Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 37 vom 7.5.2021 Seite 437 bis 542

Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

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Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Vom 23. April 2021

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung gilt auch dann als fristgerecht vorgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Abschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. In den Fällen eines Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestätigung durch das Prüfungsamt erfolgt. Wird der Abschluss an Universitäten anderer Länder erbracht, weisen die Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der nach Satz 3 erforderlichen Leistungen gegenüber der zuständigen Anerkennungsbehörde nach. Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Masterzeugnis oder das Zeugnis unverzüglich der einstellenden Bezirksregierung und im Fall des Satzes 5 auch der Anerkennungsbehörde nach.“

2. In § 7 Absatz 4 werden das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Ausbildungsstand“ die Wörter „und Leistungsstand“ eingefügt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, jeweils“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.

bbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „NRW“ das Wort „oder“ eingefügt.

ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Feststellung einer Schwerbehinderung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Teilzeit“ die Wörter „nach Satz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.

4. Nach § 9 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Ausbilderinnen und Ausbilder werden Maßnahmen der Weiterqualifizierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehalten.“

5. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausbildung kann in allen Formen von Präsenz- und etwaiger Distanzausbildung stattfinden.“

6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Unterricht)“ die Wörter „in allen Formen von Präsenz- und etwaigem Distanzunterricht, in die die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an der jeweiligen Schule eingebunden sind“ eingefügt.

b) In Satz 8 werden die Wörter „Ein Unterrichtsbesuch bezieht in besonderer Weise“ durch die Wörter „Unterrichtsbesuche und andere Ausbildungsformate beziehen“ ersetzt.

7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kompetenzen“ die Wörter „auf der Grundlage von in Ausbildungssituationen aller Art gemachten Beobachtungen“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ausbildungssituationen nach Satz 2 können auch Distanzformate umfassen.“

8. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Unterrichtsbedarfs“ die Wörter „, der Lehrerversorgung“ eingefügt.

9. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Berücksichtigung der“ die Wörter „Lehrerversorgung und“ eingefügt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Seminarausbilder“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 kann das Prüfungsamt im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zum Mitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 2.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsamt“ die Wörter „oder das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses“ eingefügt.

12. Nach § 32 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Prüflinge können nach Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit einen möglichst frühzeitigen Prüfungstermin beantragen.“

13. § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Staatsprüfung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442) geänderte Anlage 1 gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihre Ausbildung ab dem 1. Mai 2021 aufnehmen.“

14. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. April 2021

Die Ministerin für Schule
und Bildung des Landes
Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2021 S. 442