Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 38 vom 9.5.2021 Seite 543 bis 558
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 |
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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
2126
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 9. Mai 2021
Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Coronaschutzverordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 416b), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. §
4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und §
7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) steht eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder
Genesung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 gleich.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden am Ende der Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:
„9. Einzelberatungen in den mit Mitteln des Landes und der Europäischen Union geförderten Programmen „Berufseinstiegsbegleitung“, „Matchingberatung“ und Coaching im Rahmen des Programms „Kurs auf Ausbildung“, die als Einzelbildungsmaßnahmen im Rahmen des Übergangs in den Beruf in den Räumlichkeiten des Bildungsträgers oder in den Schulen durchgeführt werden, um die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder Ausbildungssuchenden mit Schwierigkeiten beim Einstieg in eine Berufsausbildung individuell zu unterstützen,
10. das öffentlich geförderte Standardelement „Potenzialanalyse“ als grundlegender Bestandteil der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ und
11. die Umsetzung des Standardelementes „KAoA kompakt“ mit seinen trägergestützten Elementen in Bildungsgängen der Berufskollegs, insbesondere die Internationalen Förderklassen für die Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, die noch keine Erstberufsorientierung erhalten haben.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „sowie die Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen sind“ ersetzt.
3. §
14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Bezug auf die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden gilt § 11
Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 der Coronabetreuungsverordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 439b), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in Grundschulen und Förderschulen“ gestrichen.
b)
Absatz 2b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen
und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal), die nicht über eine
nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und
§ 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, werden wöchentlich zwei
Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 oder ersatzweise
PCR-Pooltests durchgeführt.“
c) Absatz 2f wird wie folgt gefasst:
„(2f) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) steht der Nachweis einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.“
d) Absatz 13 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Weiterbildungskollegs“ die Wörter „einschließlich der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs“ angehängt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. schriftliche Arbeiten, Klassenarbeiten, Klausuren, Kursarbeiten im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes, soweit sie aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder zur Feststellung des Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind,“.
2. In § 2 Absatz 9 werden die Angabe „§ 33 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 33 Nummer 1“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2“ die Wörter „des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 3
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten
(Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen – CoronaEinrVO NRW)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende
aus Virusvarianten-Gebieten, Nachweisvorlage
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus diesem Gebiet ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1 endet im Fall der Ausreise aus dem Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Die Einstufung als Virusvarianten-Gebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde.
(4) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des Zeitraums der Absonderung bei ihnen auftreten.
(5) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen haben den gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die durch Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, bei Einreise mitzuführenden negativen Test-Nachweis der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
§ 2
Verkürzung der Absonderungsdauer
für Ein- und Rückreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet
Eine Verkürzung der Absonderungsdauer nach § 1 Absatz 1 Satz 1 – insbesondere durch negative Testungen – findet nicht statt.
§ 3
Ausnahmen von der Absonderungspflicht
für Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten
(1) Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen. Sie haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen; sofern sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben sie durchgängig eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Diese Personen sind ebenfalls von der Pflicht nach § 1 Absatz 5 befreit, den gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) bei Einreise mitzuführenden negativen Test-Nachweis dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
(2) Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber und Auftraggeber bescheinigt wird,
sind bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst.
(2a) Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet (Nachbar-Virusvariantengebiet) sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Personen, die
1. in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Nachbar-Virusvariantengebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
2. in einem Nachbar-Virusvariantengebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),
wenn die Dienstherrn, Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit des Grenzpendlers oder Grenzgängers für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist.
(3)
Die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde kann bei Vorlage des negativen
Test-Nachweises gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) im
Einzelfall Ausnahmen von der Absonderungspflicht zulassen, wenn dies aus
dringenden Gründen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
§ 4
Einreisende aus anderen Risikogebieten
(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet, das kein Virus-Variantengebiet nach § 1 Absatz 2 ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich entsprechend § 1 Absatz 1 abzusondern, wobei die Dauer der Absonderung zehn Tage beträgt. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.
(2) Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.
(3) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.
(5) Von Absatz 1 nicht erfasst sind gemäß § 10 Absatz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen.
