung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Erbringung einer mindestens ausreichenden Leistung in der praktischen Prüfung zugelassen werden.

(2) Abweichend von § 34 Absatz 3 ist in der praktischen Prüfung eine umfassende Aufgabe aus der sozialpädagogischen oder heilerziehungspflegerischen Praxis zu planen und in einem Kolloquium zu reflektieren. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er selbstständig in der Erzieherarbeit oder Heilerziehungspflegerarbeit tätig sein kann. Das Kolloquium dauert mindestens 20 Minuten und soll 30 Minuten nicht übersteigen. Die Beurteilung der Aufgabenstellung und des Kolloquiums erfolgen durch den Fachprüfungsausschuss. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. Dabei werden die Teilleistungen schriftliche Planung und Kolloquium im Verhältnis eins zu eins gewichtet.“

Artikel 5

Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:

„5. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 64 Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

§ 65 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfungen

§ 66 Zulassung zum nächsthöheren Semester

§ 67 Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses

§ 68 Abiturprüfung

§ 69 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)“.

2. Folgender 5. Abschnitt wird angefügt:

„5. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 64
Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 24 Absatz 1, § 39 Absatz 2, §§ 46 ff.). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

§ 65
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfungen

(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 17 Absatz 2 kann zugunsten der oder des Studierenden abgewichen werden.

(2) Abweichend von § 18 kann die Anzahl der zu schreibenden Klausuren jeweils auf eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.

(3) Die Schule entscheidet abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 3 anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind. Sofern zur sicheren Feststellung des Leistungsstandes einer Studierenden oder eines Studierenden weitere Leistungsnachweise erforderlich sind, kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch Prüfung feststellen. Hinsichtlich der Leistungsanforderungen sind die verringerten Unterrichtszeiten zugunsten der Studierenden zu berücksichtigen.

(4) Für Studierende im Sommersemester 2020, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist zur Ermittlung der Kursabschlussnote gemäß § 17 Absatz 2 auf die Benotung des vorangegangenen Semesters zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten im vorangegangenen Semester auch als Kursabschlussnoten für das Sommersemester 2020. Für Studierende im ersten Semester stellt die Fachlehrkraft den Leistungsstand durch Prüfung fest. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Studierenden, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) in den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase in den Bildungsgängen Abendgymnasium oder Kolleg in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, erhalten in analoger Anwendung von § 8 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des vorangegangenen Semesters zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.

(6) Studierende, die die Bedingungen für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses, des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 60 in Verbindung mit § 30 nicht erfüllen, erhalten in analoger Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 3 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Abschlussbedingungen zu erfüllen.

§ 66
Zulassung zum nächsthöheren Semester

Abweichend von § 24 und § 39 werden die Studierenden am Ende des Sommersemesters 2020 auch zum nächsthöheren Semester zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 und § 39 Absatz 3 nicht erfüllt sind. Der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung setzt in allen Fällen die Erfüllung der jeweiligen Leistungsanforderungen voraus.

§ 67
Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses

(1) Die §§ 25 bis 27 finden keine Anwendung. An die Stelle des landeseinheitlichen Abschlussverfahrens tritt je eine von der Lehrkraft gestellte schriftliche Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch.

(2) Die Abschlusskonferenz stellt aufgrund der schulischen Leistung in den Semestern 3 und 4 des Bildungsgangs Abendrealschule sowie der Prüfungsergebnisse fest, welchen Abschluss und welche Berechtigungen gemäß die oder der Studierende erworben hat.

(3) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Abweichend von § 28 Absatz 4 ist eine Nachprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.

§ 68
Abiturprüfung

(1) Abweichend von § 54 Absatz 1 sind mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach nur anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind. Wer nicht geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung melden.

(2) Abweichend von § 49 Absatz 6 und 7 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.

