Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 39 vom 17.5.2021 Seite 559 bis 610

Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes, des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze (19. Rundfunkänderungsgesetz)
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Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes, des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze (19. Rundfunkänderungsgesetz)

2251

Gesetz
zur Änderung des WDR-Gesetzes, des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung weiterer Gesetze (19. Rundfunkänderungsgesetz)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

G e s e t z

zur Änderung des WDR-Gesetzes, des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung weiterer Gesetze (19. Rundfunkänderungsgesetz)

Vom 4. Mai 2021

Artikel 1

Änderung des WDR-Gesetzes

Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:

       „§ 6a

       Inhalte von Werbung, Kennzeichnung und Einfügung der Rundfunkwerbung“.

b)    Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

       „§ 18

       Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrats“.

c)    Die Angabe zu § 57a wird wie folgt gefasst:

       „§ 57a

       Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates, sowie zur Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten sowie zum Beschlussverfahren“.

2.    § 1 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S.  408) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,Deutschlandradio‘ vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“.

b)    In Absatz 4 werden die Wörter „Rundfunkstaatsvertrags (RStV)“ durch die Wörter „Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3.    § 3 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrages. Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 30 bis 32 des Medienstaatsvertrages an. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung findet in Telemedienangeboten nicht statt.“.

b)    In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „11b“ durch die Angabe „28“ und das Wort „RStV“ durch das Wort „des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

c)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 2 wird die Angabe „11f RStV“ durch die Angabe
„32 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

bb)    Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Absatz 7 und § 38 des Medienstaatsvertrages findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt.“.

d)    In Absatz 8 Satz 3 werden die Angaben „11a Absatz 2“ und „11d bis 11f RStV“ durch die Angaben „27 Absatz 2“ und „30 bis 32 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

4.    § 3a wird wie folgt gefasst:

        „Dem WDR stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.“.

5.    In § 4 Absatz 5 wird das Wort „Werbung“ durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.

6.    § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Barrierefreiheit mit der Maßgabe, dass der nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages zu erstattende Bericht an den Rundfunkrat zu erfolgen hat.“.

7.    § 5 a wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird die Angabe „§ 5 a“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

8.    § 6a wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden die Angabe „§ 6 a“ durch die Angabe „§ 6a“ und das Wort „Werbung“ jeweils durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.

b)    In Satz 1 werden das Wort „RStV“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ und das Wort „Werbung“ jeweils durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.

9.    § 15 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jeweils eins von siebenunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt durch

1.    die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2.    die Katholische Kirche,

3.    die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und die Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R.,

4.    den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5.    den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,

6.    die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

7.    den Handwerk NRW e.V.,

8.    den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,

9.    den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,

10. die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

11. die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den FrauenRat NRW e.V.,

12. die Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen e.V. und Queeres Netzwerk NRW e.V.,

13. den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

14. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,

15.  die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,

16. den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V.,

17. den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,

18. den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

19. die IHK NRW – Die Industrie und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

20. den Bitkom-Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und den eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.,

21.  den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V., die Familienunternehmer e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.,

22. den Sozialverband VdK – Nordrhein-Westfalen e.V.,

23. den Landesbehindertenrat NRW e.V.,

24. den Landesintegrationsrat NRW,

25. die Landesseniorenvertretung NRW e.V.,

26. den Film und Medienverband NRW e.V., das Filmbüro NW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V. / AG DOK, Region West,

27. den Kulturrat NRW e.V.,

28.  den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

29. den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

30. die Gewerkschaft IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

31. den Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.,

32.  die Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW e.V. und Hochschulen NRW – Landesrektoren_innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V.,

33. den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

34. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,

35. die Gewerkschaft IG BCE Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirke Nordrhein und Westfalen,

36. die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger r.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

37. die Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V.“.

c)    In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Sieben“ durch die Angabe „Fünf“ ersetzt.

d)    Absatz 5 wird aufgehoben.

e)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wörter „sowie den stillen Verfahren“ eingefügt.

f)    Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.

g)    Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

h)    Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 11 und in Satz 2 werden das Semikolon und der Halbsatz nach dem Semikolon gestrichen.

i)     Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12.

j)     Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 13 und in Satz 2 wird nach dem Wort „Absätze“ die Angaben „6, 9, 11 und 12“ durch die Angaben „5, 8, 10 und 11“ ersetzt.

k)    Die bisherigen Absätze 15 bis 20 werden die Absätze 14 bis 19.

