Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 39a vom 21.5.2021 Seite 559a bis 574a
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 |
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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
2126
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung
von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 21. Mai 2021
Artikel 1
Änderung
der Coronaschutzverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in Innenräumen und einer Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter freiem Himmel, jeweils auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten in Innenräumen auf Gemeindegesang.“
2. §
3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Religionsausübung“ die
Wörter „in Innenräumen“ angefügt.
b) In Absatz 2a wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung unter freiem Himmel,“.
3. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebotes vorbehaltlich der strengeren Anforderungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes höchstens 48 Stunden zurückliegen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 1 Absatz 2a und Absatz 2b der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis generell ausgenommen.“
4. §
13 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Gemeinsames Singen der Teilnehmer ist in Innenräumen unzulässig; unter freiem
Himmel ist es zulässig, wenn die Teilnehmer mindestens eine Alltagsmaske nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 tragen.“
Artikel 2
Verordnung
zum Schutz
vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im
Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Schulische
Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW sowie erforderliche Tätigkeiten zur Unterhaltung der Schulgebäude nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt. § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.
(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die
1. mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung nach Absatz 10, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2. mit der Schulmitwirkung,
3. mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,
4. mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat und so weiter),
5. mit schulischen Abschlussprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, Externenprüfungen, Sprachfeststellungsprüfungen, Prüfungen zum Erwerb des Fremdsprachenzertifikats der Kultusministerkonferenz oder Prüfungen zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms (DSD I, DSD II und DSD PRO) sowie
6. mit Informationsveranstaltungen und Verfahren zur Feststellung der Sprachentwicklung im Sinne von § 36 des Schulgesetzes NRW
verbundenen Tätigkeiten. Das Nähere, einschließlich allgemeiner Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, regelt das Ministerium für Schule und Bildung.
(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 dürfen mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW nur Personen teilnehmen, die
1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.
(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal), die nicht über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt.
(2c) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zulassen, dass die Selbsttestungen zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das Ergebnis schriftlich versichern.
(2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
(2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt. Im Rahmen der Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testenden Labore zu übermitteln; die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Ergebnisse an die Betroffenen, an die jeweilige Schule und positive Einzel-PCR-Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.
(2f) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) steht der Nachweis einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.
(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht
1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt,
3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person sowie
4. für Kinder unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW.
Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulsports im Freien und des Schulschwimmens. In diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.
(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.
(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt.
(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen usw. richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.
(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Für Personen, die zur Reinigung und Unterhaltung der Schulgebäude eingesetzt werden, gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen der Coronaschutzverordnung und des Arbeitsschutzrechts. Unbeschadet dieser Regelungen besteht für sie Maskenpflicht nach Absatz 3, solange sie sich in Räumen gemeinsam mit Schülerinnen, Schülern oder Beschäftigten der Schule aufhalten.
(10) Zulässig sind pädagogische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975). Diese sind bestimmt für die Schülerinnen und Schüler
1. der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
2. aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,
3. aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können, sowie
4. aller Klassen und Jahrgangsstufen, bei denen die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung erforderlich ist wegen einer Kindeswohlgefährdung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 hat das Jugendamt vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die pädagogische Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der pädagogischen Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.
(11) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 10 Nummer 1 bis 3 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(12) Unterricht gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für
1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,
2. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs sowie
3. die Förderschulen.
(13) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht gemäß § 28b Absatz 3 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Untersagung von Präsenzunterricht nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt. In diesen Kreisen und kreisfreien Städten sind ab diesem Tag schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 untersagt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für
1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs einschließlich der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,
2. schriftliche Arbeiten, Klassenarbeiten, Klausuren, Kursarbeiten im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes, soweit sie aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder zur Feststellung des Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind,
3. die Förderschulen,
4. pädagogische Betreuungsangebote gemäß Absatz 10,
5. Lehrkräfte, die aus technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung) den Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen,
6. schulisches Personal, das die Organisation von Coronaselbsttests gemäß Absatz 2a vorbereitet,
7. Auswahlgespräche von Schulen zur Einstellung von Lehrkräften und weiterem schulischen Personal, soweit diese zur Sicherung des Schulbetriebs unabdingbar sind, und
8. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.
(14) Die Untersagung schulischer Nutzungen gemäß Absatz 13 Satz 2 endet jeweils mit Beginn des ersten Montags nach dem Tag, an dem das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b Absatz 3 Satz 8 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 und Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht hat, dass die Beschränkung des Schulbetriebs auf Distanzunterricht nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für den jeweiligen Kreis oder die kreisfreie Stadt gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft tritt.
§ 2
Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische
Kindertageseinrichtungen
(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus nur im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs zugelassen. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben im Rahmen dieses eingeschränkten Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen; § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 der Coronaschutzverordnung findet Anwendung. In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sind Kinder bis zum Schuleintritt nicht verpflichtet, eine Maske zu tragen.
(2) In den Kindertageseinrichtungen hat die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe besteht grundsätzlich aus fest zugeordneten und genutzten Räumlichkeiten, einer festen Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel einem festen Personalstamm. Dies gilt auch für die Randzeiten. Die einzelnen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Offene und teiloffene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden. Die maximalen Gruppengrößen entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes. Geschwisterkinder sollen, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.
(3) Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme von Hortgruppen, die individuellen Betreuungszeiten um 10 Stunden wie folgt eingeschränkt:
1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden,
2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden,
3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.
Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen.
(4) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In Großtagespflegestellen soll nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der einzelnen Kindertagespflegepersonen mit den ihnen jeweils zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.
