Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 40c vom 2.6.2021 Seite 611c bis 624c

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 2. Juni 2021

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), die durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

Beruht die Überschreitung einer Inzidenzstufe maßgeblich auf einem klar abgrenzbaren Infektionsgeschehen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen und ist eine Ausbreitung nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund der wirksamen Kontaktnachverfolgung nicht zu erwarten, kann das Ministerium von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe absehen. Diese Entscheidung ist gesondert in der vorstehend genannten Veröffentlichung auszuweisen.“

2. § 4 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien sowie durch Kinder bis zum Schuleintritt bei der Nutzung von Indoor-Spielplätzen,“.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit Kinder von 6 Jahren bis einschließlich 15 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ist ersatzweise eine medizinische Maske zu tragen.“

b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die folgenden Wörter angefügt:

„soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind,“.

c) Absatz 4 Nummer 4 werden die folgenden Wörter angefügt:

„soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind,“.

4. In § 11 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Bildungsangebote und Prüfungen im Freien,

1a. Bildungsangebote mit bis zu zwei neben der unterrichtenden Person teilnehmenden Personen auch in geschlossenen Räumen,

2. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen mit einem Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für die an dem Bildungsangebot und – ab dem 7. Juni 2021 – auch für die an der Prüfung teilnehmenden Personen, wobei

a)  der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen nur in Gruppen von höchstens zehn Personen und nur in vollständig durchlüfteten Räumen durchgeführt werden darf und

b)  es bei mehrtägigen Bildungsangeboten in festen Lerngruppen ausreichend ist, wenn zu Beginn und dann alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt oder innerhalb der Lerngruppe zu Beginn des ersten und dann jeweils dritten Tages gemeinsam unter Aufsicht ein Coronaselbsttest vorgenommen wird,

3.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in Hallenbädern höchstens zehn, in Freibädern höchstens 25 Kindern.

Es sind die Vorgaben der §§ 3 bis 8 zu beachten und insbesondere geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sowie zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen sowie zur Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten, wobei Ausnahmen vom Erfordernis des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen zulässig sind. Die Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises entfällt bei Bildungsangeboten, die in Kooperation mit einer Schule im Sinne der Coronabetreuungsverordnung stattfinden und an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die in dieser Schule an den Schultestungen teilnehmen. Sportliche Bildungsangebote dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 14 erfolgen.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:                  

1. eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Sitzplätzen, wenn die teilnehmenden Personen an festen Sitz- oder Arbeitsplätzen lernen,

2. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 20 Personen,

3.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch für Gruppen von in Hallenbädern höchstens 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. das Ablegen der Maske am Sitzplatz bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung,

1a. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 30 Personen,

2.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch ohne Personenbegrenzung,

3. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttest.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „darf“ die folgenden Wörter eingefügt:

und in Bibliotheken und Archiven keine Terminbuchung erforderlich ist“.

bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt:

„Stehplätze an Stehtischen dürfen im Rahmen von Kulturveranstaltungen genutzt werden, wenn an ihnen nur Personen unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 4 Absatz 2 und 3 stehen. Für die Zulässigkeit gastronomischer Angebote im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen oder in Kultureinrichtungen gelten zusätzlich die Regelungen des § 19.“

b) Absatz 4 Nummer 3 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

„c) mit mehr als 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept,“.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“

b) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. ab dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept; bei Veranstaltungen außerhalb von Sportanlagen oder von einem ähnlichen abgegrenzten Veranstaltungsgelände entfällt das Erfordernis eines Negativtestnachweises für Zuschauerinnen und Zuschauer.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „sowie von Spielbanken“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende von Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

4. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne Negativtestnachweis.“

8. § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. der Betrieb von Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden,“.

9. § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18
Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Die Zulässigkeit von Veranstaltungen und Versammlungen im öffentlichen Raum, die nicht unter andere Regelungen dieser Verordnung fallen, sowie von Partys und vergleichbare Feiern im privaten Raum richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,

2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien und Wählergruppen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung,

4. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 500 Personen im Freien, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss; vor der Versammlung muss eine Anzeige und bei mehr als 100 teilnehmenden Personen Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei der zuständigen Behörde erfolgen,

5. Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier,

6. standesamtliche Trauungen sowie Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung,

7. interne Veranstaltungen in stationären Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sowie

8. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation dringend erforderlich sind, sowie Veranstaltungen zur Jungwildrettung, insbesondere vor dem Mähtod, durch Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund oder einer Drohne,

9. bis einschließlich 11. Juli 2021 ausschließlich interne und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen, wobei die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist,

10. bis einschließlich 11. Juli 2021 Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtungen mit jeweils höchstens zwei erwachsenen Begleitpersonen pro Kind, Geschwistern, Erzieherinnen und Erziehern mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wobei Geschwister bis zum Schuleintritt von dem Testnachweiserfordernis ausgenommen sind und die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist.

Die Regelungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zum Mindestabstand sind bei allen zulässigen Veranstaltungen einzuhalten. Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im Freien und wenn die Teilnehmenden mindestens eine Alltagsmaske nach § 5 tragen.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. Tagungen und Kongresse auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit,

2.  private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.

Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. die nach Absatz 3 zulässigen Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen auch ohne Negativtestnachweis,

2.  Tagungen und Kongresse auch mit bis zu 1 000 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit, 

3. private Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt,

4. private Veranstaltungen auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

5. ab dem 1. September 2021 Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen mit bis zu 1 000 teilnehmenden Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept; Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen sind nur zulässig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt.“

10. § 19 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

Für Konzerte, Theateraufführungen und ähnliche Veranstaltungen in gastronomischen Einrichtungen gelten ergänzend die Regelungen des § 13, wobei für die Besetzung von Tischen und Theken die vorstehenden Regelungen maßgeblich sind.“

11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Sinne von § 2 der Coronabetreuungsverordnung“ gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Zeugnisübergaben, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt. Veranstaltungen zur Zeugnisübergabe für Abschlussjahrgänge sind nach den Maßgaben für Kulturveranstaltungen in § 13 der Coronaschutzverordnung zulässig, wobei die Höchstteilnehmerzahl im Bedarfsfall so erhöht werden kann, dass neben den Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen der Abschlussjahrgänge auch jeweils bis zu zwei erwachsene Begleitpersonen teilnehmen dürfen. Immunisierte Personen dürfen zusätzlich teilnehmen.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Coronaschutzverordnung zu tragen; § 5 Absatz 6 Nummer 2 und 4 der Coronaschutzverordnung findet Anwendung. In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sind Kinder bis zum Schuleintritt nicht verpflichtet, eine Maske zu tragen.“

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

§ 3
Bedarfsorientierte Notbetreuung in der Kindertagesbetreuung

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 7 und Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt. In diesen Kreisen und kreisfreien Städten ist ab diesem Tag die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen untersagt; dies gilt nicht für die Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, die keiner Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine bedarfsorientierte Notbetreuung einzurichten für

1. Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist; dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat,

2. Kinder in Fällen, in denen andernfalls eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt,

3. Kinder aus belasteten Lebenslagen, wie beispielsweise in den Fällen des § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die einen besonderen individuellen Betreuungsbedarf haben,

4. Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde,

5. Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung und

6. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen oder sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden; dies gilt auch für Alleinerziehende,

7. Kinder, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1, 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen und bei denen weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen noch eine aktuelle Infektion nachgewiesen ist.

In den Fällen von Satz 1Nummer 6 muss ein Nachweis durch eine schriftliche Eigenerklärung nach einem von der Obersten Landesjugendbehörde zur Verfügung gestellten Muster erbracht werden. Für die bedarfsorientierte Notbetreuung nach Satz 1 gelten die Vorgaben des § 2 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 soll die Kindertageseinrichtung beziehungsweise die Kindertagespflegeperson die Eltern ansprechen und sie zur Teilnahme am Betreuungsangebot einladen. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen sollen zu Kindern, die die bedarfsorientierte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, regelmäßigen Kontakt halten.

