Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26 vom 30.6.2020 Seite 455 bis 512

42. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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42. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

42. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 16. Juni 2020

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „28.3 Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten“ die Angabe „28.4 Umwelttechnische Berufe“ eingefügt.

B.

Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 1.1.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

2. Tarifstelle 1.1.6 wird wie folgt geändert:

a) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

b) In den Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe „150“ durch die Angabe „320“ ersetzt.

3. In Tarifstelle 3.3.1.1 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

4. Tarifstelle 3.3.1.3.1 wird durch folgende Tarifstelle 3.3.1.4 ersetzt:

„3.3.1.4

Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen oder zur Herstellung von gemäß § 127 Absatz 1 Nummer 1 angezeigten Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500“.

5. Die bisherigen Tarifstellen 3.3.1.4 und 3.3.1.5 werden die Tarifstellen 3.3.1.5 und 3.3.1.6.

6. Tarifstelle 7.1.3 wird aufgehoben.

7. In den Tarifstellen 8.1.1.20 und 8.1.1.21 wird jeweils die Angabe „8.0.1 bis 8.0.3“ durch die Angabe „8.1.0.1 bis 8.1.0.3“ ersetzt.

8. In Tarifstelle 10.1.6 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

9. In Tarifstelle 10.3 wird das Wort „Pflegeassistenz-“ durch das Wort „Pflegefachassistenz-“ ersetzt.

10. In Tarifstelle 10.3.1 werden die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

11. In Tarifstelle 10.11.1 werden die Wörter „Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen“ durch das Wort „Pflegeschulen“ und das Wort „Krankenpflegehilfe“ durch das Wort „Krankenpflegeassistenz“ ersetzt sowie die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

12. Tarifstelle 10.14.9 wird wie folgt gefasst:

„10.14.9

Durchführung von Leichenschauen gemäß § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr:

nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist“.

13. In Tarifstelle 10a.2.5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

14. In Tarifstelle 11.2.5 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

15. In Tarifstelle 11.5.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

16. In Tarifstelle 11.6.4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

17. In Tarifstelle 11.6.15 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

18. Tarifstelle 11.6.16 wird wie folgt geändert:

 

a) In Buchstabe a wird die Angabe „50“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „150“ durch die Angabe „170“ ersetzt.

19. Tarifstelle 11.7.6 wird wie folgt gefasst:

„11.7.6

Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist“.

20. Tarifstelle 11.7.6.3 wird wie folgt gefasst:

„11.7.6.3

Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Absatz 1

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis g, darf die Summe von 1 000 Euro nicht überschreiten.

a) Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen

Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 200

Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 300

Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 400

b) Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen

Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 300

Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 400

Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 500

c) Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen

Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 400

Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 500

Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 600

d) Bescheiderteilung bei 16 bis 50 Sachkundigen

Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 500

Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 600

Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 700

e) Bescheiderteilung bei mehr als 50 Sachkundigen

Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 600

Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 700

Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 800

f) Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten Zertifizierungsgrundlagen

Gebühr: Euro 75 je Urkunde

g) Erstellen jeder weiteren Ausfertigung einer Zertifizierungsurkunde (ab zweiter Ausfertigung)

Gebühr: Euro 25 je Urkunde“.

21. In Tarifstelle 11.7.8 werden die Angabe „(EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung)“ durch die Wörter „(EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)“ und die Angabe „50“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

22. In Tarifstelle 11.8.4 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

23. In Tarifstelle 11.11.5 werden die Wörter „pro Person“ gestrichen.

24. In Tarifstelle 12.8.2 werden die Wörter „13a Satz 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S.1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692)“ durch die Wörter „16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882)“ ersetzt.

25. Tarifstelle 12.20.18 wird wie folgt gefasst:

„12.20.18

Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (§ 29 in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten“.

26. Tarifstelle 12.20.19 wird aufgehoben.

27. Tarifstelle 14.3.21 wird wie folgt gefasst:

„14.3.21

Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit

a) § 2 Nummer 12, 15 und 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind

Gebühr: Euro 130

b) § 2 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 und 14.3.21 Buchstabe b:

Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“

28. Nach Tarifstelle 15.3 werden die folgenden Tarifstellen 15.3.0 bis 15.3.02 eingefügt:

„15.3.0

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

15.3.0.1

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15.3 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15.3.0.1.1

An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent.

15.3.0.1.2

An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

15.3.0.2

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15.3.0.1 bis 15.3.0.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“

29. In Tarifstelle 15.3.2 werden die Wörter „43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW)“ durch die Wörter „42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)“ ersetzt.

