Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 12.2.2021 Seite 105 bis 134

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Januar 2021

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 312) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verordnung gilt für
1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsinformatikdienstes im Land Nordrhein-Westfalen und
2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsinformatikdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a
Studienplatzverteilung

Über die Verteilung der auf die Gesamtheit der Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Studienplätze auf diese entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der kommunalen Interessen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden oder an die von diesen benannte zentrale Stelle zu richten.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „mittels Upload im Onlineverfahren“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet im Sinne des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.“

bb) Die Sätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.

cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Regelungen des § 165 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber des gleichen Zulassungstermins gleich bleiben. Als Eignungsmerkmale sind insbesondere digitale Kompetenzen sowie im Bereich der kognitiven Fähigkeiten mathematische Fähigkeiten und schlussfolgerndes Denken zu betrachten. Die Auswahlkommission trifft ihre Auswahl nach der besten Eignung im Sinne des § 9 des Beamtenstatusgesetzes.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Anwärterin / Anwärter im technischen Verwaltungsinformatikdienst“ durch die Wörter „„Informatikoberinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Informatikoberinspektoranwärter““ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

6. Nach § 20 wird folgender Teil 5 eingefügt:

Teil 5
Regelaufstieg

§ 21
Regelaufstieg

Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach Maßgabe der Regelungen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).“

7. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.

8. Der bisherige § 21 wird § 22.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. Januar 2021

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2021 S. 106