Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 37 vom 7.5.2021 Seite 437 bis 542
Verordnung zur Änderung der Personalverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
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Verordnung zur
Änderung der
Personalverordnung
Vom 22. April 2021
Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Artikel 1
Die Personalverordnung vom 4. August 2020 (GV. NRW. S. 726) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „1. August“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Kinderpflege- oder Heilerziehungspflegeausbildung“ durch die Wörter „Kinderpflege- und Heilerziehungshelferausbildung“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger absolvieren, im zweiten Ausbildungsjahr mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit jeweils höchstens bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes festgelegten Mindestanzahl an Ergänzungskraftstunden anstelle der Ergänzungskraft einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.“
4. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Einsatz von Studierenden
(1) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Studierende der Studiengänge der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik, der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, die in diesen Fachrichtungen in den zurückliegenden vier Semestern mindestens 90 Creditpoints erworben haben, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen. Ein Einsatz ist nur studienbegleitend möglich und auf maximal zwei Jahre befristet.
(2) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Studierende der Studiengänge der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik, der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, die in diesen Fachrichtungen in den zurückliegenden vier Semestern mindestens 90 Creditpoints erworben und einen Praxisanteil von 600 Stunden in einer Kindertageseinrichtung absolviert haben, bis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden auf Fachkraftstunden einsetzen. Ein Einsatz ist nur studienbegleitend möglich und auf maximal zwei Jahre befristet.“
5. Der bisherige § 11 wird § 12.
6. Der bisherige § 12 wird § 13 und in Absatz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. Der bisherige § 13 wird § 14 und in den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „1. August“ durch die Angabe „31. Dezember “ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22. April 2021
Der Minister für
Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Joachim S t a m p
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2021 S. 438