Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32 vom 23.7.2020 Seite 701 bis 720

Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

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Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Vom 2. Juli 2020

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 28. April 2020 (GV. NRW. S. 314a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der in Satz 1 genannte Umfang des selbständigen zusätzlichen Unterrichts kann im Schuljahr 2020/2021 mit Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters auf bis zu sechs Wochenstunden erhöht werden.“

2. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unterrichtspraktische Prüfungen, die nach den landesweiten Sommerferien 2020 bis zum 31. Dezember 2020 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt, wenn die Lerngruppe der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird. Sobald feststeht, dass die Lerngruppe der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird, teilt der Prüfling dies unverzüglich dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform unter Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung mit.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Staatsprüfungen, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum aufgrund einer Note der Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden werden, werden einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 38 Absatz 1 nicht angerechnet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Düsseldorf, den 2. Juli 2020

Die Ministerin für Schule

und Bildung des Landes

Nordrhein-Westfalen

Yvonne G e b a u e r

GV. NRW. 2020 S. 703