10.  In § 16 Absatz 3 wird die Angabe „11e RStV“ durch die Angabe „31 des Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „11f Abs. 3 RStV“ durch die Angabe „32 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

11.  § 17 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rundfunkrats“ das Komma und die Wörter „insbesondere Beschlüsse,“ gestrichen.

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 14“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 13“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 9, 12 und 13“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 8, 11 und 12“ ersetzt.

12.  § 18 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Wortlaut der Überschrift werden die Wörter „Beschlussfassung und“ vorangestellt.

b)    Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen erfolgen als Präsenzsitzung. Sie können als digitale Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Sitzung als digitale Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende unter Einbeziehung des Präsidiums und der Ausschussvorsitzenden. Einzelheiten können durch Satzung geregelt werden. Ist der Rundfunkrat aus unvermeidbaren Gründen an einem Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse zu einzelnen Angelegenheiten, die unaufschiebbar sind, in einem stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu wahren, zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen und Personen nach § 19, § 15 Absatz 13 sind unverzüglich über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung zu unterrichten.“.

c)    Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und dessen Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Rundfunkrat soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten.“.

d)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und seinem Wortlaut folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beschlüsse im stillen Verfahren.“.

e)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Der Rundfunkrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen. Für Beschlüsse im stillen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung über das stille Verfahren informiert sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder dem Verfahren zum jeweiligen Beschlussgegenstand zustimmen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“.

f)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „anwesenden“ durch das Wort „teilnehmenden“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse im stillen Verfahren.“.

g)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in dessen Satz 1 und Satz 3 werden jeweils das Wort „anwesenden“ durch die Wörter „an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden“ ersetzt.

h)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der Beratungen des Rundfunkrats sind gemeinsam mit einer Teilnehmerliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen; der für ein stilles Verfahren vorgesehene Beschlussgegenstand ist unverzüglich im Online-Angebot des WDR anzukündigen. Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 2 bis 5.“.

i)     Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

j)     Absatz 8 wird aufgehoben.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.“.

b)    Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung.“.

c)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

14. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Werbung“ durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.

15. In § 47 Satz 1 wird die Angabe „40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „112 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages“ und das Wort „Abs.“ nach der Angabe „§ 116“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

16. In § 48 wird die Angabe „9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „12 und 23 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

17. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrags“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

18.  § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Satz 1 wird das Wort „beziehungsweise“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)    In Satz 2 werden die Angabe „11f Abs. 7 RStV“ durch die Angabe
„32 Absatz 7 des Medienstaatsvertrages “ ersetzt und nach dem Wort „gibt“ und vor dem Wort „der“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

19.  § 57a wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wörter „sowie zum Beschlussverfahren“ angefügt.

b)    Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die laufende Amtsperiode des Rundfunkrats gelten §§ 15 und 17 bis 19 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist.“.

Artikel 2

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift zu „Unterabschnitt 3“ des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3

Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen“.

b)    In der Angabe zu § 19 werden nach dem Wort „Ausnahmen“ die Wörter „bei analoger Übertragung in Kabelanlagen“ angefügt.

c)    In der Angabe zu § 20 werden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „bei analoger Übertragung in Kabelanlagen“ angefügt.

d)    Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Terrestrisch verbreitende Medienplattformen“.

e)    In der Überschrift zu „Unterabschnitt 4“ des Abschnitts 3 werden nach dem Wort „Kabelanlagen“ die Wörter „in analoger Technik“ angefügt.

f)    Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

       „§ 29 (weggefallen)“.         

g)    Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

       „§ 34 (weggefallen)“.

h)    Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

       „§ 38 Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele“.

i)     In der Angabe zu § 38a wird das Wort „Informationsrechte“ durch das Wort „Auskunftsrechte“ ersetzt.

j)     In der Angabe zu § 40d wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

k)    In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

l)     In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

m)   In der Angabe zu § 85 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

n)    In der Angabe zu § 86 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

o)    In der Angabe zu § 127 werden nach dem Wort „Medienkommission“ die Wörter „und zum Beschlussverfahren“ angefügt.

p)    In der Angabe zu § 128 werden die Wörter „und bestehenden Zulassungen“ angefügt.

2.    § 1 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.“.