§ 69
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Erfolgt die Ermittlung der Kursabschlussnote gemäß § 65 Absatz 4, so können Studierende, die auf der Basis der vorliegenden Leistungen die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht erfüllen, diese auch über Nachprüfungen in den verpflichtend einzubringenden Fächern erwerben, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(2) Für Nachprüfungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ergebnis der Nachprüfung und das Ergebnis der Kursabschlussnote im Verhältnis eins zu eins gewichtet werden. Dabei ist das arithmetische Mittel zu bilden und aufzurunden.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 46 die folgenden Angaben eingefügt:

㤠46a Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen im Sommersemester 2020

§ 46b Höchstverweildauer im Sommersemester 2020

§ 46c Leistungsnachweise und Leistungsbewertung im Sommersemester 2020

§ 46d Übergang in die Hauptphase, Rückstufung im Sommersemester 2020

§ 46e Abiturprüfung im Jahr 2020

§ 46f Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2020“.

2. Nach § 46 werden folgende § 46a bis § 46f eingefügt:

㤠46a
Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen im Sommersemester 2020

Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung des Prüfungsrats sowie der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 31 Absatz 4 und § 32 Absatz 4). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

§ 46b
Höchstverweildauer im Sommersemester 2020

Abweichend von § 2 Absatz 1 bedarf es für die angemessene Verlängerung der Dauer des Besuchs des Oberstufenkollegs keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Das Oberstufenkolleg dokumentiert die Verlängerung.

§ 46c
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung im Sommersemester 2020

(1) Wenn es aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist, können sich Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 auch auf außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbstständige Leistungen stützen und die Zahl der im Sommersemester 2020 zu erbringenden Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 4 kann auf folgende Mindestbedingungen reduziert werden:

In den verschiedenen Unterrichtsarten sind mindestens folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in den Kursen der Studienfächer mindestens je drei Leistungsnachweise, davon mindestens je ein schriftlicher und einer mündlich. Ein schriftlicher Leistungsnachweis muss eine Klausur sein,

2. in den Grund-, Basis- und Fremdsprachenkursen mindestens je zwei Leistungsnachweise, davon je mindestens eine Klausur und ein mündlicher Leistungsnachweis,

3. in den Brückenkursen mindestens ein Leistungsnachweis und

4. in den Projekten mindestens ein Leistungsnachweis.

§ 26 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(2) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Kollegiatinnen und Kollegiaten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.

§ 46d
Übergang in die Hauptphase, Rückstufung im Sommersemester 2020

(1) Abweichend von § 18 erfolgt der Übergang in die Hauptphase auch, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung setzt in allen Fällen die Erfüllung der jeweiligen Leistungsanforderungen voraus.

(2) Eine Rückstufung gemäß § 24 Absatz 2 ist im Einzelfall dann abweichend von § 24 Absatz 3 möglich, wenn erhebliche Rückstände der Kollegiatin oder des Kollegiaten durch Zeiten der Ruhendstellung des Unterrichts oder individueller Quarantänemaßnahmen bedingt sind.

§ 46e
 Abiturprüfung im Jahr 2020

(1) Bei einer nach § 36 Absatz 1 Satz 3 und § 37 Absatz 4 zu treffenden Ausnahmeentscheidung bedarf es keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Das Oberstufenkolleg dokumentiert die Verlängerung.

(2) Abweichend von § 40 Absatz 6 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich. Die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsgremien gemäß §§ 31 bis 33 ist auf die Mitglieder der Prüfungsgremien zu beschränken.

(3) Abweichend von § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 sind mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach nur anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 43 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt sind.

(4) An die Stelle der Prüfung über die besondere Lernleistung gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 5 tritt das Ergebnis der Bewertung nach § 22 Absatz 2 Satz 3.

§ 46f
 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) im Jahr 2020

Zum Ausgleich der Unterschreitung von Mindestpunktzahlen nach § 25 Absatz 4 erhalten die Kollegiatinnen und Kollegiaten in analoger Anwendung von § 18 Absatz 3 auf Antrag die Möglichkeit einer Nachprüfung.“

Artikel 7

Änderung der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen

Nach § 7 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen vom 21. Juni 2008 (GV. NRW. S. 533), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a
Sonderregelungen für das Schuljahr 2019/2020 zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 tritt an die Stelle der landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben je eine schriftliche Prüfungsarbeit

1. in den Fächern Deutsch und Mathematik für den Erwerb des Abschlusses nach § 2 und

2. in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch für den Erwerb des Abschlusses gemäß § 3 und der Berechtigung gemäß § 4.