(5) Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist, sind von den Einschränkungen der Betreuungszeit nach Absatz 3 Satz 1 ausgenommen. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung zu treffen.
(6) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für heilpädagogische Gruppen und Einrichtungen. Hinsichtlich der Gruppengrößen gelten die Regelungen der Landschaftsverbände.
(8) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 7 und Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt. In diesen Kreisen und kreisfreien Städten ist ab diesem Tag die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen untersagt; dies gilt nicht für die Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, die keiner Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bedürfen. Abweichend von Satz 2 ist eine bedarfsorientierte Notbetreuung einzurichten für
1. Kinder in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2,
2. Kinder in den Fällen des Absatzes 6,
3. Kinder aus belasteten Lebenslagen, wie beispielsweise in den Fällen des § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die einen besonderen individuellen Betreuungsbedarf haben,
4. Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde,
5. Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung und
6. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen oder sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden; dies gilt auch für Alleinerziehende.
In den Fällen von Satz 3 Nummer 6 muss ein Nachweis durch eine schriftliche Eigenerklärung nach einem von der Obersten Landesjugendbehörde zur Verfügung gestellten Muster erbracht werden. Für die bedarfsorientierte Notbetreuung nach Satz 3 gelten die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sowie der Absätze 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 erfolgt die Betreuung der Kinder, die gemäß Satz 3 Nummer 1 und 2 betreut werden, im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In den Fällen des Satzes 3 Nummer 3 soll die Kindertageseinrichtung beziehungsweise die Kindertagespflegeperson die Eltern ansprechen und sie zur Teilnahme am Betreuungsangebot einladen. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen sollen zu Kindern, die die bedarfsorientierte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, regelmäßigen Kontakt halten.
(9) Die Untersagung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen nach Absatz 8 Satz 2 endet an dem Tag, für den das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt gemacht hat, dass die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft tritt.
§ 3
[weggefallen]
§ 4
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu schützen.
(2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.
(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung über die Anforderungen nach § 4 der Coronaschutzverordnung hinaus insbesondere Folgendes sichergestellt sein:
1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).
2a. Die Beschäftigten haben beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine Maske des Schutzniveaus FFP2 oder eines vergleichbaren Schutzniveaus (KN95/N95) zu tragen.
3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen, ein Antigen-Schnelltest gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.
4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
6. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.
(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
§ 4a
Tagesstrukturierende
Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen
der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.
(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kinder) möglich.
§ 5
Vorrang,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18. Juni 2021 außer Kraft.
(3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Artikel 3
Änderung
der Coronabetreuungsverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Coronabetreuungsverordnung vom 21. Mai 2021 (Artikel 2 dieser Verordnung) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
„Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen.“
b) Die Absätze 12 bis 14 werden aufgehoben.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1 a
Wechselunterricht,
Distanzunterricht
(1) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist dort ab dem übernächsten Tag im Rahmen der schulischen Nutzung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 allein Wechselunterricht zulässig; die schulischen Nutzungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 bleiben unberührt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für
1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,
2. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs sowie
3. die Förderschulen.
(2) Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, sind dort ab dem übernächsten Tag schulische Nutzungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 untersagt und der Unterricht wird allein als Distanzunterricht erteilt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für
1. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs einschließlich der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs,
2. schriftliche Arbeiten, Klassenarbeiten, Klausuren und Kursarbeiten im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes, soweit sie aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder zur Feststellung des Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind,
3. die Förderschulen,
4. pädagogische Betreuungsangebote gemäß § 1 Absatz 10,
5. Lehrkräfte, die aus technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (zum Beispiel Laborausstattung) den Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude hinaus organisieren müssen,
6. schulisches Personal, das die Organisation von Coronatests gemäß § 1 Absatz 2a vorbereitet,
7. Auswahlgespräche von Schulen zur Einstellung von Lehrkräften und weiterem schulischem Personal, soweit diese zur Sicherung des Schulbetriebs unabdingbar sind, und
8. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.
(3) Die Beschränkungen der schulischen Nutzung nach Absatz 1 (Wechselunterricht) oder nach Absatz 2 (Distanzunterricht) enden am übernächsten Tag, nachdem der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschritten hat; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Werktage.
(4) Für die Feststellung des jeweiligen Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen fortlaufend veröffentlichten Daten maßgeblich. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht das Datum bekannt, an dem in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt Beschränkungen der schulischen Nutzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Kraft treten beziehungsweise nach Absatz 3 außer Kraft treten.“
Artikel 4
Änderung
der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer. 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Testungen
der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Schultestungen
In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den unter Aufsicht getesteten Personen wird auf Wunsch von der Schule eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Testung ausgestellt. Diese steht einem Testnachweis nach § 2 gleich. Bei Testungen mit dem Verfahren der PCR-Pooltestung gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.“
3. §
12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen
der Eingliederungshilfe gelten anstelle der §§ 16 und 17 die Regelungen der
Allgemeinverfügungen „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem
SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der
Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe“ (CoronaAVEinrichtungen)
in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 15 vor, so
erfolgt die Quarantäne in Form der isolierten Versorgung.“
4.
In § 15 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch
vollständige Impfung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 3 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) verfügen, kann die Quarantäne bereits nach Ablauf von fünf Tagen
und Durchführung einer abschließenden PCR-Testung beendet werden, sofern nach
den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eine vorzeitige Beendigung aufgrund
der Testergebnisse in Betracht kommt und keine Symptome vorliegen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft unter Ausnahme von Artikel 3, der am 31. Mai 2021 in Kraft tritt.
Düsseldorf, den 21. Mai 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2021 S. 560a