Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 29 vom 13.7.2020 Seite 643 bis 696

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen
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Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

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Satzung der
Provinzial Rheinland Holding
Ein Unternehmen der Sparkassen

beschlossen in der Gewährträgerversammlung am 5. Juni 2020

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1.       Die Provinzial Rheinland Holding (im Folgenden: PROVINZIAL) ist ein Wettbewerbsunternehmen in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die PROVINZIAL führt die Zusatzbezeichnung „Ein Unternehmen der Sparkassen“.

2.       Sitz der PROVINZIAL ist Düsseldorf.

3.       Die PROVINZIAL ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Anstalt.

4.       Die von der PROVINZIAL ausgestellten und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

5.       Die PROVINZIAL ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskünfte über Angelegenheiten, die mit der Geschäftstätigkeit der PROVINZIAL im Zusammenhang stehen, einzufordern, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Die PROVINZIAL ist befugt, die öffentlichen Bücher (Grundbücher) und Akten einzusehen und einfach beglaubigte Abschriften anzufordern.

§ 2
Geschäftstätigkeit

1.       Die PROVINZIAL ist herrschendes Unternehmen über die Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und die Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen mit dem Ziel der Förderung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Versicherungsschutz und der Aufrechterhaltung eines kundenorientierten regional dezentralisierten ausgewogenen Marktes für Versicherungsprodukte, insbesondere im Lande Nordrhein-Westfalen im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, im Lande Rheinland-Pfalz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier, in den Grenzen vom 31.12.1966.

2.       Die PROVINZIAL arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

3.       Die PROVINZIAL kann alle Geschäfte vornehmen, welche mittelbar oder unmittelbar den Betrieb von Versicherungsgeschäften fördern und unterstützen. Sie kann alle Geschäfte betreiben, welche der Gewinnerzielung unter Berücksichtigung des Gemeinwohls dienen. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen beteiligen, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln und die Rückversicherung sowie die Vermittlung von Sparverträgen, Bausparverträgen und allen Geschäften betreiben. Die PROVINZIAL kann insbesondere auch Vermögensübertragungen im Sinne des § 19 vornehmen.

4.       Die PROVINZIAL trägt bei entsprechendem Bedarf durch Gewährung von Beihilfen zur Hebung der Feuersicherheit, insbesondere zur Vervollkommnung des Feuerlöschwesens bei. Ansprüche an die Anstalt ergeben sich hieraus nicht.

5.       Die PROVINZIAL unterstützt die Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen im Sinne der Satzung dieser Kasse.

6.       Die Geschäfte der PROVINZIAL sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 3
Stammkapital, Gewährträger

1.       Die PROVINZIAL ist mit einem Stammkapital von mindestens 200.000.000 EURO ausgestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuss verzinst werden kann.

2.       Als Gewährträger der PROVINZIAL und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,

- der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz mit 33 1/3 %,

- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3 %.

3.       Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann gemäß § 7 Abs. 1 lit. j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

§ 4
Haftung

Für die Verbindlichkeiten der PROVINZIAL haften die Gewährträger als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bemessen sich Rechte und Pflichten der Gewährträger nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst dann möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der PROVINZIAL nicht zu erlangen ist. Die PROVINZIAL ist verpflichtet, diese Leistungen den Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

§ 5
Organe

1.       Organe der PROVINZIAL sind:

- die Gewährträgerversammlung

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand.

2.       Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand ihn selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

§ 6
Gewährträgerversammlung

1.       Die Gewährträgerversammlung besteht aus:

a)      - dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

- dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz

- dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sowie

b)      - neun weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils drei Vertreter entsendet.

2.       Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe a) in der folgenden Reihenfolge:

a)      der Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz

b)      der Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

c)      der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

3.       Der Vorsitz in der Gewährträgerversammlung wechselt in der Reihenfolge gemäß Abs. 2 alle zwei Jahre. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

4.       Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung können nicht berufen werden Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der PROVINZIAL, der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen sowie Personen, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, das mit der PROVINZIAL, der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen oder einem sonstigen Mitgliedsunternehmen der rheinischen Sparkassenorganisation oder der Sparkassenorganisation in Rheinland-Pfalz im Wettbewerb steht sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und entsprechenden Organen solcher Unternehmen. Die Mitgliedschaft in der Gewährträgerversammlung erlischt bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist.

5.       Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung kann in dringenden oder geeigneten Fällen einen Beschluss der Gewährträgerversammlung auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen.