(3) In den Kindertageseinrichtungen hat die Betreuung der Kinder, die in der bedarfsorientierten Notbetreuung betreut werden, in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe besteht grundsätzlich aus fest zugeordneten und genutzten Räumlichkeiten, einer festen Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel einem festen Personalstamm. Dies gilt auch für die Randzeiten. Die einzelnen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Offene und teiloffene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden. Die maximalen Gruppengrößen entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes. Geschwisterkinder sollen, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.

(4) Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen in der bedarfsorientierten Notbetreuung zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme von Hortgruppen, die individuellen Betreuungszeiten um 10 Stunden wie folgt eingeschränkt:

1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden,

2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden,

3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Betreuung der Kinder, die gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 betreut werden, im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge.

(5) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder in der bedarfsorientierten Notbetreuung im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In Großtagespflegestellen soll nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der einzelnen Kindertagespflegepersonen mit den ihnen jeweils zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden. (6) Die Untersagung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen nach Absatz 8 Satz 2 endet an dem Tag, für den das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt gemacht hat, dass die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft tritt.“

4. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, wenn eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.“

Artikel 3
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung genutzt werden sollen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen.“

2. In § 4a werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 1 Absatz 2a und Absatz 2b der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.“

3. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „7. Juni“ durch die Angabe „5. Juli“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Coronateststrukturverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer. 1 und 15, Absatz 3 bis 6, in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Coronateststrukturverordnung vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 254), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige untere Gesundheitsbehörde beauftragt die Leistungserbringer nach Absatz 2 und teilt ihnen eine Teststellennummer zu, wenn diese aus ihrer Sicht zuverlässig die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung und insbesondere der Mindeststandards gewährleisten können und damit eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung gewährleisten.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3 a
Beendigung der Tätigkeit von Teststellen

(1) Stellt eine nach § 3 Absatz 3 beauftragte Teststelle ihre Tätigkeit ein, ist dies umgehend sowohl der unteren Gesundheitsbehörde als auch der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.

(2) Eine Beauftragung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 ist durch die zuständige Behörde insbesondere dann zu widerrufen oder aufzuheben, wenn

1. die Betreiberin oder der Betreiber der Teststelle die Maßgaben dieser Verordnung und insbesondere die Mindeststandards nach der Anlage 1 nicht einhält und entsprechende Mängel trotz Aufforderungen nicht unverzüglich abstellt,

2. die Testverfahren in der Teststelle nicht ordnungsgemäß angewendet werden,

3. durch die Teststelle unrichtige Testnachweise erstellt oder unrichtige Daten im Rahmen der Meldung nach § 5 gemeldet werden,

4. die Archivierungspflichten nach § 5 Absatz 5 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder

5. andere Gründe erkennbar werden, die nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden.

Die Regelungen zum Widerruf und zur Rücknahme von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(3) Als Gründe für einen Widerruf oder eine Aufhebung der Beauftragung können Tatsachen herangezogen werden, die die unteren Gesundheitsbehörden oder die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen von eigenen Kontrollen feststellen oder die ihnen durch andere zuständige Stellen wie insbesondere die für die Aufsicht nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden und die kassenärztlichen Vereinigungen mitgeteilt werden. Bei einer Mitteilung von Unregelmäßigkeiten in den Meldungen zur Abrechnung der Leistung nach § 4 Absatz 2 durch die kassenärztlichen Vereinigungen ist im Regelfall von einer Unzuverlässigkeit der Betreiberin oder des Betreibers auszugehen.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Testzeugnisse ausstellt, denen keine entsprechende Testung zugrunde liegt,

2. Testergebnisse meldet, denen keine entsprechende Testung zugrunde liegt,

3. Personen in den Unterlagen oder Listen nach § 5 Absatz 5 erfasst, ohne dass eine entsprechende Testung zugrunde liegt.“

Artikel 5
Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur
Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
(CoronaFleischwirtschaftVO)

Auf Grund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 14 und 17, Absatz 3 bis 6 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.   312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

In § 7 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544) wird die Angabe „7. Juni“ durch die Angabe „5. Juli“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 9, Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5, die am Tag nach Verkündung in Kraft treten, sowie Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 2, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten.

Düsseldorf, den 2. Juni 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 612c