Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 20 vom 2.6.2020 Seite 381 bis 384

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung

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Vierte Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Vom 2. Juni 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus bis auf weiteres nur im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebes zugelassen. Hierzu obliegt es den Trägern bzw. Leitungen der Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie den Kindertagespflegestellen, die Empfehlungen in der „Handreichung für die Kindertagesbetreuung in einem eingeschränkten Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie (gültig vom 8. Juni bis 31. August 2020)“ vom 27. Mai 2020 des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, insbesondere die Hygienestandards und Empfehlungen nach Abschnitt 4 dieser Handreichung und die in ihr beschriebenen organisatorischen Maßnahmen wie die nähere Ausgestaltung zu Bring- und Abholzeiten oder zur Lage der Betreuungszeit umzusetzen. Um die Umsetzung dieser Regelungen gesichert zu ermöglichen, ist der eingeschränkter Regelbetrieb nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 8 zu gestalten.

(2) In Kindertageseinrichtungen werden, mit Ausnahme von Hortgruppen, die Betreuungszeiten wie folgt eingeschränkt:

1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden,

2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden,

3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

Nach Würdigung der Gesamtsituation in der Einrichtung und Abstimmung mit dem jeweiligen Landesjugendamt unter Einbeziehung des jeweiligen Jugendamtes können, soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern, geringere und, soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, auch höhere Betreuungsumfänge angeboten werden.

(3) In heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen erfolgt die Betreuung der Kinder, wenn und soweit der jeweilige Einrichtungsträger mit der Einrichtungsleitung in Absprache mit den Eltern, dem zuständigen Kostenträger und dem Jugendamt feststellt, dass die notwendige Förderung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Infektionsschutzes und der vorhandenen Kapazitäten umsetzbar ist.

(4) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. Um allen Kindern, für die der Betreuungsanspruch in Kindertagespflege vor Ort geltend gemacht wird, eine Betreuung wenigstens mit eingeschränktem Umfang zu ermöglichen, kann, soweit dies erforderlich ist, die tatsächlich angebotene Betreuungszeit gleichmäßig um einen bestimmten Prozentsatz eingeschränkt werden. Unterschiedliche Reduzierungsumfänge innerhalb eines Jugendamtsbezirkes sind möglich, innerhalb eines Sozialraumes sollte die Reduzierung einheitlich erfolgen, die Steuerung obliegt den örtlichen Fachberatungsstellen. Eine Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch möglich.

(5) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit gilt, wenn der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle zu treffen.

(6) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.

(7) Während der Bring- und Abholsituationen sollen alle Erwachsenen eine Schutzmaske (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) tragen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich Schutzmaskenpflicht (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) für alle Erwachsenen in Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, sobald der Abstand von 1,5 Metern zwischen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann. Externe Personen, wie insbesondere das Personal von Liefer- oder Handwerksbetrieben, müssen die Mund-Nase-Bedeckung beim Aufenthalt in Räumlichkeiten von Kindertagesbetreuungsangeboten zu Betreuungszeiten durchgehend tragen. Ausnahmen von der Schutzmaskenpflicht aus medizinischen Gründen sind zulässig.

(8) Abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kommt für Kinder, deren vertragsgemäße Kindertagespflegestelle aus Infektionsschutzgründen nicht zur Verfügung steht, eine Aussetzung des Rechtsanspruches nach § 24 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur solange in Betracht, bis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eingeschränkten Regelbetriebes eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden worden ist.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 2 Absatz 2“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot“ und die Wörter „oder die Kindertagespflegestellen“ gestrichen.

c) Absatz 2a wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Juni 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 382