Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 21 vom 12.6.2020 Seite 385 bis 420

Verordnung zur Einführung der Fächer Wirtschaft und Informatik an allen Schulformen und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 01a
Anlage 02
Anlage 02a
Anlage 03a
Anlage 03b
Anlage 03c
Anlage 03d
Anlage 04
Anlage 04a
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 07a
Anlage 08
Anlage 08a
Anlage 09
Anlage 09a
 

Verordnung zur Einführung der Fächer Wirtschaft und Informatik an allen Schulformen und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW

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Verordnung
zur Einführung der Fächer Wirtschaft und Informatik an allen Schulformen
und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW

Vom 28. Mai 2020

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,

4. Schulwege,

5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

6. Losverfahren.

In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleitung eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran.

Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).“

2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten.“

4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sozialwissenschaften“ das Wort „, Wirtschaft“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Satz 2 und“ eingefügt.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „in den bildungsgangspezifischen Lernbereichen Gesellschaftslehre und Arbeitslehre“ durch die Wörter „im bildungsgangspezifischen Lernbereich Gesellschaftslehre“ ersetzt.

7. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.“

8. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) In eine anerkannte NRW-Sportschule, die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang unterrichtet, kann insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist.

 (2) Für die Aufnahme in die Klasse 5 führt die Schulleitung zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „für“ wird durch das Wort „mit“ ersetzt.

9. In § 47 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

10. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung.

11. Nach Anlage 1 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 1a eingefügt.

12. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

13. Nach Anlage 2 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 2a eingefügt.

14. Die Anlage 3a erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

15. Die Anlage 3b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

16. Nach Anlage 3b wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3c eingefügt.

17. Nach Anlage 3c wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3d eingefügt.

18. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

19. Nach Anlage 4 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 4a eingefügt.

20. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

21. Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

22. Nach Anlage 7 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 7a eingefügt.

23. Die Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

24. Nach Anlage 8 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 8a eingefügt.

25. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

26. Nach Anlage 9 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 9a eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gilt § 21 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung.“

2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

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Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 bis 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24 und 26 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 10, 12, 14, 15, 18, 21, 23 und 25 zum Schuljahr 2021/2022 in Kraft und sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

(4) Die Anlage 3d tritt mit Ablauf des Schuljahres 2024/2025 außer Kraft. Die Anlagen 1a, 2a, 3c, 4a, 7a, 8a und 9a treten mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026 außer Kraft.

Düsseldorf, den 28. Mai 2020

Die Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne G e b a u e r

GV. NRW. 2020 S. 394