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14./28. April 2020 (GV. NRW. 2020 S. 524), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S.  84), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GV. NW. 1993 S.  874), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NW. S.  484) und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 S. 675) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf Normen nach Satz 1 verweist, gilt jeweils die aktuelle Fassung. § 8 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.“.

3.    In § 2 werden die Wörter „vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“ durch die Wörter „rundfunkähnlichen Telemedien“ ersetzt.

4.    § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 3 wird die Angabe „§ 28 Rundfunkstaatsvertrag“ jeweils durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

b)    Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.     lokale, regionale, landesweite oder bundesweite Rundfunkprogramme, Rundfunkprogramme mit lokaler, regionaler, landesweiter oder bundesweiter Ausrichtung.“.

5.    § 4 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Das Wort „Rundfunk“ wird durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

bb)    Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 5 sowie § 106 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.“.

b)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert worden ist, der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.“.

c)    In Absatz 4 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

d)    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Für ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gilt § 54 Absatz 1 und Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend; das Angebot ist der LfM anzuzeigen. Die Vorschriften der §§ 36 und 37 finden auf Programme nach Satz 1 keine Anwendung, § 5 mit Ausnahme seines Absatzes 2 Nr. 1 erste Alternative und § 6 finden entsprechende Anwendung. Die LfM kann von Veranstaltern von Hörfunkprogrammen im Sinne des Satzes 1 entsprechend § 7 Absatz 3 Informationen und Unterlagen verlangen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.“.

6.    In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Europäischen Union“ die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.

7.    In § 7 Absatz 3 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und die Angabe „§§ 21 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 1. Alternative, Satz 2, 22 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 1 bis 5 und 6 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 sowie § 56 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

8.    § 8 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Zulassung unbefristet erteilt.“.

b)    Absatz 3 wird aufgehoben.

9.    § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Es gelten § 55 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative, Satz 2, Absatz 7 sowie die §§ 56 und 63 des Medienstaatsvertrages entsprechend.“.

10.  In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „vergleichbare Telemedien zur Verfügung“ durch die Wörter „rundfunkähnliche Telemedien zur Verfügung“ sowie die Wörter „Veranstalter von Rundfunk und vergleichbare Telemedien“ durch die Wörter „Veranstalter von Rundfunkprogrammen und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien“ ersetzt.

11.  § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12

Zuweisungserfordernis

(1) Die Nutzung terrestrischer Übertragungskapazitäten für Versorgungsbedarfe privater Anbieter setzt eine Zuweisung voraus. Eine Zuweisung kann an Rundfunkveranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter von Medienplattformen erfolgen. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien, mit Ausnahme von Rundfunkprogrammen nach § 40d, und nicht für Rundfunkprogramme nach Abschnitt 9.

(2) Anbietern von Medienplattformen können digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die an das Gesamtangebot und an die benutzte Technik zu stellenden Anforderungen festgelegt werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(3) Für die Weiterverbreitung von nicht bundesweit empfangbaren terrestrischen Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien gelten die §§ 23, 24 Absatz 4 und §§ 25, 26 entsprechend.“.

12.  § 13 wird wie folgt geändert:

a)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen.“.

b)  In Satz 2 werden nach dem Wort „vorliegt“ die Wörter „oder auf andere Weise der Nachweis erbracht ist, dass die Veranstaltung rechtmäßig erfolgt“ angefügt.

c)    In Satz 3 wird das Wort „Plattformanbietern“ durch die Wörter „Anbietern von Medienplattformen“ ersetzt.

13.  § 14 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 3 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogrammen“ ersetzt.

bb)    In Nummer 5 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

b)    Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von Medienplattformen gelten Absatz 6 sowie § 102 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages entsprechend.“.

14.  § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

b)    In Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

c)    In Satz 5 wird das Wort „Plattformanbieter“ durch die Wörter „Anbieter von Medienplattformen“ ersetzt.

15.  Unterabschnitt 3 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3

Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen“.

16.  § 18 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird das Wort „Hochschulsendungen“ durch das Wort „Hochschulprogramme“ ersetzt.

b)    In Absatz 8 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

c)    In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

d)    In Absatz 10 werden das Wort „RStV“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

17.  Die Überschrift zu § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19

Ausnahmen bei analoger Übertragung in Kabelanlagen“.

