Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 43 vom 30.9.2020 Seite 899 bis 914

12. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Städte Bottrop, Herten und Marl
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12. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Städte Bottrop, Herten und Marl

12. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster
Teilabschnitt Emscher-Lippe
im Gebiet der Städte Bottrop, Herten und Marl

Vom 18. September 2020

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2020 die 12. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe auf dem Gebiet der Städte Bottrop, Herten und Marl – Nachnutzung ehemaliger Bergbaustandorte, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 26. Juni 2020 – Akten­zeichen: 15/ GEP EL/12_Änd – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-West­falen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Recklinghausen und den Städten Bottrop, Herten und Marl zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geän­dert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfah­rens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver­halts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 12. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 18. September 2020

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2020 S. 911