Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 30a vom 15.4.2021 Seite 377a bis 380a

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021
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Sechste Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021

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Sechste Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021

Vom 15. April 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), die zuletzt durch Verordnung vom 6. April 2021 (GV. NRW. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4b Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

§ 4c
Modellprojekte

(1) Ein Modellprojekt ist ein von der jeweiligen Kommune finanziertes und durch Allgemeinverfügung bekannt gegebenes Projekt in einem klar abgrenzbaren Gebiet, bei dem im Zusammenspiel mit Testungen, Impfungen, der digitalen Kontaktnachverfolgung gemäß § 4a sowie entsprechenden Hygiene- und Durchführungskonzepten abweichend von dieser Verordnung Bereiche des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens geöffnet werden, um digitale Lösungen zu erproben und wissenschaftliche Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen zur Pandemiebekämpfung zu gewinnen. Auch im Rahmen von Modellprojekten sind die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach dieser Verordnung zu beachten.

(2) Die vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgewählten Modellprojekte werden auf Grundlage des den Kommunen bekanntgegebenen Kriterienkataloges nach Maßgabe der folgenden Absätze durchgeführt.

(3) Die im Rahmen des Modellprojektes erhobenen personenbezogenen Daten können durch die zuständigen Behörden und durch mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragte Stellen verarbeitet werden, um Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und die Effektivität der eingesetzten Konzepte, insbesondere das Zusammenspiel aus Testen, Impfen und Nachverfolgen, zu erzielen und die Umsetzbarkeit von weitergehenden Öffnungsschritten mit entsprechenden Konzepten bewerten zu können.

(4) Ein Modellprojekt beginnt frühestens am 19. April 2021 und ist auf die Dauer von mindestens drei Wochen zu befristen. Modellprojekte sind nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nicht mehr als 100 beträgt.

(5) Das Modellprojekt ist unverzüglich durch die Kommune zu beenden, wenn in dem betreffenden Kreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgestellt wird, dass diese Überschreitung

1. einer bestimmten, nicht aus dem Modellprojekt resultierenden Infektionsquelle zugeordnet werden kann oder

2. der Kreis oder die kreisfreie Stadt plausibel darlegen kann, dass der Anstieg der Infektionen nicht auf das Projekt zurückzuführen ist und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dieser Einschätzung zustimmt.

 (6) Nach Abschluss des Modellprojektes berichten die teilnehmenden Kommunen dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der örtlich zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen über die gewonnenen Erkenntnisse.“

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Indoor-Spielplätzen“ die Wörter „,, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks“ eingefügt.

4. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz)“ durch das Wort „7-Tages-Inzidenz“ ersetzt.

5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18. April“ durch die Angabe „26. April“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 1 Nummer 5, die am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Düsseldorf, den 15. April 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 378a