18.  § 20 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠20

Verfahren bei analoger Übertragung in Kabelanlagen“.

b)    In Absatz 1 wird das Wort „Antragsteller“ durch die Wörter „Betreiber einer Kabelanlage“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 werden nach dem Wort „Veranstalter“ die Wörter „oder Anbieter“ eingefügt und das Wort „vergleichbares“ durch das Wort „rundfunkähnliches“ ersetzt.

19.  § 21 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien“ gestrichen und die Angabe „§ 52b RStV“ durch die Angabe „§ 81 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 werden dem Satz 1 folgende Sätze angefügt:

„Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Bürgermedien erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“.

c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in nicht bundesweit empfangbaren Angeboten in digitalisierten Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.“.

20.  § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

Terrestrisch verbreitende Medienplattformen

Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hörfunk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, gilt abweichend von § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages, dass das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen einer Zuordnungsentscheidung nach §§ 10, 10a oder einer Zuweisungsentscheidung nach § 14 berücksichtigt sein muss.“.

21.  § 23 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort „Angebote“ die Angabe „zeitgleich,“ gestrichen.

bb)    Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.  sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Absatz 3), den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Rundfunkwerbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen,“.

cc)     In Nummer 5 wird das Wort „vergleichbare“ durch das Wort „rundfunkähnliche“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 wird das Komma nach „veränderte“ durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder zeitversetzte“ gestrichen.

22.  In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

23.  § 25 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach
§ 23 Absatz 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Medienstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.

        (2) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien nach § 23 Absatz 1 gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.“.

24.  § 26 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)    In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

25.  In § 27 Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 7 wie folgt gefasst:

„Das Digitalisierungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und der Mediennutzerinnen und Mediennutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter vorzusehen. Das Digitalisierungskonzept bedarf der Zustimmung der Veranstalter, deren Rundfunkprogramme im Zeitpunkt der Entscheidung analog übertragen werden.“.

26. § 29 wird aufgehoben.

27.  In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

28.  § 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Für Veranstalter nicht bundesweiter Rundfunkprogramme gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Barrierefreiheit entsprechend.“.

29.  § 31a wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 RStV“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

b)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 3 wird das Wort „RStV“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

bb)    In Satz 6 wird die Angabe „§ 28 RStV“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

cc)     Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:

„Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt.“.

dd)    Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verlängerung der Zulassung ist möglich; Satz 7 gilt entsprechend.“.

30.  § 33 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

b)    In Absatz 6 werden das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt und die Wörter „in seiner jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

31.  In § 33a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 4 RStV“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

32. In § 33b Absatz 4 wird die Angabe „31 Abs. 3 bis 6 RStV gelten“ durch die Wörter „65 Absatz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages gilt“ ersetzt.

33. § 34 wird aufgehoben.

34.  § 35 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „in ihrer jeweiligen Fassung“ gestrichen.

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf nicht bundesweite Fernsehprogramme findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechende Anwendung.“.

c)    In Absatz 3 wird das Wort „JMStV“ jeweils durch das Wort „Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“ ersetzt.

35.  In § 37 werden die Wörter „Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

36.  § 38 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠38

Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele privater Veranstalter.“.

c)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden die Wörter „§§ 7 Absatz 4 Satz 2, 7a Absatz 3, 45 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 wird das Wort „Werbung“ durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.

37.  § 38a wird wie folgt gefasst:

㤠38a

Auskunftsrechte

Rundfunkveranstaltern und den in § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.“.

38.  In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Werbung“ die Wörter „, Teleshopping und Sponsoring“ gestrichen.

39.  In § 40a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Werbung“ durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.

40.  § 40c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Eine Verlängerung ist möglich; Satz 1 gilt entsprechend.“.

41.  § 40d wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

c)    In Absatz 2 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

d)    In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Werbung“ durch das Wort „Rundfunkwerbung“ und das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Programmen“ ersetzt.

e)    In Absatz 5 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Programmen“ ersetzt.

f)    In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

42.  § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung
(§§ 8, 9, 10, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages) und Gewinnspiele (§ 11 des Medienstaatsvertrages) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung.“.

43.  In § 46 werden die Wörter „§§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

44.  In § 47 Satz 3 wird die Angabe „9c“ durch die Angabe „§ 12“, die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 23“ und das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

45.  In § 48 werden die Wörter „ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ durch die Wörter „ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2“ ersetzt.

