Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 42 vom 22.9.2020 Seite 889 bis 898

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung weiterer Gesetze im Hochschulbereich
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung weiterer Gesetze im Hochschulbereich

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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für
Hochschulzulassung“ und zur Änderung weiterer Gesetze im Hochschulbereich

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für
Hochschulzulassung“ und zur Änderung weiterer Gesetze im Hochschulbereich

Vom 1. September 2020

Artikel 1

221

Änderung des Gesetzes

zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH-Gesetz)“.

2.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)        In Satz 1 werden die Wörter „Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für“ gestrichen sowie die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ und die Wörter „5. Juni 2008“ durch die Wörter „4. April 2019“ ersetzt.

bbb)       In Satz 2 werden die Wörter „Durchführung der Zulassungsverfahren“ durch die Wörter „Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und die Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen“ ersetzt und das Wort „(Clearing)“ gestrichen.

bb)  In Nummer 2 wird die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Aufsichtsrats“ durch das Wort „Stiftungsrats“ ersetzt.

3.    In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Zustimmung des Aufsichtsrats und der“ sowie die Wörter „des Landes Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

4.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden nach dem Wort „Organe“ die Wörter „und Gremien“ eingefügt.

b)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die administrative und die technische Geschäftsführung und“

bb)  In Nummer 3 wird das Wort „Aufsichtsrat“ durch das Wort „Stiftungsvorstand“ ersetzt.

c)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als beratendes Gremium setzt die Stiftung einen IT-Beirat ein. Zur Unterstützung der Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann die Stiftung weitere Beiräte einsetzen. Das Nähere regelt die Satzung.“

5.    § 6 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Stiftungsrat obliegen alle Aufgaben und Entscheidungen der Stiftung, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er beschließt über die strategische Entwicklung der Stiftung und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung und den Stiftungsvorstand. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung und Entlastung des Stiftungsvorstandes,

2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,

3. Bestellung der Mitglieder des IT-Beirates,

4. Entscheidung über die Grundsätze der in Artikel 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung festgelegten Vergabeverfahren,

5. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

6. Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und

7. Einrichtung von Fachbeiräten und Ausschüssen.“

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 werden die Angabe „Abs. 1 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Wort „Hochschulvertreter“ durch die Wörter „Hochschulvertreterinnen und -vertreter“ ersetzt.

bb)  In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

c)    Absatz 3 wird aufgehoben.

d)    Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb)       In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäftsführer oder der Geschäftsführer mit beratender Stimme“ durch die Wörter „mit beratender Stimme die Geschäftsführung“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

cc)  In Satz 3 werden die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ sowie die Wörter „in Abstimmung mit den“ durch die Wörter „auf Vorschlag der“ ersetzt.

e)    Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

bb)  In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ ersetzt und werden nach dem Wort „führt“ die Wörter „eine Ländervertreterin oder“ eingefügt.

f)     Absatz 6 wird Absatz 5.

6.    § 7 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden die Wörter „Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“ durch die Wörter „Administrative und technische Geschäftsführung“ ersetzt.

b)    Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen, von denen eine die administrative, die andere die technische Geschäftsführung wahrnimmt. Sie werden auf Vorschlag des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführung übertragen, soweit sich der Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1 über die rechtlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Belange der Stiftung. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die technische Geschäftsführerin oder der technische Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1 über die informationstechnischen Belange der Stiftung.“

c)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden das Wort „kann“ durch die Wörter „und der Stiftungsvorstand können“ sowie die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

d)    In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

7.    § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Stiftungsvorstand

(1) Zur Unterstützung der Geschäftsführung wird ein Stiftungsvorstand eingesetzt. Ihm obliegt die operative Steuerung der Geschäfte der Stiftung im Auftrag des Stiftungsrats. Er berät die Geschäftsführung, kann Empfehlungen abgeben und überwacht regelmäßig die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung. Er kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur strategischen Entwicklung der Stiftung vorlegen. Die administrative und die technische Geschäftsführung können dem Stiftungsvorstand im Einzelfall Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. Der Stiftungsvorstand kann dies ablehnen und auf Entscheidung durch die Geschäftsführung bestehen. Belange von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sind dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Mit Ausnahme der beratenden Mitglieder wird der Stiftungsvorstand aus Mitgliedern des Stiftungsrats gebildet. Dem Stiftungsvorstand gehören an:

1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen und

3. mit beratender Stimme die Sprecherin oder der Sprecher des IT-Beirats.

Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sitzlandes der Stiftung kann an den Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teilnehmen. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere Gäste beratend hinzuzuziehen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Der Stiftungsvorstand unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.

(5) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.“

8.    Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9

IT-Beirat

(1) Der IT-Beirat besteht aus externen Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Informationstechnik und unterstützt die Organe der Stiftung durch Empfehlungen und Stellungnahmen.

(2) Der IT-Beirat hat bis zu fünf Mitglieder, die auf Vorschlag des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat bestellt werden. Die technische Geschäftsführung kann auf Wunsch des IT-Beirats an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.“

9.    Der bisherige § 9 wird § 10 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ und dem Wort „dem“ jeweils das Wort „administrativen“ eingefügt.

b)    In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ und den Wörtern „oder der“ jeweils das Wort „administrative“ sowie nach dem Wort „Dienstvorgesetzte“ die Wörter „oder Dienstvorgesetzter“ eingefügt.

10.  Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat die“ und „oder der“ jeweils das Wort „administrative“ sowie nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „in Abstimmung mit der technischen Geschäftsführerin oder dem technischen Geschäftsführer“ eingefügt und die Angabe „Abs. 1 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden nach dem Wort „stellt“ die Wörter „unter Würdigung der Stellungnahme des Stiftungsvorstands“ eingefügt.

cc)  Satz 3 wird aufgehoben.

b)    In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat die“ und „oder der“ jeweils das Wort „administrative“ sowie nach dem Wort „Prüfbericht“ die Wörter „der Rechnungsprüferin oder“ eingefügt.

c)    Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Geldforderungen der Stiftung nach Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrags werden von der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.“

d)    Absatz 6 wird Absatz 7.

11.  Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst:

„§ 12

Aufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums.

(2) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Stiftung informieren. Es kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Stiftung teilnehmen und sich von der Stiftung mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.

(3) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Stiftung einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Stiftung auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Stiftung einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Stiftung zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Stiftung durchführen lassen.

(4) Sind Organe oder Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Stiftung auf ihre Kosten Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.“

12.  Der bisherige § 12 wird § 13.

13.  Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.

b)    Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)    Absatz 2 wird aufgehoben.

223

Artikel 2

Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 39 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bis 4 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

2.    § 44 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 und 2 soll das Beamtenverhältnis der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte und der Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht.  Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.“

b)    In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7 und Absatz 8“ durch die Wörter „Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 8a“ ersetzt.

221

Artikel 3

Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Nach § 32 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 3 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

2.    § 37 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Abweichend von Absatz 7 soll das Beamtenverhältnis der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte und der Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.“

b)    In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 6 und Absatz 7“ durch die Wörter „Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 7a“ ersetzt.

223

Artikel 4

Änderung des Schulgesetzes

§ 120 Absatz 9 Satz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) und Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, wird aufgehoben.

223

Artikel 5

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

In § 20 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, wird der bisherige zweite

Absatz 13 Absatz 14.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 1. September 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Peter B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Stephan  H o l t h o f f – P f ö r t n e r

GV. NRW. 2020 S. 890