(5a) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
(6) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
c) Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen, oder
3. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,
4. Personen, die
a) in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach Absatz 2 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
b) in einem Risikogebiet nach Absatz 2 ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten nicht über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen.
(7)
Die Absätze 5 und 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine
typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten,
Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Die von Absatz 6 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests
einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach
Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie
Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns
auftreten.
(8) Zur Sicherstellung der Einreisetestung im Zusammenhang mit Flugreisen haben die Betreiber der Flughäfen sicherzustellen, dass die Passagiere von Linien- und Touristikflügen bei der Ankunft über die Testpflicht informiert sind und ihnen am Flughafen eine Testmöglichkeit auf eigene Kosten angeboten wird.
§ 5
Testverfahren
Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
3. entgegen § 1 Absatz 4 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig über das Auftreten von Krankheitssymptomen informiert,
4. entgegen § 1 Absatz 5 der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig den mitzuführenden Test-Nachweis vorlegt,
5. entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 Absatz 4 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen nicht einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht,
6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
7. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen nicht einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 7. Juni 2021 außer Kraft.
Artikel 4
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer. 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 430a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Von der Quarantänepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind gemäß §
10 Absatz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Personen, die über eine nachgewiesene
Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1
bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) verfügen.
Treten
innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften
zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss
sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung
veranlassen. Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen müssen
sich während des Aufenthalts in der Einrichtung, längstens aber für 14 Tage ab
Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer
Quarantäne führen würden, bestmöglich von den anderen Patientinnen und
Patienten fernhalten und zu diesen Personen unmittelbare Kontakte, die nicht
zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten, soweit dem nicht eine medizinische
oder ethische Ausnahmesituation entgegensteht.“
b)
Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Regelungen des Absatzes 1a Satz 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte in
Gesundheitsberufen.“
c) In Absatz 5 Satz1 werden die Wörter „einen vollständigen Impfschutz gemäß RKI-Definition“ durch die Wörter „eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für Personal kritischer Infrastrukturen gemäß der Anlage zur Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), die zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Im Einzelfall“ ersetzt.
3. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „19. Mai“ durch die Angabe „7. Juni“ ersetzt.
Artikel 5
Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur
Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
(CoronaFleischwirtschaftVO)
Auf
Grund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1,
2, 4, 14 und 17, Absatz 3 bis 6 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020
(BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3
durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370)
geändert, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S.
370) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und
Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.
312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen oder behandeln und bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt.
§ 2
Einsatz von Personen in der Produktion
(1) Es dürfen nur Personen in der Produktion eingesetzt werden, die keine Erkältungssymptome aufweisen und mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Testverfahren nach § 1 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (PCR-Test oder Coronaschnelltest) getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben. Bei Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, von denen weniger als 100 Beschäftigte in der Produktion arbeiten, ist ein Test pro Woche ausreichend. Die Testfrequenz kann auf einmal pro Woche in den Fällen nach Satz 1 und alle zwei Wochen in den Fällen nach Satz 2 verringert werden, wenn und solange die letzten zwei Testungen ausschließlich negative Testergebnisse erbracht haben und Personen, die nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehren oder erstmals im Betrieb eingesetzt werden, vor dem Einsatz in der Produktion – mit negativem Ergebnis - gesondert getestet werden. Für andere Personen (externe Personen, wie zum Beispiel Handwerker, Beschäftigte aus anderen Bereichen), die sich für mehr als drei Stunden in den Produktionsbereichen aufhalten, ist, sofern keine Testung im Vorfeld durchgeführt worden ist und keine Erkältungssymptome bestehen, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltestes, das direkt vor dem Zutritt zu Produktionsbereichen festgestellt worden ist, ausreichend; für die Beschäftigten staatlicher Kontrollbehörden tragen die Dienstherren Vorsorge für eine regelmäßige Testung. Abweichend davon können bei Arbeiten, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen und länger als drei Stunden dauern (zum Beispiel Notfall-Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen), externe Personen mit FFP2-Maske, Mindestabstand und unter ständiger Begleitung einer internen Aufsichtskraft im Produktionsbereich tätig werden. Andere Personen, die sich weniger als drei Stunden im Produktionsbereich aufhalten und nicht negativ getestet sind, haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten.