30. Der Tarifstelle 15.3 wird folgende Tarifstelle 15.3.7 angefügt:

„15.3.7

Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 BauO NRW 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG.

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 15.3.0 bis 15.3.0.2“.

31. In Tarifstelle 15a.1.1 Buchstabe d wird die Angabe „150 bis 5 000“ durch die Angabe „200 bis 6 500“ ersetzt.

32. In Tarifstelle 15a.3.22.3 werden die Wörter „Zulassung von“ durch die Wörter „Entscheidungen über“ ersetzt.

33. Der Tarifstelle 15a.3 werden die folgenden Tarifstellen 15a.3.23 bis 15a.3.23.10 angefügt:

„15a.3.23

Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung (44. BImSchV)

15a.3.23.1

Prüfung von Anzeigen (§ 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1)

Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.23.2

Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 16 Absatz 5 Satz 3; § 20 Absatz 2; § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5; § 22 Absatz 1; § 23 Absatz 6; § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3; § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2)

Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.3

Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 Satz 2)

Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.4

Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5)

Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.5

Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 29 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7)

Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.23.6

Festlegung von Sonderregelungen (§ 30 Absatz 1 Satz 4)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

15a.3.23.7

Anordnung geeigneter Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 Satz 5)

Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.3.23.8

Prüfung des Ergebnisses einer Messung

a) Ergebnis der kontinuierlichen Messung (§ 30 Absatz 2)

Gebühr: Euro 75 bis 500

b) Ergebnis der Einzelmessung (§ 31 Absatz 6, Absatz 9 Satz 4)

Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.9

Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 32 Absatz 1), soweit es sich um

a) unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

b) befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

Gebühr: Euro 250 bis 2 500

c) Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

handelt.

15a.3.23.10

Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung (§ 32 Absatz 2 Satz 1)

a) bis zu zehn Tage

Gebühr: Euro 100 bis 250

b) mehr als zehn Tage

Gebühr: Euro 250 bis 1 000“.

34. In Tarifstelle 15a.4.3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe

„500“ ersetzt.

35. Nach Tarifstelle 15a.5 wird folgende Tarifstelle 15a.5.1 eingefügt:

„15a.5.1

Änderungsgenehmigung (soweit die Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird) (§ 4 Absatz 5 Satz 2 und 3)

a) Änderungsgenehmigung (§ 4 Absatz 5 Satz 2)

Gebühr: Euro 250 bis 1 500

b) Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Überprüfung (§ 4 Absatz 5 Satz 3)

Gebühr: Euro 100 bis 1 500“.

36. Die bisherige Tarifstelle 15a.5.1 wird Tarifstelle 15a.5.2 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „1“ ersetzt.

37. In Tarifstelle 15b.1.1 werden vor dem Wort „Erteilung“ die Wörter „Entscheidung über die“ eingefügt.

38. Die Tarifstellen 15c bis 15c.2.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 15c bis 15c.3.4 ersetzt:

„15c

Umweltinformationen

Amtshandlungen nach

- dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung (UIG),

- dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung (UIG NRW) und

- dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung (LBodSchG)

15c.1

Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8 LBodSchG) oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen (§ 5 LBodSchG), wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für Recherchen, für die Herstellung von Duplikaten, für die Zusammenstellung von Unterlagen und für die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15b.0.1; höchstens Euro 500.

15c.2

Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 15c.1 und 15c.2:

Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.

Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG) anerkannten Vereinigungen abzusehen.

Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

15c.3

Auslagen

Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei.

15c.3.1

Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten

a) je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10

b) je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15

c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25

15c.3.2

Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,

in voller Höhe

15c.3.3

Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten,

in voller Höhe

15c.3.4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung,

in voller Höhe“.

39. Tarifstelle 15d.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.“

40. Die Tarifstellen 16a.3.1 bis 16a.3.4 werden wie folgt gefasst:

„16a.3.1

Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ (§ 11 Absatz 2) sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.3.2

Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 11)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.3.3

Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.4

Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

41. Die Tarifstellen 16a.4.1 bis 16a.4.4 werden wie folgt gefasst:

„16a.4.1
Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“
sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt
worden sind (§ 16)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

42. Die Tarifstellen 16a.14.1 bis 16a.14.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.14.1 bis 16a.14.5 ersetzt:

„16a.14.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.14.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
(Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.14.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.14.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.3, Anlasskontrollen nach 16a.14.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

