Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 24 vom 26.3.2021 Seite 311 bis 314
Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie |
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Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie
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Gesetz
zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie
Vom 25. März 2021
Artikel 1
Das Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) wird wie folgt geändert:
1. Dem Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1 vorangestellt:
„Abschnitt 1
Parlamentarische Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen zu verhindern und deren Folgen zu bekämpfen sowie die demokratisch gebotene Einbeziehung des Landtags in den Prozess der Rechtsetzung, namentlich zu wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung, sicherzustellen.
(2) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes, der Freizügigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes können insoweit eingeschränkt werden.
§ 2
Befugnisse der Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Rechte des Landtags nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes befugt, Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, unter den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes maßgebend sind, zu erlassen.
(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzupassen. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
(3) Die Umsetzung der für den Infektionsschutz erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch staatliches Handeln und wird unterstützt durch die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.
(4) Dauer und Intensität des Eingriffs sind am Zweck der Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen und Bekämpfung deren Folgen auszurichten.
(5) Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist zeitlich grundsätzlich auf höchstens vier Wochen zu begrenzen und kann jeweils durch den Verordnungsgeber verlängert werden.
(6) Auf Verlangen des Landtags sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 im Rahmen eines Einspruchs unverzüglich aufzuheben oder durch die Landesregierung zu ändern. Verlangt der Landtag die unverzügliche Änderung, so hat er gleichzeitig den wesentlichen Inhalt der Änderung vorzuschlagen.
§ 3
Beteiligung des Landtags
(1) Die Landesregierung unterrichtet unbeschadet bestehender Rechte und Pflichten den Landtag schriftlich laufend über das pandemische Geschehen, die von ihr getroffenen Maßnahmen sowie über geplante Maßnahmen, sofern die regierungsinterne Willensbildung hierüber abgeschlossen ist. Die Unterrichtung erfolgt jedenfalls zu jeder ersten Sitzung des Landtags in einem Monat sowie fortlaufend gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Landtags.
(2) Der Landtag beschließt pandemische Leitlinien, die befristet werden können. Die Landesregierung muss die vom Landtag beschlossenen Leitlinien bei den von ihr zu treffenden Entscheidungen im Rahmen des pandemischen Geschehens beachten. Die Leitlinien können sich auch auf den Fortbestand geltender Regelungen beziehen.
(3) Die Landesregierung leitet dem Landtag Rechtsverordnungen nach § 2 sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung unverzüglich nach Abschluss der regierungsinternen Willensbildung zu. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Die Landesregierung leitet dem Landtag ferner in einer schriftlichen Unterrichtung eine Erläuterung der Regelungen beziehungsweise Änderungen (allgemeine Begründung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes) zu, die sich insbesondere zu der Grundrechtsrelevanz der Regelungen verhält.
(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag alle Rechtsverordnungen, Erlasse, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 erlassen werden, umgehend zu, soweit deren Erlass tatbestandlich die Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 voraussetzt.“
2. Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 2.
3. Der bisherige § 1 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
4. Die bisherigen §§ 2 bis 8 werden die §§ 5 bis 11.
5. Der bisherige § 9 wird § 12 und die Angabe „§§ 1 bis 7“ durch die Angabe „§§ 4 bis 10“ ersetzt.
6. Der bisherige § 10 wird § 13.
7. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
8. Der bisherige § 11 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „12 bis 14“ durch die Angabe „15 bis 17“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021“ gestrichen.
9. Der bisherige § 12 wird § 15 und Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „11 Absatz 1“ durch die Angabe „14 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
10. Der bisherige § 13 wird § 16 und in Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14 Absatz 1“ ersetzt.
11. Der bisherige § 14 wird § 17 und in Absatz 1 werden die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ und die Angabe „3“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
12. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 bereit sind (erweitertes Freiwilligenregister). Die Aufnahme in dieses Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.“
13. Der bisherige § 16 wird § 19 und in Absatz 1 wird die Angabe „12 bis 14“ durch die Angabe „15 bis 17“ ersetzt.
14. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Schlussvorschriften“.
15. Der bisherige § 17 wird § 20.
16. Der bisherige § 18 wird § 21 und Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
17. Der bisherige § 19 wird § 22 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „März 2021“ durch die Angabe „Dezember 2022“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierung evaluiert dieses Gesetz unter Mitwirkung unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstands und erstattet dem Landtag bis zum 30. Juni 2022 Bericht über die Evaluierung, die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 1a
Das SodEG-Ausführungsgesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „vom… (BGBl. I S….)“ durch die Wörter „vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „März“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Dezember 2020“ durch die Wörter „Oktober 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. März 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.S.)
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,
Für den Minister der Justiz sowie
Für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Herbert R e u l
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r
Der Minister für Verkehr
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Stephan H o l t h o f f – P f ö r t n e r
GV. NRW. 2021 S. 312