§ 7
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

1.       Die Gewährträgerversammlung ist zuständig und beschließt insbesondere über:

a)      Erlass der Satzung und ihre Änderung,

b)      Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

c)      Grundsätze der Geschäftspolitik,

d)      Erlass und Änderung von Richtlinien für die Vermögensanlage,

e)      Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

f)       Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

g)      Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresüberschusses und Deckung eines Jahresfehlbetrages nach Anhörung des Verwaltungsrates,

h)      Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes; die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche,

i)       Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss sowie Bestellung von Sonderprüfern,

j)       Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie über die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers; keines Beschlusses bedarf es bei einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Gewährträgeranteils einschließlich des Stammkapitalanteils vom Landschaftsverband Rheinland auf den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband,

k)      Vereinigung mit anderen Anstalten,

l)       Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

m)     Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

n)      Besetzung des Verwaltungsrates mit beratenden Mitgliedern i. S. v.
§ 9 Abs. 2,

o)      Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 2 und wesentliche Vermögensübertragungen im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 sowie

p)      Auflösung der Anstalt.

2.       Der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung unterliegen folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstandes:

a)      Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei bestehenden Beteiligungen,

b)      Abschluss und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,

c)      Aufnahme von Darlehen durch die Provinzial und die Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, sofern diese eine Verbindlichkeit von mehr als 2,5 Mio. EURO begründen. Die Gewährträgerversammlung kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von derartigen Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

d)      Die Stimmrechte der Provinzial in der Hauptversammlung der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen dürfen von der Provinzial in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der beiden Aktiengesellschaften nur ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der Provinzial entsprechend den für die einzelnen Beschlussgegenstände in § 8 Abs. 2 - 4 festgelegten Quoren hierzu ihre Zustimmung erteilt hat. Kann im Einzelfall, insbesondere wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit, die Zustimmung der Gewährträgerversammlung nicht eingeholt werden, ist die Zustimmung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung (§ 6 Abs. 2) erforderlich.

3.       Die Gewährträgerversammlung kann weitere Aufgaben zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung machen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

4.       Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

§ 8
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1.       Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

2.       Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

3.       Die Beschlussfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

4.       Beschlüsse (i) über Satzungsänderungen, (ii) über die Erhöhung des Stammkapitals durch Einzahlung gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b), (iii) über Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 2 und wesentliche Vermögensübertragungen im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 sowie (iv) über die Auflösung der PROVINZIAL bedürfen der Einstimmigkeit.

5.       Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.       An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Teilnehmer einladen.

§ 9
Verwaltungsrat

1.       Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a)      - dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

         - dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz,

         - dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

b)      - 15 weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils fünf entsendet sowie

c)      - neun weiteren Mitgliedern, welche einvernehmlich von den Betriebsräten der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen aus dem Kreis der Arbeitnehmer entsandt werden.

2.       Dem Verwaltungsrat können neun weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht angehören, von denen jeder Gewährträger drei entsendet.

3.       Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

4.       Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen abwechselnd für die Dauer von zwei Jahren die in Abs. 1 Buchst. a) genannten Mitglieder in der dort genannten Reihenfolge. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

5.       Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. a) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils einen ständigen Vertreter und sind berechtigt, diese Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz bestellt für das Land Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2006 zusätzlich einen ständigen Vertreter. Für jedes Verwaltungsratsmitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 ist ein Verhinderungsvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des Verwaltungsrates gelten für den Verhinderungsvertreter entsprechend.

6.       Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchst. b) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus. Die Amtszeit der Mitglieder gem. Abs. 2 dauert längstens für den Zeitraum, auf den sich der Beschluss der Gewährträgerversammlung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. n) bezieht.

7.       § 6 Abs. 4 gilt entsprechend für die Verwaltungsratsmitglieder gem. Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2.

8.       Bei den Mitgliedern gem. Abs. 1 Buchst. c) erlischt die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

9.       Scheidet ein Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) und c) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsandt werden.

§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

1.       Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

2.       Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a)      Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie der Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge,

b)      Entgegennahme und Beratung der Prüfungsberichte und der Prüfungsergebnisse vom Abschlussprüfer oder Sonderprüfer,

c)      Überwachung des Beteiligungsbereichs,

d)      Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Bebauung; werden von der Anstalt beliehene Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben oder weiterveräußert, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,

e)      Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Beiräte nach § 13 Abs. 2 sowie die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung,

f)       Geschäftsordnung für die Beiräte.

3.       Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben, die mit der Überwachungstätigkeit in Zusammenhang stehen, zum Gegenstand seiner Beratung machen sowie sachverständige Dritte zur Anhörung hinzuziehen.

§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrates

1.       Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden, so oft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn es einer der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

2.       Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindestens 13 weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3.       Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12
Ausschüsse der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates

1.       Die Gewährträgerversammlung kann einen Gewährträgerausschuss bilden. Mitglied dieses Gewährträgerausschusses sind die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a). Vorsitzender des Gewährträgerausschusses ist der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Gewährträgerausschuss nichts anderes beschließt. Der Gewährträgerausschusses kann die Sitzungen der Gewährträgerversammlung und deren Beschlussfassungen vorbereiten sowie Beschlussempfehlungen für die Aufsichtsratssitzungen der Gesellschaften gem. § 2 Abs. 1 abgeben.

2.       Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können aus ihrem Kreis weitere Ausschüsse bilden.

