Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16c vom 5.5.2020 Seite 311c bis 314c

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Vom 5. Mai 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

§ 5 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe „6. Mai“ durch die Angabe „10. Mai“ ersetzt.

Artikel 2

Die Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Die unterrichtliche und sonstige schulisch-dienstliche Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) geändert worden ist, sind nur zulässig, soweit durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass

1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume sowie die Diensträume der Lehrkräfte entsprechend anzupassen, insbesondere durch die Nutzung mit reduzierten Klassen- und Kursgrößen. Soweit der Mindestabstand aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten (Laborräume o.ä.) ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend anzuordnen; Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig;

2. die für die betreffende Schule festgelegten Reinigungsintervalle, Verfügbarkeit von Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie die Art der Nutzung der Allgemein- und Verkehrsflächen (insbesondere der Flure und Pausenhöfe) eingehalten werden.

Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

(2) Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische Regelungen, die die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 gewährleisten. Für Ersatzschulen eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und Schulleitung die entsprechenden Regelungen.

(3) Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen

1. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten; das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung durch Erlass;

2. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung), wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;

3. durch die Dienstkräfte der Schule zum Zwecke der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) im Sinne der Nummern 1 und 2 und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;

4. zur Teilnahme an Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte.

Die nach diesem Absatz vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1 einzubeziehen.

(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt ist. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3

Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge

1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,

2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,

sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. 

(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.

(2a) In Fällen, in denen durch das Betretungsverbot eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt, kann im Einzelfall die Aufnahme eines Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot zusätzlich ermöglicht werden. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.

(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:

1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist, 

2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und

3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:

1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und 

2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.“

3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Abwehr einer konkreten Gefahr“ gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2020 in Kraft; abweichend davon tritt Artikel 1 am 6. Mai 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Mai 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 312c