(1a) Weitergehende Anforderungen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt und sind neben den Regelungen dieser Verordnung zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten hat.
(2) Die Testung kann bei Anwendung des PCR-Testverfahrens unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards im sog. „Poolverfahren“ erfolgen. Die Auswertung muss durch ein akkreditiertes Prüflabor erfolgen. Bei der Anwendung von Antigen-Schnelltests ist sicherzustellen, dass die Testung durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird.
(3) Die Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten und für einen Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren. Bei positiven Testergebnissen sind die Regelungen der Quarantäneverordnung NRW strikt zu beachten.
(4) Die Testergebnisse sind mittels des Meldebogens zu dieser Verordnung wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.
§ 3
Weitere Verpflichtungen
(1) Die Beschäftigten müssen ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie mit Erkältungssymptomen nicht arbeiten dürfen, sondern mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben müssen. Außerdem sind sie regelmäßig über die allgemeinen Hygienemaßnahmen und insbesondere über die richtige Verwendung und die maximale Tragedauer der Mund-Nase-Bedeckung aufzuklären. Die Information hat in der Muttersprache zu erfolgen.
(2) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen.
§ 4
Ausnahmen
(1) Die Verpflichtungen nach § 2 gelten nicht für Betriebe nach § 1, in denen die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsorganisation auf Basis eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept so gestaltet sind, dass die spezifischen Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fleischwirtschaft wirksam ausgeschlossen werden. Hierzu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) im Betrieb werden nicht mehr als 20 Prozent eigene oder fremde Beschäftigte eingesetzt, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
b) nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehrende oder erstmals im Betrieb eingesetzte Beschäftigte werden nur eingesetzt, wenn für sie ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt und sie eine Woche nach Betriebseintritt erneut – mit negativem Ergebnis - getestet werden,
c) die mittlere Raumtemperatur in den Produktionsbereichen liegt nicht unter 10 C°,
d) die mittlere Luftfeuchte in den Produktionsbereichen liegt zwischen 40 und 60 Prozent,
e) bei der Belüftung der Produktionsbereiche wird in erheblichem Umfang (mehr als 50 Prozent) auf Frischluft zurückgegriffen und
f) im gesamten Produktionsbereich werden die Mindestabstände zwischen den Arbeitsplätzen von mindestens 1,5 Metern eingehalten.
Im Übrigen muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. August 2020 (GMBl 2020 S. 484-495), den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 und die Regelungen der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigen. Sonstige arbeitsschutz- und infektionsschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zu dokumentieren und regelmäßig auf seine Umsetzung und Aktualität zu kontrollieren.
(3) Betriebe, die die Ausnahme nach Absatz 1 für sich in Anspruch nehmen wollen, haben dies den zuständigen Arbeitsschutzdezernaten der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen anzuzeigen. Der Anzeige sind das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept und eine Erläuterung beizufügen, aus der sich ergibt, dass den Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Betrieb wirkungsvoll begegnet wird. Die Bezirksregierungen informieren die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden.
(4) Auf Antrag können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden oder im Fall der Amtshilfe die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verpflichtungen nach dieser Verordnung für Betriebe oder Betriebsteile zulassen, wenn die spezifischen Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Betrieb oder Betriebsteil durch anderweitige Vorkehrungen wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist durch eine gutachterliche Bewertung eines nicht in dem Betrieb angestellten Sachverständigen nachzuweisen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
1. entgegen der Regelung des § 2 Personen ohne die erforderlichen vorherigen oder regelmäßigen Testungen im Produktionsbereich der in § 1 genannten Betriebe einsetzt oder
2. als Betriebsinhaber oder für die Geschäftsführung verantwortliche Person die Dokumentation nach § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt.
§ 6
Schlussvorschriften
Die Verpflichtungen dieser Verordnung gelten zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörden, im Einzelfall zusätzliche Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 7. Juni 2021 außer Kraft.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Mai 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2021 S. 544