43. Die Tarifstellen 16a.16.8 bis 16a.16.16 werden wie folgt gefasst:

„16a.16.8

Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen an Tieren (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

Im Falle von Enthornungen:
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden
Gebühr: Euro 50

ansonsten
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.9
Entscheidung über einen Antrag über eine Parallelproduktion in der Aquakultur (Artikel 25c Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.10
Entscheidung über einen Antrag wegen der Ruhezeiten in Haltungseinrichtungen der Aquakultur (Artikel 25s Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.11
Entscheidung über einen Antrag zur Nutzung von Flächen für die Öko-Erzeugung (Artikel 36 Absatz 2 bis 4 und Artikel 37 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.12
Entscheidung über einen Antrag zur Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten in der Aquakultur (Artikel 38a Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.13
Entscheidung über einen Antrag der Parallelerzeugung (Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b oder Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.14
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischen Geflügels (Artikel 42 Buchstabe a und b Verordnung (EG) Nr. 889/2008)

Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.15
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugtem Saatgut, Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) und vegetativem Vermehrungsmaterial (Artikel 45 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.16
Entscheidung über einen Antrag in Katastrophenfällen (Artikel 47 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.

44. In Tarifstelle 18a.2.1 werden die Wörter „Euro 110 bis 210“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

45. In den Tarifstellen 18a.2.2 und 18a.2.3 werden jeweils die Wörter „Euro 220 bis 460“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

46. In Tarifstelle 18a.2.5 werden die Wörter „Euro 15 bis 50“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

47. Tarifstelle 23.3.1.2 wird wie folgt gefasst:

„23.3.1.2

Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts, auch als Voraussetzung zum Transport von Tieren innerhalb von tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten oder aus ihnen heraus für“.

48. In Tarifstelle 23.3.1.2.2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „700“ ersetzt.

49. In Tarifstelle 23.3.1.2.5 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

50. Nach Tarifstelle 23.3.1.6 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.7 eingefügt:

„23.3.1.7

Entscheidung über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für das Verbringen von Tieren aus tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

51. Die bisherigen Tarifstellen 23.3.1.7 bis 23.3.1.7.8 werden die Tarifstellen 23.3.1.8 bis 23.3.8.8.

52. In Tarifstelle 23.4.2.1 werden die Wörter „Euro 155 bis 2 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

53 In Tarifstelle 23.4.3.4.4 werden die Wörter „Euro 30 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

54. In Tarifstelle 23.4.3.4.7 werden die Wörter „Euro 100 bis 3 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

55. In den Tarifstellen 23.4.3.4.8 und 23.4.3.4.9 werden jeweils die Wörter „Euro 50 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

56. In den Tarifstelle 23.4.3.4.12 und 23.4.2.4.13 werden jeweils die Wörter „Euro 50 bis 750“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

57. In Tarifstelle 23.4.3.4.16 werden die Wörter „Euro 200 bis 3 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

58. In Tarifstelle 23.4.3.7.1.2 werden die Wörter „Euro 20 bis 200“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

59. In den Tarifstellen 23.5.1.1 und 23.5.1.2 werden jeweils die Wörter „Euro 150 bis 3 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

60. In Tarifstelle 23.5.1.3 werden die Wörter „Euro 100 bis 1 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

61. In Tarifstelle 23.5.1.4 werden die Wörter „Euro 50 bis 1 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

62. In Tarifstelle 23.5.3.2 wird die Angabe „gem. § 12 TierNebG“ durch die Wörter „, Tierfetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten (§ 12 TierNebG)“ ersetzt.

63. In Tarifstelle 23.5.8 Buchstabe a werden die Wörter „Euro 10 bis 300“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

64. In Tarifstelle 23.5.9.6 werden die Wörter „Euro 10 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

65. In Tarifstelle 23.6.1.7 wird die Angabe „4 800“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.

66. Der Tarifstelle 23.6 werden die folgenden Tarifstellen 23.6.12 bis 23.6.12.5 angefügt:

„23.6.12

Amtshandlungen nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung (FerkBetSachkV)

23.6.12.1

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises (§ 6 Absatz 2)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.12.2

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines Sachkundenachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 6 Absatz 3)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.12.3

Entscheidung über den Widerruf eines Sachkundenachweises (§ 6 Absatz 4 oder 5 Satz 4)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.12.4

Entscheidung über die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.12.5

Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde (§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 6, Absatz 3 Satz 2 und 4)

Gebühr: Euro 75 bis 250“.

