Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 42 vom 22.9.2020 Seite 889 bis 898
45. Änderung des Regionalplans Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld auf dem Gebiet der Stadt Halle (Westf.) |
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45. Änderung des Regionalplans Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld auf dem Gebiet der Stadt Halle (Westf.)
45.
Änderung des Regionalplans Detmold
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
auf dem Gebiet der Stadt Halle (Westf.)
Vom 9. September 2020
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 25. Mai 2020 die 45. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold „Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt (TA) Oberbereich (OB) Bielefeld“; Betriebserweiterung des Unternehmens Storck mit einer vorhabenbezogenen Neudarstellung und einer Rücknahme eines „Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ auf dem Gebiet der Stadt Halle (Westf.), aufgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 27. Mai 2020 – Aktenzeichen: 32-45. Änd._OBBI – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Gütersloh und der Stadt Halle (Westf.) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 45. Änderung des Regionalplans Detmold kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 9. September 2020
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
GV. NRW. 2020 S. 897