Diese Klassenarbeiten erhält die jeweilige Waldorfschule von der ihr zugeordneten Partnerschule gemäß § 10 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW und schreibt diese jeweils zeitgleich mit der Partnerschule. Die Waldorfschule teilt der Partnerschule den Stand ihrer Prüfungsvorbereitungen rechtzeitig mit.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 8 werden die Prüfungsnoten und die Jahresnoten der Waldorfschulen den Schülerinnen und Schülern so schnell wie möglich mitgeteilt.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 4 kann eine Schülerin oder ein Schüler zu einer Nachprüfung in den Prüfungsfächern im Abschlussverfahren zugelassen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für das Nachprüfungsverfahren gemäß Absatz 3 gilt § 23 Absatz 4 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend. Für die Zusammensetzung des Fachprüfungsausschusses gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. Für die Bescheinigung des Erwerbs des Abschlusses und der Berechtigung nach § 7 gilt § 44 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend.“

Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:

„§ 26a Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020“.

2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

(1) Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und ihrer Sitzungen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit (§ 10 Absatz 2), abgewichen werden. Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 kann ein Prüfling zum zweiten Teil der Abiturprüfung auch dann zugelassen werden, wenn das Bestehen des ersten Prüfungsteils noch nicht festgestellt worden ist. Die Schülerinnen und Schüler sind darüber aufzuklären, dass im Fall des Nichterreichens der Zulassungsbedingungen die Prüfung als nicht unternommen gilt. In diesen Fällen erfolgt

1. die Zulassung zur Abiturprüfung unter dem Vorbehalt des nachträglichen Bestehens des ersten Prüfungsteils und

2. die Feststellung der Prüfungsergebnisse und der Ermittlung der Gesamtqualifikation gemäß § 19 Absatz 1, wenn das Bestehen des ersten Prüfungsteils festgestellt worden ist.

(3) Abweichend von § 10 Absatz 5 bis 7 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.“

Artikel 9
Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung

Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020“.

2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

(1) Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und ihrer Sitzungen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit (§ 8 Absatz 2), abgewichen werden. Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 kann ein Prüfling zum zweiten Teil der Abiturprüfung auch dann zugelassen werden, wenn das Bestehen des ersten Prüfungsteils noch nicht festgestellt worden ist. Die Zulassung erfolgt dann unter dem Vorbehalt des Bestehens des ersten Prüfungsteils. Die Prüflinge sind darüber aufzuklären, dass im Fall des Nichterreichens der Zulassungsbedingungen die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(3) Mit Zustimmung des Prüflings können die Fristen des § 12 Absatz 6 und des § 13 Absatz 7 verkürzt werden. Die Zustimmung ist aktenkundig zu machen. Abweichend von § 21 Absatz 1 kann der Prüfling bis zu eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (erster Prüfungsteil) von der Abiturprüfung zurücktreten.

(4) Abweichend von § 8 Absatz 5 und 6 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.“

Artikel 10
Änderung der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Die Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020“.

2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

㤠21a
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

(1) Wurde aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, die Berufspraxis, Berufstätigkeit oder einschlägige Berufstätigkeit beendet oder unterbrochen, gilt der für die Zulassung zur Externen-Prüfung vorausgesetzte Mindestumfang einer einschlägigen Berufspraxis, einer Berufstätigkeit oder einer einschlägigen Berufstätigkeit gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 der Anlage B, § 12 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Anlage C, § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Anlage E oder § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999  (GV. NRW. 1999 S. 240), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, unabhängig von der Beendigung oder Unterbrechung als erfüllt, wenn ohne die Beendigung oder Unterbrechung der Mindestumfang hätte erreicht werden können.

(2) In den Fällen des Absatz 1 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Abschlussbedingungen zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.

(3) Sofern es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann von der Reihenfolge der Prüfungsteile gemäß § 11 Absatz 1 und 7 abgewichen werden.“

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf den 1. Mai 2020

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2020 S. 312b