Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 37 vom 28.8.2020 Seite 751 bis 756

Verordnung zur Änderung der Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung

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Verordnung
zur Änderung der Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung

Vom 9. August 2020

Auf Grund des § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration:

Artikel 1

§ 3 der Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe j werden nach dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und Telefonnum-      mer“ eingefügt und das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe k werden das Wort „besteht“ durch die Wörter „bekannt ist“ ersetzt und nach dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und Telefonnummer“ eingefügt und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l eingefügt:

„l) soweit bekannt ist, dass für das Kind eine Beistandschaft angeregt wurde oder eine    Beratungs- und Unterstützungsleistung gemäß § 18 des Achten Buches Sozialgesetz- buch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.

September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des

Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, erfolgt, die der Bewilligungsbehörde bekannten Kontaktdaten: Jugendamt, Aktenzeichen,

Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,“

b)In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „und, soweit vorhanden, Titel“gestrichen.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „und Titel“ gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

dd) Buchstabe d wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „(bis zum 30. Juni 2020)“ durch die Wörter „, soweit nicht eine Übermittlung des elektronisch gestellten Antrags gemäß dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) über eine elektronische Schnittstelle erfolgt“ ersetzt.

b) In Nummer 6 werden das Wort „Anhörungsschreiben“ durch das Wort „Erstanschreiben“ und das Wort „Auskunftsersuchen“ durch das Wort           „Inverzugsetzung“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Titel und“ gestrichen und nach dem Wort „Anschrift“ die Wörter „, Telefonnummer und E-Mail-Adresse“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. August 2020

Der Minister der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Joachim  S t a m p

GV. NRW. 2020 S. 752