Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 46 vom 6.10.2020 Seite 969 bis 972

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaeinreiseverordnung vom 30. September 2020
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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaeinreiseverordnung vom 30. September 2020

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronaeinreiseverordnung vom 30. September 2020

Vom 6. Oktober 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1, 29, 30 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 und 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaeinreiseverordnung vom 30. September 2020 (GV. NRW. S.  963), die durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Meldepflichten

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 3 aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Absatz 3 hinzuweisen; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch das ordnungsgemäße Ausfüllen einer Aussteigekarte nach den Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit und deren Abgabe an den Beförderer erfüllt werden.

(1a) Eine Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung im Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Risikogebiet nach Absatz 3 aufgehalten haben, sind von der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Personen, die einen der übrigen Ausnahmetatbestände des § 3 Absatz 4 regelmäßig erfüllen, genügen der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch die einmalige Meldung dieses Reiseverhaltens.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner für die Dauer von 14 Tagen seit der Einreise verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Risikogebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Parlamentes“ die Wörter „, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder“ eingefügt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Lebenspartners“ durch das Wort „Lebensgefährten“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Oktober 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 970