Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 56 vom 11.12.2020 Seite 1121 bis 1136
Genehmigung der 36. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Mülheim |
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Genehmigung der 36. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Mülheim
Genehmigung
der 36. Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte
Bochum,
Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,
im Gebiet der Stadt Mülheim
Vom 30. November 2020
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 22. Juni 2020 bis 25. Juni 2020 die 36. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr im Gebiet der Stadt Mülheim, Uhlenhorstweg / Fasanenweg beschlossen. Diese Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom 2. Juli 2020 – Aktenzeichen: 61-2-1 - gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), zur Genehmigung vorgelegt.
Diese Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich mit Erlass vom 11. November 2020 – Aktenzeichen: 51.12.03.07-000001-2020-0005581 – gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW. Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf, den 30. November 2020
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
GV. NRW. 2020 S. 1136