Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 48a vom 16.10.2020 Seite 977a bis 1008a

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020

2126

Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020

Vom 16. Oktober 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020 (GV. NRW. S.  923), die durch die Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S.  978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Im privaten Raum (eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten und Grundstück) wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen dieser Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.“

2. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „an Marktständen“ durch die Wörter „auf Märkten“ ersetzt.

b) In Nummer 10 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a. bei Beerdigungen,“.

3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kirchen und Religionsgemeinschaften berücksichtigen auch die infektiologischen Erfordernisse, die sich aus erhöhten 7-Tages-Inzidenz-Werten im Sinne des § 15a ergeben.“

4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Weitergehende Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverfügungen regeln.“

5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 gesichert sein muss.“

6. In § 9 Absatz 6 Satz 1 werden vor dem Wort „zulässig“ die Wörter „vorbehaltlich der Regelungen in der Anlage zu dieser Verordnung“ eingefügt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und bei der Kommunalwahl 2020“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „von Wohnungen“ durch die Angabe „des privaten Raums (§ 1 Absatz 4)“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Beerdigungen für nahe Angehörige das Abstandsgebot nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit der nahen Angehörigen nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für Zusammenkünfte nach Beerdigungen sowie für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Im Übrigen sind die Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungsort zu beachten.“

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gehören mehrere Tische zu einer Veranstaltung (z.B. Beerdigungskaffee usw.), darf auf Mindestabstände und Mund-Nase-Bedeckung während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung nur innerhalb einer festen Tischgruppe verzichtet werden.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Betriebe“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.

9. § 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a
Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen

(1) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden beobachten mit Unterstützung des Landeszentrums Gesundheit fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen. Ein wesentlicher Indikator ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz).

(2) Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35 und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch Allgemeinverfügung für ihr Gebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest. Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach Satz 1 über dem Wert von 50, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 fest. Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden. Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint.

(3) Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 1 treten in den jeweiligen Kommunen die folgenden Regelungen in Kraft:

1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig,

2. abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 25 Personen teilnehmen,

3. abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a und 3a besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen,

4. abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 darf das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden,

5. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen); die entsprechenden Bereiche sind in der Allgemeinverfügung nach Absatz 2 festzulegen.

Soweit die betroffenen Kommunen weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (beispielsweise eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen) für erforderlich halten, stimmen sie diese mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregierung ab und setzen diese um.   

(4) Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten in den jeweiligen Kommunen die folgenden Regelungen zusätzlich in Kraft:

1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig,

2. der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig,

3. abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen,

4. abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sind, soweit erforderlich – insbesondere bei fortschreitendem Infektionsgeschehen, in Abstimmung mit den in Absatz 3 genannten Stellen anzuordnen.

(5) Die besonderen Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gelten nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt.

(6) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Erlass landeseinheitliche Vorgaben für die nach Absatz 2 und Absatz 3 umzusetzenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen festlegen.“

10. In § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 38 bis 42 werden wie folgt gefasst:

„38. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

39. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,

40. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

41. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

42. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongresse mit mehr als 1.000 Personen durchführt,“

b) Nach Nummer 42 werden die folgenden Nummern 43 bis 48 eingefügt:

„43. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Feste mit mehr als 25 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

44. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 trotz bestehender Verpflichtung keine Mund-Nase-Bedeckung trägt,

45. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongresse ohne Vorlage eines Konzepts mit mehr als 100 Personen beziehungsweise bei Vorlage eines Konzepts mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen durchführt,

46. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eine gastronomische Einrichtung betreibt oder alkoholische Getränke verkauft,

47. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Feste mit mehr als 10 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

48. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an einer Zusammenkunft mit mehr als fünf Personen beteiligt ist,“

11. Die bisherige Anlage zur Coronaschutzverordnung wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Oktober 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 978a