46.  § 49 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrags“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

b)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

       „(5) Das Nähere, insbesondere die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten, regelt die Satzung.“.

c)    Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

47.  § 51a wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Angabe „57“ durch die Angabe „23“ und das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrags“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

bb)    Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.“.

48.  In § 58 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens zehn Jahre zu befristen.“.

49.  In der Überschrift zu „Abschnitt 9“ wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

50.  § 83 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch die Wörter „nicht bundesweite Rundfunkprogramme“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 wird das Wort „Sendung“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunk“ ersetzt.

51.  § 84 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

c)  In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

52.  § 85 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

c)    In Absatz 2 wird das Wort „Werbung“ durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.

d)    In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“ jeweils durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

e)    In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

53.  § 86 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Rundfunkprogramme“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 werden die Wörter „die Sendungen“ durch die Wörter „das Rundfunkprogramm“ und nach dem Wort „empfangbar“ das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

d)    In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

54.  § 88 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „RStV“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt.

bb)    In Satz 4 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c)    In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

d)    In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2020“ gestrichen.

e)    In Absatz 11 wird die Angabe „§ 31 a LMG“ durch die Angabe „§ 31a“ ersetzt.

f)    In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.

55.  In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „4 oder 5“ durch die Angabe „5 oder 6“ ersetzt.

56.  § 93 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Je ein Mitglied wird entsandt:

1.       durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2.    durch die Katholische Kirche,

3.    durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und die Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R.,

4.    durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen,

5.    durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,

6.    durch den Deutschen Journalisten-Verband Landesverband NRW e.V.,

7.    durch die Landesvereinigung der Unternehmerverbände Nordrhein-Westfalen e.V. und Handwerk NRW e.V.,

8.    aus dem Bereich der Wissenschaft (Universität NRW – Landesrektorenkonferenz der Universitäten e.V.; Hochschulen NRW – Landesrektor_innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V.),

9.    aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),

10. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.; Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat NRW e.V.),

11.  aus dem Bereich Film (Film und Medienverband NRW e.V.; Filmbüro NW e.V.; Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. / AG DOK, Region West),

12.  aus dem Bereich der Förderung der Medienkompetenz (Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit NRW e.V.; Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen),

13.  aus dem Bereich Bürgermedien (Landesverband Bürgerfunk NRW e.V.; Landesarbeitsgemeinschaft Bürger- und Ausbildungsmedien NRW e.V. (LABAM); Campusradios NRW e.V.),

14. aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),

15. durch den FrauenRat NRW e.V. und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,

16. durch den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Nordrhein-Westfalen e.V.,

17.  durch den Landesjugendring NRW e.V.,

18.  durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und den Sozialverband VdK Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

19. durch die Landesseniorenvertretung NRW e.V.,

20. aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.),

21. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

22. durch die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,

23. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen),

24.  durch den Landesbehindertenrat NRW e.V.,

25.  durch die IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

26.  durch den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,

27.  Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW (DZV. NRW).“.

b)    In Absatz 5 werden die Sätze 5 bis 8 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die nach Absatz 3 entsandten Mitglieder wählen in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Personen als Nachrücker für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds oder des stellvertretenden Mitglieds. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“.

57.  § 98 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen erfolgen als Präsenzsitzung. Sie können als digitale Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Sitzung als digitale Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende unter Einbeziehung der Ausschussvorsitzenden. Einzelheiten können durch Satzung geregelt werden. Ist die Medienkommission aus unvermeidbaren Gründen an einem Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse zu einzelnen Angelegenheiten, die unaufschiebbar sind, im stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu wahren; zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen.“.

b)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden die Wörter „Teilnehmer- oder Anwesenheitsliste“ durch das Wort „Teilnehmerliste“ ersetzt.

bb)    In Satz 2, 2. Halbsatz wird nach dem Semikolon das Wort „der“ eingefügt und werden die Wörter „Beschlussgegenstände sind“ durch die Wörter „Beschlussgegenstand ist“ ersetzt.

c)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird nach dem Wort „geladen“ das Wort „sind“ und nach dem Wort „und“ das Wort „mindestens“ ergänzt und werden die Wörter „anwesend sind“ durch das Wort „teilnehmen“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort „informiert“ das Wort „sind“ und nach dem Wort „und“ das Wort „mindestens“ eingefügt sowie die Wörter „zugestimmt haben“ durch das Wort „zustimmen“ ersetzt.

d)    In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „anwesenden“ durch das Wort „teilnehmenden“ ersetzt.

e)    Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „anwesenden“ durch die Wörter „an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden“ ersetzt und werden die Wörter „oder im stillen Verfahren mit der Mehrheit der beteiligten Mitglieder“ gestrichen.

bb)    In Satz 2 werden die Wörter „, die Öffentlichkeit von Sitzungen“ gestrichen.

f)    In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „Sind in“ durch die Wörter „Nehmen an“ und das Wort „anwesend“ durch das Wort „teil“ ersetzt.

