Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17 vom 7.5.2020 Seite 339 bis 346

Zehnte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung

20320

Zehnte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung

Vom 15. April 2020

Auf Grund des § 23 sowie des § 82 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 23 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „kommunalen“ die Wörter „Wahlbeamtinnen und“ eingefügt.

2. Vor § 1 wird das Wort „Geltungsbereich“ gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gewährung einer Zulage an Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister) sowie an Landrätinnen und Landräte. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.“

4. Vor § 2 werden die Wörter „Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit“ gestrichen.

5. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

 „§ 2

Eingruppierung in den Gemeinden

(1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (in kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters) ist nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

bis 10 000

B 2

von 10 001 - 20 000

B 3

von 20 001 - 30 000

B 4

von 30 001 - 40 000

B 5

von 40 001 - 60 000

B 6

von 60 001 - 100 000

B 7

von 100 001 - 150 000

B 8

von 150 001 - 250 000

B 9

von 250 001 - 500 000

B 10

über 500 000

B 11

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.

(3) Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6 wie folgt einzugruppieren:

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte

sonstige

Beigeordnete

bis 10 000

A 13/A 14

-

von 10 001- 20 000

A 14/A 15

A 13/A 14

von 20 001- 30 000

A 15/A 16

A 14/A 15

von 30 001- 40 000

A 16/B 2

A 15/A 16

von 40 001- 60 000

B 2/B 3

A 16/B 2

von 60 001-100 000

B 3/B 4

B 2/B 3

von 100 001-150 000

B 4/B 5

B 3/B 4

von 150 001-250 000

B 5/B6

B 4/B 5

von 250 001-500 000

B 6/B 7

B 5/B 6

von 500 001-750 000

B 8/B 9

B 7/B 8

über 750 000

B9

B8

(4) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 3 überschritten hat oder die Wahlbeamtin oder Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

(5) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt der Kämmerin oder des Kämmerers und einer oder eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.

(6) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt einer Wahlbeamtin oder eines Wahlbeamten auf Grund ihrer oder seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.“.

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3

Eingruppierung in den Kreisen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „in den Kreisen“ eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Amt“ die Wörter „der Landrätin oder“ eingefügt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats bei einer Einwohnerzahl

a) bis 200 000 in die Besoldungsgruppe B 3/B 4,

b) über 200 000 in die Besoldungsgruppe B 4/B 5“.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) § 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.“

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei den Landschaftsverbänden“ eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Amt“ die Wörter „der Direktorin oder“ eingefügt.

cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amt“ die Wörter „der Ersten Landesrätin oder“ eingefügt.

dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Landesrätinnen oder“ eingefügt.

ee) In Nummer 4 werden nach dem Wort „sonstigen“ die Wörter „Landesrätinnen oder“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „im Regionalverband Ruhr“ eingefügt.

bb) In Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort „entsprechend“ durch das Wort „in“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Wahlbeamtin oder“ sowie nach dem Wort „dem“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

8. Vor § 5 wird das Wort „Aufwandsentschädigungen“ gestrichen.

9. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Aufwandsentschädigungen

(1) Die Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister), die Landrätinnen und Landräte, die Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände sowie die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor des Regionalverbandes Ruhr erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Ihre jeweiligen allgemeinen Vertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent der jeweiligen Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Beigeordneten und Landesrätinnen und Landesräte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Aufwandsentschädigung nach Satz 1.

(2) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und Leiterinnen oder Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, genehmigt werden. Der allgemeinen Vertretung kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 genehmigt werden.

(3) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Funktion gebunden und nicht ruhegehaltfähig.

(4) Die Aufwandsentschädigung entfällt

1. wenn die Beamtin oder der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate ihre oder seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, oder

2. bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(5) Beamtinnen und Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, ist für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen zu gewähren, wenn die Funktion frei ist oder die Funktionsinhaberin oder der Funktionsinhaber aus den in Absatz 4 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht erhält.“

10. § 6 wird aufgehoben.

11. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6

Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Werkleiter“ die Wörter „Werkleiterinnen und“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie darf die Aufwandsentschädigung der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bestellten Beamtin oder Beamten nicht übersteigen.“

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „gleichberechtigte“ die Wörter „Werkleiterinnen und“ sowie nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „einer Ersten Werkleiterin oder“ eingefügt.

12. § 8 wird aufgehoben.

13. Vor § 9 wird das Wort „Einwohnerzahl“ gestrichen.

14. § 9 wird § 7 und wird wie folgt gefasst:

㤠7

Einwohnerzahl

(1) Für die Eingruppierung der Ämter nach den §§ 2 und 3 ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung maßgebend.

(2) Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil bis zu 50 Prozent hinzuzurechnen.

(3) Für Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, gilt Satz 2. Wenn die Zahl der jährlichen Fremdenübernachtungen im Mittel der letzten drei Jahre mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl beträgt, ist für die Eingruppierung der Ämter nach § 2 Absatz 1 und deren allgemeiner Vertretung diese Zahl der Einwohnerzahl bis zu einem Erreichen der nächsthöheren Gemeindegrößenklasse nach § 2 Absatz 1 und 3 hinzuzurechnen.

(4) Maßgebende Einwohnerzahl der Gemeindeverbände ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinden nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit unter eine der in den §§ 2 und 3 aufgeführten maßgeblichen Größenklasse mit der Folge, dass das Wahlamt einer geringeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.“

15. § 10 wird § 8 und wird wie folgt gefasst:

㤠8

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für Amtsträgerinnen und Amtsträger, die sich am 1. Januar 2020 bereits in der zweiten oder einer weiteren Amtszeit befinden, wird die Zulage nach § 2 Absatz 2 und nach § 3 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2020 gewährt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung ist auf Fälle der ununterbrochenen Nichtwahrnehmung der Dienstgeschäfte jedoch weiterhin § 8 Absatz 2 Buchstabe a der Eingruppierungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Düsseldorf, den 15. April 2020

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der

Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2020 S. 340