Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 2 vom 12.1.2021 Seite 5 bis 18

Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

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Dritte Verordnung zur Änderung der
Ordnung
des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Vom 17. Dezember 2020

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4a werden die Wörter „im Jahr 2020“ gestrichen.

b) In der Angabe zu § 32a werden das Wort „Sonderregelung“ durch das Wort „Sonderregelungen“ und die Wörter „Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020“ durch das Wort „Staatsprüfungen“ ersetzt.

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr 2020“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „bei Fristen, die sich auf den Einstellungstermin 1. Mai 2021 beziehen,“ eingefügt.

3. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort „Sonderregelung“ durch das Wort „Sonderregelungen“ und die Wörter „Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020“ durch das Wort „Staatsprüfungen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „nach“ durch die Wörter „bis zu“ und die Wörter „2020 bis zum 31. Dezember 2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Staatsprüfung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 4 bezieht das Prüfungsamt die Bezirksregierung mit ein. Satz 1 gilt für Langzeitbeurteilungen, die bis zum 30. April 2022 erstellt werden.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 51 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 32a“ die Wörter „Absätze1 bis 4“ eingefügt und die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Juli 2021“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 32 a Absätze 5 und 6 treten am 30. April 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2020

Die Ministerin für Schule
und Bildung des Landes
Nordrhein-Westfalen

Yvonne G e b a u e r

GV. NRW. 2021 S. 6