Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26a vom 30.6.2020 Seite 455a bis 468a

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)

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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen
(Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)

Vom 30. Juni 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

Grundsätze, Geltungsbereich

(1) Aufgrund eines besonderen Infektionsgeschehens, das sich unter anderem durch eine Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner eines Kreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt innerhalb einer Woche auszeichnet, gelten in den nachfolgend genannten Gebieten die in den folgenden Vorschriften geregelten Abweichungen von den Regelungen der Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW S. 382a).

(2) Diese Verordnung gilt bis auf Weiteres ausschließlich für das Gebiet des Kreises Gütersloh.

§ 2
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebende Personen,

2. um nur zwei Personen,

3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen

handelt. Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(2) Soweit Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Anlage zur Coronaschutzverordnung auf die in § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung genannten Gruppen Bezug nehmen, sind dies im Geltungsbereich dieser Verordnung nur die in Absatz 1 genannten Gruppen.

§ 3

Unzulässigkeit von Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen

und besonderen Zusammenkünften

Abweichend von den §§ 3 bis 15 der Coronaschutzverordnung sind im Geltungsbereich dieser Verordnung zusätzlich zu den bereits nach der Coronaschutzverordnung unzulässigen Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen und besonderen Zusammenkünften unzulässig:

1. Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen,

2. der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, soweit er sich auf geschlossene Räume bezieht,

3. Sportangebote in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios,

4. die Ausübung von Kontaktsportarten auch im Freien,

5. das Betreten von Sportanlagen durch Zuschauer,

6. der Betrieb von Bars und die Bewirtung an Theken in Gaststätten,

7. der Betrieb von Indoorspielplätzen,

8. der Betrieb von Hallenschwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen, auch in Verbindung mit Beherbergungsbetrieben,

9. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,

10. das Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum,

11.Versammlungen und Veranstaltungen nach § 13 Absatz 1 bis 4 der Coronaschutzverordnung, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu, Zeugnisübergaben sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind oder bei denen es sich nicht um Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine oder um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz handelt,

12. Feste im Sinne des § 13 Absatz 5 und 5a der Coronaschutzverordnung,

13. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen, wenn nicht die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 gegeben sind,      

14. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche, sofern die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde diese nicht ausdrücklich genehmigt hat; dabei kann auch eine vorherige Testung der Teilnehmenden auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Bedingung gemacht werden,

15. Besuche auf den Bewohnerzimmern gemäß Nummer 2 Ziffer 9 der Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 19. Juni 2020, soweit die Besuche nicht medizinisch oder ethisch-sozial geboten oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind,

16. Besuche auf Bewohnerzimmern in den Teilen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für die die Einrichtungsleitung nach Genehmigung durch die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde die Anwendung der Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 19. Juni 2020 gemäß Nummer 5 der Allgemeinverfügung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe vom 19. Juni 2020 angeordnet hat; davon abweichend sind Besuche auf den Bewohnerzimmern zulässig, die medizinisch oder ethisch-sozial geboten oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.

Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen im Sinne von Satz 1 Nummer 13 sind unter den Maßgaben der Coronaschutzverordnung zulässig, wenn für alle Teilnehmer ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form vorliegt, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor Antritt der Reise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das ärztliche Zeugnis ist während der Reise mitzuführen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 1 Konzerte und Aufführungen veranstaltet,

2. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 2 geschlossene Räume der dort genannten Einrichtungen für den Besucherverkehr öffnet,

3. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 Sportangebote veranstaltet oder Fitnessstudios betreibt,

4. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unzulässige sportliche Tätigkeiten ausübt,

5. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 5 Sportanlagen für Zuschauer öffnet oder als Zuschauer betritt,

6. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 6 Bars betreibt oder Gäste an Theken bewirtet,

7.  entgegen § 3 Satz 1 Nummer 7, 8 oder 9 Einrichtungen betreibt oder für den Besucherverkehr öffnet,

8. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 10 im öffentlichen Raum picknickt oder grillt,

9. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 11 oder 12 Versammlungen oder Veranstaltungen einschließlich Festen durchführt oder Räume hierfür zur Verfügung stellt,

10. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 13, Satz 2 bis 4 Reisen durchführt oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 14 die dort genannten Reise- oder Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ohne Genehmigung durchführt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 7. Juli 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juni 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 464a