58.  § 116 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 RStV“ durch die Angabe „§ 112 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „RStV“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ und das Wort „JMStV“ durch das Wort „Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“ ersetzt.

59.  In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „, Anbieters oder Plattformanbieters“ durch die Wörter „oder Anbieters“ ersetzt.

60.  § 123 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zu widerrufen, wenn

1.       die Voraussetzungen der §§ 13, 14 nicht mehr erfüllt sind,

2.       die Bestimmungen der §§ 16 Absatz 3 oder 17 Absatz 3 nicht eingehalten werden oder

3.       die Verbreitung oder Weiterverbreitung aus Gründen, die vom Veranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter einer Medienplattform zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen
oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.“.

61.  In § 124 werden die Wörter „, Anbieter oder Plattformanbieter“ durch die Wörter „oder Anbieter“ ersetzt.

62.  § 125 wird wie folgt geändert:

a)    Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweiten Rundfunkprogramms vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Werbung und Gewinnspielen oder Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten begeht.

(2)  Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    als Veranstalter entgegen §§ 4 Absatz 1, 52, 83 Absatz 1 ohne Zulassung durch die LfM Rundfunkprogramme veranstaltet,

2.    als Veranstalter entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 die Verbreitung eines nicht bundesweiten, ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramms nicht
oder nicht vollständig der LfM anzeigt,

3.    als Veranstalter oder Anbieter entgegen § 12 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet oder weiterverbreitet,

4.    als Veranstalter oder Anbieter entgegen §§ 9, 17 Absatz 3 Satz 2 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung bzw. Zuweisung nicht unverzüglich der LfM mitteilt,

5.    als Betreiber einer Kabelanlage entgegen § 24 Absatz 1 den Betrieb oder die Belegung einer Kabelanlage oder Änderungen des Betriebs oder der Belegung einer Kabelanlage nicht anzeigt,

6.    als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne Anzeige nach § 24 Absatz 2 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 26 Absatz 1 fortführt oder die Feststellungen der LfM nach § 20 Absatz 2 nicht beachtet,

7.    als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 43 Absatz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

oder

8.    als Veranstalter entgegen § 31 Absatz 6 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennt.“.

b)    In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „bundesweit verbreiteten“ durch das Wort „bundesweiten“ ersetzt.

63.  § 127 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden die Wörter „und zum Beschlussverfahren“ angefügt.

b)    Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die laufende Amtsperiode der Medienkommission gelten § 93 Abs. 3 und
§ 98 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist.“.

64.  § 128 wird wie folgt gefasst:

㤠128

Übergangsregelung zu laufenden

Zuweisungsverfahren und bestehenden Zulassungen

(1) Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S.  334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist.

(2) Zulassungen nach § 4 Absatz 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 Absatz 1 befristet erteilt oder verlängert wurden, gelten als unbefristet erteilt. Dies gilt nicht für nach § 31a Absatz 4, § 33b Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages, § 40c Absatz 3, § 40d Absatz 3, § 70 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 84 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, erteilte oder verlängerte Zulassungen.“.

Artikel 3

Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes

Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien
nach dem Telemediengesetz und nach §§ 24 Absatz 3, 104 Absatz 1
sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages

(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“.

2.    § 1 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LfM) ist die nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.“.

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden LDI). § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.“.

3.    § 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, ist

1.   in den Fällen des § 16 Absätze 1 und 2 Nummern 1 bis 2a des Telemediengesetzes die LfM oder

2.   in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummern 3 bis 7 des Telemediengesetzes die oder der LDI, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM begründet ist.“.

Artikel 4

Änderung des Landespressegesetzes NRW

In § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Landespressegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, werden die Wörter „des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch die Wörter „eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 597