Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 34 vom 26.4.2021 Seite 419 bis 422

30. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Lengerich
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30. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Lengerich

30. Änderung des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Stadt Lengerich

Vom 16. April 2021

Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2021 die 30. Änderung des Regionalplans Münsterland, Festlegung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) im Rahmen eines Flächentausches auf dem Gebiet der Stadt Lengerich im Regionalplan, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 2. Februar 2021 – Aktenzeichen: 32.01.02.30-001 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde), dem Kreis Steinfurt sowie der Stadt Lengerich zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 30. Änderung des Regionalplans Münsterland kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 16. April 2021

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2021 S. 422