Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 43a vom 16.6.2021 Seite 721a bis 728a

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 16. Juni 2021

Artikel 1

Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 gelten abweichend von den Absätzen 3 und 4 die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske im Freien nur noch

1. in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern,

2. bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz,

3. an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat.

Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben unberührt.“

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sitzplatz“ die Wörter „auch in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird der folgende Satz angefügt:

„In Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 1 ist eine medizinische Maske ausreichend.“

3. § 12 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz,

2. über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 3 bis 8 dieser Verordnung,

3.  im Freien Angebote in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 30 Personen einschließlich der Begleitpersonen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei Jugendliche über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen Negativtestnachweis oder einen beaufsichtigten Coronaselbsttest benötigen,

4.  in geschlossenen Räumen Angebote in festen Gruppen von bis zu zehn jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 15 Personen einschließlich der Begleitpersonen mit Negativtestnachweis oder einem beaufsichtigten Coronaselbsttest sowie sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

5. eintägige Ferienangebote oder Ferienangebote mit täglich wechselnden Gruppen, bei denen die Teilnehmenden in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen betreut werden und alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden dritten Tag einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen sowie in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,

6. mehrtägige Ferienangebote, wenn die Teilnehmenden für die gesamte Zeit in festen Gruppen von maximal 20 jungen Menschen betreut werden und alle teilnehmenden Personen einschließlich der Betreuungspersonen jeweils am ersten Tag und dann erneut spätestens nach jeweils sieben Tagen einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen, wobei ergänzend zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit die Gruppenaufteilung zu erfassen ist und in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,

7. Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe einschließlich der gemeinsamen Anreise per Bus oder Bahn, wenn an ihnen höchstens 50 junge Menschen und Erwachsene teilnehmen oder eine feste Aufteilung in Gruppen von höchstens 25 Personen erfolgt, wobei alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen zu Beginn der Reise über einen Negativtestnachweis verfügen und während der Reise mindestens zweimal wöchentlich einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen müssen; für Angebote anderer Veranstalter von Kinder- und Jugendreisen gelten § 20 und die sonstigen Regelungen dieser Verordnung.

Finden die vorstehenden Angebote in geschlossenen Räumen statt, ist ab einer Anzahl von fünf gleichzeitig anwesenden Personen eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht für die Einnahme der Mahlzeiten und die Schlaf- und Sanitärräume in Jugendherbergen, Zeltlagern und anderen Unterkünften, wobei in Sanitärräumen die Mindestabstände zwingend einzuhalten sind. Bei Aktivitäten im Freien, bei denen nach den allgemeinen Regelungen des § 5 eine Maske zu tragen wäre, kann nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verzichtet werden. Soweit möglich und mit den Zielsetzungen des Angebots vereinbar, sollen Infektionsrisiken auch durch die Einhaltung von Abständen möglichst vermieden werden. Die Mindestabstände können aber für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und bei den Eltern-Kind-Angeboten mit Negativtestnachweis oder im Außenbereich auch unterschritten werden. Bei Gruppen von bis zu fünf jungen Menschen kann unter Beachtung der Masken- und Abstandspflicht aus pädagogischen Gründen im Einzelfall nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises verzichtet werden.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. im Freien Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auch mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,

2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch mit bis zu 20 jungen Menschen oder 30 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,

3. der Verzicht auf das Tragen von Masken bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 junge Menschen und bis zu fünf Betreuungspersonen.“

4. § 14 Absatz 4 Nummer 6 werden die folgenden Wörter angefügt:

„wobei beim kontaktfreien Sport in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios wahlweise auf die Negativtestnachweise oder den Mindestabstand verzichtet werden kann,“.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „mit vorheriger Terminbuchung und“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende von Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 3 auch ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „vergleichbare“ durch das Wort „vergleichbaren“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im Freien sowie unter Beachtung der Regelungen zu Maskenpflichten in § 5 und der Regelungen zum erweiterten Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 Satz 2.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. die nach Absatz 3 zulässigen Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen auch ohne Negativtestnachweis,

2.  Sitzungen, Tagungen und Kongresse in geschlossenen Räumlichkeiten auch mit bis zu 1 000 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit, im Freien auch mit mehr als 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes mit einfacher Rückverfolgbarkeit und ohne Negativtestnachweis, 

3. private Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt,

4. private Veranstaltungen auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

5. gemeinsames Singen der Teilnehmenden auch in geschlossenen Räumen, wenn alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen oder alle Teilnehmenden eine medizinische Maske tragen oder die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter Raumfläche begrenzt ist, wobei die Regelungen zum erweiterten Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zu beachten sind,

6. ab dem 1. September 2021

a) Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen mit bis zu 1 000 teilnehmenden Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept; Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen sind nur zulässig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt,

b) Sitzungen, Tagungen und Kongresse in geschlossenen Räumlichkeiten auch mit mehr als 1 000 Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept.“

Artikel 2

Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder auf einem Schulgrundstück“ gestrichen.

bb) In Satz 4 Nummer 3 werden die Wörter „oder des Außengeländes“ gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulschwimmens in Hallenbädern.“

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen, den Sportanlagen und so weiter sowie in den Außenbereichen des Schulgrundstücks richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.“

2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „18. Juni“ durch die Angabe „16. Juli“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 4a Satz 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 3, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Düsseldorf, den 16. Juni 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

                                                                      

GV. NRW.2021 S. 722a