Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 40 vom 9.9.2020 Seite 817 bis 824

Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *
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Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *

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Verordnung
über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *

Vom 11. August 2020

Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.

Die Vorschriften gelten für

1. Mast- oder Aufzuchtbetriebe, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetriebe, die mehr als 150 Sauenplätze haben und in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als zwölf Wochen gehalten werden und

3. andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als 100 Sauenplätze haben.

§ 2
Prüfungen, Prüffristen der elektrischen Anlagen

(1) Die elektrischen Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Gebäuden von Betrieben nach § 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen durch Sachkundige gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar:

1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und

2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als vier Jahren zu veranlassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,

2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,

3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich und sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,

4. die Beseitigung der Mängel der Sachkundigen oder dem Sachkundigen schriftlich mitzuteilen,

5. die Berichte über die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens acht Jahre aufzubewahren und bei amtlichen Kontrollen vorzuzeigen beziehungsweise der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und

6. sich erforderlichenfalls über die Eignung der oder des Sachkundigen zu vergewissern.

§ 3
Sachkundige

(1) Sachkundige sind

1. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung und

2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung im Fach Elektrotechnik oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung Elektrotechnik.

(2) Eine gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat erworben worden ist und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

§ 4
Aufgaben und Pflichten der Sachkundigen

(1) Die Sachkundigen sind verpflichtet,

1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der Anlagen nach § 2 Absatz 1 eigenverantwortlich zu prüfen, sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen,

2. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,

3. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen und

4. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten.

(2) Die Prüfberichte der Sachkundigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.

(3) Die Sachkundigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten und eine Liste der Mängel zu übersenden, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden.

§ 5
Betriebsvorschriften

Es sind als Arbeitsmittel nur aufgrund § 14 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, geprüfte elektrische Geräte an die elektrischen Anlagen anzuschließen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 5 die Berichte nicht aufbewahrt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 die untere Bauaufsichtsbehörde nicht fristgerecht unterrichtet oder

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nicht geprüfte elektrische Geräte anschließt.

§ 7
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Tierhaltungsanlagen

(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Tierhaltungsanlagen nach § 1, die vor dem 1. Oktober 2016 fertiggestellt worden sind, sind die Anlagen nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. September 2022 durch Sachkundige nach § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Prüfungen von Anlagen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage von anderen Vorschriften durch Sachkundige im Sinne des § 3 geprüft worden sind, erfüllen die Anforderungen des Satzes 1, wenn hierbei keine Mängel festgestellt oder die festgestellten Mängel nachweislich beseitigt worden sind.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Tierhaltungsanlagen nach § 1, die seit dem 30. September 2022 fertiggestellt worden sind, sind die Anlagen nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. September 2024 durch Sachkundige nach § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Düsseldorf, den 11. August 2020

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina S c h a r r e n b a c h

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

GV. NRW. 2020 S. 819