3.       Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

§ 13
Beiräte

1.       Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der PROVINZIAL und den Sparkassen wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Der Vorsitz im Sparkassenbeirat wechselt zwischen dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz im Turnus von zwei Jahren.

2.       Zur sachverständigen Beratung der PROVINZIAL bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung können weitere Beiräte gebildet werden. Der Vorsitzende des jeweiligen Beirats sowie sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.

§ 14
Vorstand

1.       Der Vorstand führt die Geschäfte der PROVINZIAL in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

2.       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird.

3.       Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

4.       Der Vorstandsvorsitzende bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und unterrichtet die Gewährträgerversammlung hierüber unverzüglich.

5.       Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.       Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten. Der Vorstand unterrichtet die Gewährträgerversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

§ 15
Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.       Der Vorstand stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

§ 16
Sicherheitsrücklage

1.       Die Anstalt hat eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 20 vom Hundert der Summe der konsolidierten verdienten Gesamtnettobeitragseinnahmen der Tochterunternehmen der Anstalt, welche das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, zu bilden. Die Beitragseinnahmen in der Lebensversicherung finden hierbei nur in Höhe von 10 vom Hundert Anrechnung.

2.       Die Bedeckung der Sicherheitsrücklage kann nicht durch die Beteiligung an den in Abs. 1 erwähnten Tochterunternehmen erfolgen.

3.       Kann die Sicherheitsrücklage nicht sofort gebildet werden, so ist sie laufend aus den jeweiligen Jahresüberschüssen zu bilden. Dieser Aufbau erfolgt dergestalt, dass vorab 6 % Verzinsung auf das Stammkapital an die Gewährträger aus dem – um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten – Jahresüberschuss ausgeschüttet werden kann.

4.       Von dem dergestalt verbleibenden Überschuss sind 50 vom Hundert in die Sicherheitsrücklage einzustellen, bis sie die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht hat. Die Zuführung zur Sicherheitsrücklage kann unterbleiben, wenn und soweit der Jahresüberschuss zur Erhöhung des Eigenkapitals der in Abs. 1 erwähnten Unternehmen verwandt wird. Eine Entnahme aus der Sicherheitsrücklage kann durchgeführt werden zur Erhöhung des Eigenkapitals der in Abs. 1 erwähnten Unternehmen. Eine Entnahme aus der Sicherheitsrücklage ist ferner möglich zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.

§ 17
Aufsicht

1.       Die PROVINZIAL untersteht der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.

2.       Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PROVINZIAL im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

3.       Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PROVINZIAL.

§ 18
Auflösung der PROVINZIAL

Im Falle der Auflösung der PROVINZIAL ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 19
Ausgliederungen und Einzelrechtsübertragungen

1.       Die PROVINZIAL kann sich nach näherer Maßgabe des Staatsvertrags als übertragender Rechtsträger an Ausgliederungen im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen. Die Ausgliederung auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder auf einen oder mehrere, von ihr dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Anteile an diesem Rechtsträger oder diesen Rechtsträgern unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

2.       Die PROVINZIAL darf im Hinblick auf Rechtsträger, an denen sie beteiligt ist, Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz unter der Voraussetzung vornehmen, dass die Anteile an diesen Rechtsträgern auch nach der Vornahme dieser Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

3.       Die PROVINZIAL darf ihr Vermögen und Teile davon übertragen. Anteile an der Provinzial Rheinland Versicherung Aktiengesellschaft, an der Provinzial Rheinland Lebensversicherung Aktiengesellschaft und an der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt dürfen nur auf Rechtsträger übertragen werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

§ 20
Bekanntmachungen

Satzungsänderungen der PROVINZIAL werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses erfolgt im Bundesanzeiger.

§ 21
Ergänzende Auslegungsregeln

Soweit die Gesetze, diese Satzung oder sonstige spezielle Rechtsregelungen nicht entgegenstehen, gelten rechtsanalog die Grundsätze des Aktiengesetzes.

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.       Diese Satzung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Erfolgen die Veröffentlichungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die letzte Veröffentlichung maßgebend.

2.       Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 08. März 2002, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2002 (Seite 125) bzw. im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2002 (Seite 1081), außer Kraft.

3.       Unberührt von Abs. 2 bleiben die Organe und ihre Zusammensetzung einschließlich des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes. Entsprechendes gilt für die Beiräte. Hinsichtlich des Verwaltungsrates gilt dies in Bezug auf die Zusammensetzung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Gewährträger alle Mitglieder gem. § 9 Abs. 1 Buchst. b) entsandt haben, längstens aber für drei Monate nach Inkrafttreten gem. Abs. 1.

4.       Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage (§ 16) gelten ab der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2002.

Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 6. Juli 2020

Der Präsident des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

als Vorsitzender der Gewährträgerversammlung

Michael Breuer

Hinweis: Die Satzungsänderung erfolgt mit Genehmigung durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2020 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

GV. NRW. 2020 S. 665