Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 40e vom 9.6.2021 Seite 611e bis 614e

Zweite Verordnung zur Änderung der  Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021
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Zweite Verordnung zur Änderung der  Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021

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Zweite Verordnung zur Änderung der
 Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021

Vom 9. Juni 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und die in den Einrichtungen lebenden oder betreuten Personen sowie die Beschäftigten zu schützen, soweit dies trotz des steigenden Impfschutzes der betroffenen Einrichtungen und der sinkenden Infektionszahlen im Umfeld der Einrichtungen unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erforderlich ist. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts umfassend zu ermöglichen. Dabei können sie vom Vorliegen einer Immunisierung, eines Negativtestnachweises oder einer vorherigen Testung in der Einrichtung sowie der Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzgrundregeln abhängig gemacht werden. Ausnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personen können auf Grundlage dieser Verordnung und im Rahmen der Regelungen nach Absatz 2 nur im Einzelfall von der Einrichtung angeordnet werden. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Insbesondere müssen die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt und Besuche, die aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind, infektionsschutzgerecht ermöglicht werden.

(2) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen. Konkrete Anordnungen der zuständigen Behörden zu erhöhten Infektionsschutzmaßnahmen, die Vorgaben zur Testung von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern aus der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht sind zu beachten.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. eintägige Ferienangebote oder Ferienangebote mit täglich wechselnden Gruppen, bei denen die Teilnehmenden in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen betreut werden und alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden zweiten Tag einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen sowie in Bereichen in geschlossenen Räumen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände zu beachten und medizinische Masken zu tragen sind,“

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dies gilt nicht für die Einnahme der Mahlzeiten und die Schlaf- und Sanitärräume in Jugendherbergen, Zeltlagern und anderen Unterkünften, wobei in Sanitärräumen die Mindestabstände zwingend einzuhalten sind. Bei Aktivitäten im Freien kann nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 bei den jungen Menschen und den Betreuungspersonen verzichtet werden.“

b) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. der Verzicht auf das Tragen von Masken bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 anwesenden Personen beziehungsweise für bis zu 25 Personen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 7.“

4. § 20 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. touristische Busreisen mit Negativtestnachweis und unter Beachtung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 auch ohne Kapazitätsbegrenzung und Mindestabstand zwischen den Fahrgästen, wenn alle Gäste aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen,“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW.2021 S. 612e