67. In Tarifstelle 23.8.3.8 wird die Angabe „23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Angabe „23.8.11.1 bis 23.8.11.4“ ersetzt.

68. In Tarifstelle 23.8.3.9 werden die Wörter „der Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Wörter „den Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4“ ersetzt.

69. Tarifstelle 23.10.9 wird wie folgt gefasst:

„23.10.9

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach §§ 1 bis 3 der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

70. Die Tarifstellen 23.11 bis 23.11.2.7 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.11 bis 23.11.6 ersetzt:

„23.11

Weinrecht

Amtshandlungen nach

- der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung (WeinG 1994),

- der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung (WeinV 1995) und

- der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung (WeinÜV 1995)

23.11.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden.

(Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/273)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.11.2

Erteilung einer Genehmigung moderner Buchführungsverfahren/EDV-Systeme

(Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/274)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.11.3

Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. (§ 26 WeinV 1995)

Gebühr: Euro 60 bis 400

23.11.4

Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Absatz 2 WeinV 1995)

Gebühr: Euro 30 bis 60

23.11.5

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 Absatz 1 WeinÜV 1995)

Gebühr: Euro 80 bis 1 400

23.11.6

Ausgabe eines Begleitpapiers (§ 19 WeinÜV 1995)

Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier“.

71. Die Tarifstellen 23.17 und 23.17.1 werden aufgehoben.

72. Der Tarifstelle 28.1.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Genehmigung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.“

73. In Tarifstelle 28.1.1.31.1 wird im Buchstaben i die Angabe „§ 78“ durch die Angabe „§§ 78, 78a“ ersetzt.

74. Der Tarifstelle 28.1.2.39 wird folgender Buchstabe d angefügt:

 „d) Verlängerung einer Befreiung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

75. Der Tarifstelle 28.1.2.40 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

76. In Tarifstelle 28.2.1.15 wird die Angabe „28.2.1.13“ durch die Angabe „28.2.1.14“ ersetzt.

77. Die Tarifstellen 28.2.2 bis 28.2.2.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.2.2 bis 28.2.2.3 ersetzt:

„28.2.2

Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

- dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung (AbfVerbrG)

28.2.2.1

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von Abfällen (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.2.2

Änderung einer bestehenden Genehmigung (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.2.3

Begleitformulare (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)

Gebühr: Euro 7 je Begleitformular“.

78. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.2.3 bis 28.2.2.7 werden die Tarifstellen 28.2.2.4 bis 28.2.2.8.

79. Nach Tarifstelle 28.2.11.1 wird folgende Tarifstelle 28.2.11.2 eingefügt:

„28.2.11.2

Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Abfallbeauftragten (§ 6 AbfBeauftrV)

Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person“.

80. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.11.2 bis 28.2.11.4 werden die Tarifstellen 28.2.11.3 bis 28.2.11.5.

81. Tarifstelle 28.2.24 wird wie folgt gefasst:

„28.2.24

Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung (LSchAbfG)

a) Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 5 Absatz 2 Satz 1)

Gebühr: Euro 500 bis 1 000

b) Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 5 Absatz 2 Satz 2)

Gebühr: Euro 250 bis 500“.

82. Der Tarifstelle 28 werden die folgenden Tarifstellen 28.4 bis 28.4.5 angefügt:

„28.4

Umwelttechnische Berufe

Amtshandlungen nach dem

- Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung (BBiG),

- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) in der jeweils geltenden Fassung (RohrMeistPrV),

- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) in der jeweils geltenden Fassung (KrW/AbfMeistPrV),

- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) in der jeweils geltenden Fassung (AbwasserMeistPrV),

- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) in der jeweils geltenden Fassung (WasserMeistPrV),

- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) in der jeweils geltenden Fassung (WasBauPrV)

28.4.1

Durchführung der

a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (§ 1 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 150

b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (§ 8 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 100

28.4.2

Durchführung der

a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung (§ 1 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 150

b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung (§ 8 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 100

28.4.3

Durchführung der

a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin (§ 1 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 150

b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter

Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin (§ 8 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 100

28.4.4

Durchführung der

a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (§ 1 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 150

b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (§ 8 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 100

28.4.5

Durchführung der

a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (§ 1 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 150

b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (§ 8 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)

Gebühr: Euro 100“.

Artikel 2

Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

In den Tarifstellen 28.4.1 bis 28.4.5 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird jeweils in Buchstabe b die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Düsseldorf, 16. Juni 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

- GV. NRW. 2020 S. 456