Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32 vom 23.7.2020 Seite 701 bis 720
Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung |
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Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung
Genehmigung des Braunkohlenplans
Garzweiler II, Sachlicher Teilplan:
Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung
vom 17. Juni 2020
Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 158. Sitzung am 6. Dezember 2019 die Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan:
Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung beschlossen. Der aufgestellte Braunkohlenplan wurde mir von der Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 18. Dezember 2020 – 32/64.2-10.4 – zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Erlass vom 17. Juni 2020 – VIII B 4 - 51.20.05.02 – habe ich den Braunkohlenplan gemäß § 29 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung des Landtages genehmigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der Braunkohlenplan bei den Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf (Regionalplanungsbehörden), dem Rhein-Kreis Neuss sowie der Stadt Dormagen, der Stadt Grevenbroich und der Gemeinde Rommerskirchen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Der Braunkohlenplan wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung des Braunkohlenplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Braunkohlenplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen den Braunkohlenplan Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 30. Juni 2020
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R E N Z
GV. NRW. 2020 S. 714